Baurecht / BGB

Schadenersatz am Bau

Schadenersatz ist allgemein der Anspruch eines Geschädigten. Den Ausgleich hat derjenige zu leisten, der den Schaden verursachte. Grundlage bilden gesetzliche Bestimmungen, die gleichermaßen bei der Ausführung von Bauleistungen bzw. Herstellung von Bauwerken heranzuziehen sind und sich vordergründig ableiten:
  • aus den Regelungen in den §§ 249 bis 255 BGB, besonders zu Art und Umfang des Schadenersatzes, zum Schadenersatz in Geld mit oder ohne Fristsetzung, zum evtl. entgangenen Gewinn u. a., wobei ein Schaden in engem Zusammenhang mit der Bauleistung zu sehen ist,
  • nach §§ 280 bis 283 BGB zum Schadenersatz wegen Pflichtverletzung, statt Leistung wegen nicht erbrachter Leistung und statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht, beispielsweise:
    • bei einem Werkvertrag nach BGB bei schuldhafter Verzögerung für Teilleistungen, wobei ein Schadenersatz für das gesamte Werk bzw. die Leistung in der Regel aus eigenem Interesse des Bestellers nicht verlangt wird,
    • ggf. nach vorliegenden Voraussetzungen auch eine Nutzungsausfallentschädigung,
    • evtl. bei einem Verbraucherbauvertrag eine ordnungsmäßige Baubeschreibung nach den Anforderungen gemäß § 650k BGB nicht rechtzeitig vor Vertragsabschluss vorlag,
    • nach § 284 BGB zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstatt der Leistung,
    • bei einem VOB-Vertrag zu Bauleistungen aus den vertraglichen Vereinbarungen der VOB, Teil B.
Im Teil B der VOB können als Schadenersatzforderungen infrage kommen einerseits vom Auftraggeber (AG) und zum anderen auch vom Bauunternehmen als Auftragnehmer bei:
  • vertragswidrigen und mangelhaften Leistungen des Bauunternehmens nach § 4 Abs. 7 VOB/B während der Bauausführung und Anforderung durch den Auftraggeber sowie nach § 13 nach der Abnahme innerhalb der , näher erläutert unter Schadenersatz bei Mängelansprüchen,
  • Aufrechterhaltung des Bauvertrags nach § 5 Abs. 4 VOB/B, beispielsweise bei Verzögerungen zum Beginn der Bauausführung durch das Bauunternehmen und ableitend daraus die Ausführungstermine nicht gehalten werden, als Anforderung durch den Auftraggeber,
  • Unterbrechung der Bauausführung infolge durch vom Auftraggeber zu vertretene Ursachen nach § 6 Abs. 5 und 6 VOB/B als Forderung durch das Bauunternehmen,
  • Beschädigung und Zerstörung der ausgeführten Leistung vor der Abnahme infolge höherer Gewalt oder anderer vom Bauunternehmen nicht abwendbarer Umstände nach § 7 Abs. 1 VOB/B als Forderung des Bauunternehmens,
  • Nichterfüllung des Bauauftrags durch das Bauunternehmen und darauf begründete Kündigung durch den Auftraggeber nach § 8 Abs. 2 VOB/B mit Verlangen von Schadenersatz,
  • Haftung Vertragsparteien einander gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Leistung nach § 10 Abs. 2 VOB/B, ggf. mit Ausgleich der Forderungen zwischen den Parteien,
  • bei Mängelansprüchen nach § 13 Abs. 7 aus Verschulden des Bauunternehmens, wobei noch unterschieden wird:
    • nach Schäden an der baulichen Anlage und
    • darüber hinausgehenden Schäden, z. B. bei Mängeln aus einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik oder wegen des Fehlens einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.
Die Bauvertragsparteien haben grundsätzlich sowohl bei einem Werkvertrag nach BGB als auch einem VOB-Vertrag die Pflicht, Schäden weitestgehend zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.
Spezielle Aspekte blieben noch zu beachten zum Schadenersatz bei Zahlungsverzug bei Nichtleistung einer Entgeltforderung. Sofern sich daraus die Berechnung von Verzugszinsen ableitet, kann in Verbindung damit auch ein weiterführender Schadenersatz bei Verzug berücksichtigt bzw. eingerechnet werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Schadenersatz am Bau"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), wenn der Auftraggeber eine ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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