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Technische Regeln für Gefahrstoffe

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) beziehen sich auf den neuesten Stand der Technik, der Arbeitsmedizin sowie der Arbeitshygiene. Sie geben gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Die Ermittlung und sukzessive Anpassung obliegt dem "Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)". Die Bekanntmachung erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Speziell der TRGS fällt die Aufgabe zu, die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) im Rahmen ihres Anwendungsbereichs zu konkretisieren, insbesondere die Pflichten des Arbeitgebers nach § 14 Abs. 3 der GefStoffV. Die neue Technische Regel für Gefahrstoffe - "TRGS 410 - Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzell-mutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und AB" wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) Nr. 30/ 2015 vom 5. August 2015 veröffentlicht. Sie verpflichtet den Arbeitgeber, ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten mit den betreffenden Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B ausüben und bei denen eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit besteht.
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