Der Arbeitsschutz umfasst alle Rechtsvorschriften, Maßnahmen, Mittel und Methoden, die
Grundlagen bestimmt das „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7. August 1996, zuletzt geändert am 19. Juni 2020)“.
Mit dem allgemeinen Arbeitsschutz wird das Ziel angestrebt, Arbeitssicherheit zu gewährleisten sowie das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und deren Arbeitskraft zu erhalten. Vor allem sind Arbeitsunfälle zu vermeiden bzw. die Folgen zu verringern, beispielsweise durch Tragen von Schutzhelmen auf der Baustelle u. a. Wichtiges Regelwerk für den Arbeitsschutz auf Baustellen ist die "Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Bauarbeiten “ als ein Vorschriftenwerk der „Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)“ in der aktualisierten Fassung vom 1. April 2020. Daneben sind die einschlägigen staatlichen Vorschriften - beispielsweise die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), zugehörige Technische Regeln u. a.- einzuhalten sowie betreffende Regeln der Technik wie DIN-Vorschriften heranzuziehen. Die Regelungen der UVV-Bauarbeiten werden von der DGUV mit der „DGUV Regel 101 - 038 -Bauarbeiten (Stand: Oktober 2020)“ näher konkretisiert und erläutert, praktisch als eine zentrale Hilfestellung für die Verantwortlichen zur Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen. Die DGUV stellt mit ihrem Regelwerk bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogene Inhalte zusammen, informiert regelmäßig über Neuerungen, veröffentlicht Erläuterungen und zeigt Wege zur Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren auf, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt. Eine Übersicht mit Informationen zum gegenwärtigen Stand des Regelwerkes ist abrufbar unter publikationen.dguv.de, zuletzt zum Stand Januar 2021 mit u.a. den Regeln: - 109-017 zum Betrieben von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln und
- 201-029 als Handlungsanleitung für die Auswahl und den Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern.
In Verbindung mit der Corona-Pandemie wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein „SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard“ herausgegeben und zusätzlich die „SARS-CoV-2 – Arbeitsschutzregel“ erarbeitet und am 10. August 2020 veröffentlicht. Sie konkretisiert spezielle Anforderungen und Maßnahmen an den Arbeitsschutz im Hinblick auf die Corona-Pandemie. Im Anhang werden Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten sowie besondere betriebliche Einrichtungen aufgeführt. Weiterhin wurde vom BMAS eine Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona- ArbSchV) erlassen und ab 27. Januar 2021 in Kraft gesetzt, insbesondere zu Verpflichtungen zur Gefährdungsbeurteilung, Kontaktreduktion und Anforderungen zum Mund-Nasen-Schutz.
Bild: © f:data GmbHDie Empfehlungen des BMAS wurden für das Baugewerbe konkretisiert und von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) der „SARS-CoV-2 – Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe (Stand: 5. Februar 2021)“ als Handlungshilfe herausgegeben. Enthalten sind praktische Aussagen für Bauunternehmen und baunahe Dienstleistungen sowie speziell an die von ihnen mit der Umsetzung von Schutzmaßnahmen beauftragten Personen. Definiert werden speziell Schutzmaßnahmen für Beschäftigte der Baubranche und Hinweise für die Organisation der Arbeit gegeben. Sie soll mithelfen, ein gutes und sicheres Arbeiten während der Pandemie zu ermöglichen. Sofern auf Baustellen Beschäftigte mehrerer Gewerke gleichzeitig tätig werden, sollte eine Abstimmung der Schutzmaßnahmen zwischen diesen und mit dem Bauherrn, der Bauleitung und dem Koordinator nach Baustellenverordnung vorgenommen werden. Zu wesentlichen Teilen ist seit 1. Januar 2021 das „Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22. Dezember 2020, in BGBl. I, S. 3324)“ in Kraft. Es legt bundesweit einheitliche Regeln zur Kontrolle von Betrieben sowie zur Unterkunft der Beschäftigten fest, so speziell zur
- Bereitstellung angemessener Unterkünfte,
- Festschreibung von Mindestanforderungen für die Unterbringung von Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften und an die Ausstattungen im Ess-, Wohn- und Schlafbereich.
