Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Rügeschreiben

Mit Bezug auf § 107 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) können Klarstellungen beispielsweise zu Leistungsbeschreibungen sowie zum Vergabeverfahren vom Bieter verlangt werden. Dies kann in Form einer Bitte oder durch ein Rügeschreiben erfolgen. Hinsichtlich der Abgrenzung sei auf einen Beschluss vom 02.03.2007 durch das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (11 Verg 15/06) verwiesen, wonach eine Rüge berechtigt ist, wenn eine Vergabestelle deutlich erkennen könne, dass der Bieter Abhilfe verlange und die Rüge als ernst gemeint qualifizieren kann, beispielsweise zur Aufklärung von Fragen, um ein Angebot mit Bezug auf die Ausschreibung auch gründlich bearbeiten und kalkulieren zu können.
Gerügt werden könnten Verstöße bei der Vergabe, die
  • aufgrund von Bekanntmachungen erkennbar oder
  • erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind.
Es sei Sinn und Zweck einer Rüge, der Vergabestelle Gelegenheit zur Selbstkorrektur zu geben. Das OLG Frankfurt machte im angeführten Beschluss auch deutlich, dass eine Rüge mit Sorgfalt zu formulieren ist und den Sachverhalt darzustellen hat, der den Vergaberechtsverstoß begründet. Weiterhin sollte um Abhilfe des dargestellten Vergaberechtsverstoßes ersucht werden.
Demgegenüber wird in einem Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 4. November 2014 (Az.: 2 VK 15/14) ausgeführt, dass an den Inhalt einer Rüge keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Jedoch genügen bloße Behauptungen oder Vermutungen aufs "Geratewohl" nicht für eine hinreichend substanziierte Rüge. Weiter wird angeführt, dass auch in Fällen, in denen ein Bieter ein unverschuldetes Informationsdefizit hat, eine Rüge zumindest voraussetzt, dass in dieser tatsächliche Anhaltspunkte oder Indizien dargelegt werden, die den Verdacht begründen, dass es zu Vergabeverstößen gekommen ist.
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