Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Sanierungsgebiet/-satzung

Die Gemeinde kann mit Bezug auf § 142 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ein Gebiet, in dem städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Es ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.
Baustelle im Sanierungsgebiet "Innenstadt" in Weimar
Baustelle im Sanierungsgebiet "Innenstadt" in Weimar Bild: © f:data GmbH
Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung, in der das Sanierungsgebiet zu bezeichnen ist.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Sanierungsgebiet/-satzung"

Auszug im Originaltext aus LBO BW (2010-03)
Zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und N...
- Gesetze im Originaltext -
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