Als ein Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ein neues Handbuch herausgegeben. Es stellt mit seinen Informationen ein wichtiges Hilfsmittel für Arbeitsschutzfachleute dar und kann unter www.baua.de abgerufen werden. Spezielle Anforderungen zum Arbeitsschutz bei Arbeitsmitteln sowie bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen werden vorbestimmt in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (vom 3. Februar 2015 in BGBl.I 2015, S. 49, zuletzt geändert vom 30. April 2019), die neu gefasst seit 1. Juni 2015 in Kraft ist. Mit diesen Regelungen wird besonderen Unfallschwerpunkten Rechnung getragen, die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln als Schutzziele beschrieben und eine Trennung zwischen den Pflichten der Hersteller und der Arbeitgeber als Verwender von Arbeitsmitteln vorgenommen. Die Anhänge fixieren konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel, beispielsweise für Krane im Anhang 3 der BetrSichV. Im Zusammenhang mit der novellierten BetrSichV wurde auch die vom Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) herausgegebene Broschüre "Arbeitsschutz-Das Recht des technischen Arbeitsschutzes" aktualisiert. Dieses Hilfsmittel informiert sehr umfassend über:
das Recht des technischen Arbeitsschutzes und zu technischen Regeln,
die Betriebssicherheit der Arbeitsmittel und überwachungsbedürftiger Anlagen,
Arbeitsstätten und Anforderungen an diese,
Gefahrstoffe einschl. Quarzfeinstaub,
biologische Arbeitsstoffe und physikalische Agenzien, Lärm und Strahlungen und
die Produktsicherheit.
Zum Arbeitsschutz gehört neben dem Gesundheitsschutz auch
der personengebundene Schutz (z. B. Jugendschutz) sowie
der soziale Schutz (z. B. Einhaltung der Arbeitszeiten, Kündigungsschutz u. a.)
worauf auch in der BDI-Broschüre eingegangen wird. Berücksichtigt wurden weiterhin die Anforderungen aus der novellierten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Verordnung zu elektromagnetischen Feldern. Verwiesen wird mit zusätzlichen Links zu Informationsangeboten externer Stellen. Geschätzt wird eine Größenordnung für Arbeitsschutzanforderungen und Unfallverhütungsvorschriften einschließlich für Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie für besondere Arbeitsschutzanforderungen im Winter in Unternehmen des Bauhauptgewerbe in den Tarifgebieten Westdeutschland und Ostdeutschland von: Daraus leiten sich als Anteile – bezogen jeweils vom Jahreslohn oder Jahresgehalt je Arbeitnehmer - für die Sozialkosten in den Musterrechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) zu Lohnzusatz -sowie Gehaltszusatzkosten im Bauhauptgewerbe zum Stand: Juli 2020 wie folgt ab bei:
gewerblichen Arbeitnehmern 0,78 % in Westdeutschland und 0,82 % in Ostdeutschland,
Angestellten 0,23 % in Westdeutschland und 0,24 % in Ostdeutschland,
Polieren 0,43 % in Westdeutschland und 0,48 % in Ostdeutschland.
Diese Ansätze werden in den Musterrechnungen zu Lohnzusatzkosten unter „Kalkulationshilfen“ ausgewiesen. Sie können betriebsspezifisch unterschiedlich hoch sein, beispielsweise infolge unterschiedlich hoher Jahreslöhne und Jahresgehälter nach den Tarifgebieten West- und Ostdeutschland. Ggf. kann aber auch auf betriebsindividuelle Prüfungen und Ansätze verzichtet und die empfohlenen Ansätze übernommen werden.