Baurecht / BGB

Schadensminderung

Wird durch eine Vertragspartei bei der Erbringung von Leistungen ein Schaden zugefügt, hat der Geschädigte Anspruch auf einen Ausgleich als Schadenersatz, wenn die gesetzlichen Bestimmungen oder vertragliche Vereinbarungen dies vorsehen. Dabei obliegt aber den Vertragsparteien die Pflicht, sowohl:
  • nach § 254 BGB als auch
  • bei einem VOB-Vertrag nach § 6 VOB, Teil B
Schäden weitgehendst zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.
Das Bauunternehmen als Auftragnehmer hat gemäß § 6 Abs. 3 VOB/B "alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen". Fallen hindernde Umstände weg, ist die Bauausführung wieder fortzusetzen.
Andererseits ist der Auftraggeber (AG) anzuhalten, den Aufwand so gering wie möglich zu halten, wenn von ihm eine Selbst- oder Ersatzvornahme bei einer vorliegenden mangelhaften Bauleistung des Bauunternehmens veranlasst wurde. Sofern der Auftraggeber der Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen ist, fällt dem Bauunternehmen die Beweislast zu.
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