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Preisgleitklauseln im Baugewerbe

Was ist eine Preisgleitklausel?

Eine Preisgleitklausel ist eine Wertsicherungsklausel, mit der der Warenpreis unter bestimmten Voraussetzungen angepasst werden kann, wenn sich vereinbarte Grundlagen (z. B. die Erhöhung der Selbstkosten) ändern.
Preisgleitklauseln sind seit Jahrzehnten in der Baupraxis üblich und wurden bei öffentlichen Bauaufträgen in unterschiedlichem Umfang in verschiedenen Zeitperioden angewendet.
Preisgleitklauseln
Bild: © f:data GmbH

Welche Arten von Preisgleitklauseln gibt es?

In Verbindung mit Baumaßnahmen können als Preisgleitklauseln auftreten:

Welche Regelungen gelten für öffentliche Bauaufträge?

Rechtlicher Ansatzpunkt ist die Aussage in der VOB Teil A (in den Abschnitten 1 bis 3 nach §§ 7, 7 EU und 7 VS, jeweils in Abs. 1 Nr. 3), dass einem Bauunternehmen als „Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden darf für Umstände und Ereignisse, auf die es keinen Einfluss hat und deren Entwicklung auf die Preise nicht im Voraus eingeschätzt werden kann“.
Bei sehr langer Bauzeit einer Baumaßnahme kann dies nicht nur bezüglich tariflicher Lohnänderungen, sondern auch bei der Entwicklung der Baumaterialpreise der Fall sein. Bei öffentlichen Bauaufträgen könnten dann Preisvorbehalte vereinbart werden.
Für Baumaßnahmen öffentlicher Auftraggeber liefern die Vergabehandbücher des Bundes spezielle Regelungen mit Richtlinien. Sie treffen zugleich Aussagen zu Voraussetzungen für die Anwendung sowie zur Abrechnung nach Vordrucken, der Vereinbarung und Abrechnung von Minder- und Mehraufwendungen, zur Vergütung von Mehraufwendungen und der Beachtung von Bagatellgrenzen.
Regelungen liegen vor für:
  • Hochbaumaßnahmen nach dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) zur:
    • Lohngleitklausel mit dem Formblatt 224
    • Stoffpreisgleitklausel mit dem Formblatt 225 und Formblatt 225a (Ausgabe Juni 2022) bei Verzicht auf Basiswert 1
    • Stoffpreisgleitklausel zu Nichteisenmetallen (NEM) mit dem Formblatt 228, jeweils mit zugehörigen Richtlinien, Anwendungsvoraussetzungen und Abrechnungsregeln, insbesondere von Minder- und Mehraufwendungen
  • Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im
    • Teil 1 unter Tz. 1.3 – Besondere Vertragsbedingungen (Nr. 19 bis 22) mit Vordrucken 141 und 145 sowie neu 141a und 145a (Ausgabe Juni 2022) und zugeordneten Erläuterungen
    • Teil 1 unter Tz. 1.4 – Leistungsbeschreibung (Nr. 43)
    • Teil 3 unter Tz. 3.2 – Abrechnung (Nr. 43 und 44)

      wonach die Stoffpreisgleitklausel überarbeitet und neu geregelt wurde sowie eine Lohngleitklausel grundsätzlich nicht mehr (seit 2016) zu vereinbaren ist. Sollte sie als Ausnahmefall erforderlich sein, so ist dies mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Referat Straßenbau 14, vorher abzustimmen.
Speziell zur Stoffpreisgleitklausel sei verwiesen auf die Aussagen des von den Bauverbänden und der BWI-Bau GmbH erarbeiteten Leitfadens zur „Berechnung von Mehr- und Minderaufwendungen bei der Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln in Bauverträgen (2015)", einschließlich von Berechnungsbeispielen.
Das Bauunternehmen als Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Ermittlung der Mehr- oder Minderbeträge erforderlichen Nachweise zu erbringen. Wurde eine Preisgleitklausel vereinbart, ist eine sich daraus ableitende Vergütung aus der Bauausführung dem Auftraggeber (AG) in Rechnung zu stellen, beispielsweise in einer Anlage zur Schlussrechnung als Rechnungslegung.

Diese Sonderregelungen gelten bei Lieferengpässen

Die Stoffpreisgleitklausel erlangte zunehmend Bedeutung ab 2004 infolge teils sprunghaft gestiegener Stahlpreise. Mit der Corona-Pandemie stellten sich weitere drastische Steigerungen in 2021 verbunden mit Lieferengpässen diverser Baustoffe ein. Aufgrund der Kriegsereignisse in der Ukraine und den damit erfolgten Sanktionen verschärften sich die Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baustoffe.
Um den Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgten Sonderregelungen inhaltlich gleichlautend zu „Lieferengpässen und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs" jeweils vom 25. März 2022 für Hochbaumaßnahmen durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
Diese Regelungen betreffen vor allem eine umfangreichere Einbeziehung von Produktgruppen der Baustoffe, jeweils näher erläutert unter Stoffpreisgleitklausel – Hochbau (VHB) und Stoffpreisgleitklausel – Straßenbau. Danach kann die Stoffpreisgleitklausel auf alle jene Baustoffe ausgerichtet werden, die ihrer Eigenart nach Preisveränderungen in besonderem Maße ausgesetzt sind und für die ein nicht kalkulierbares Preisrisiko zu erwarten ist.
Voraussetzung für die Anwendung bleibt jedoch der Aspekt, dass die einzubeziehenden Stoffarten vom Statistischen Bundesamt im Erzeugerpreisindex aufbereitet und veröffentlicht werden.
Bauprofessor-Redaktion
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