Was ist Arbeitsschutz?
Mit dem allgemeinen Arbeitsschutz wird das Ziel angestrebt, Arbeitssicherheit zu gewährleisten sowie das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und deren Arbeitskraft zu erhalten. Zu den Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Bau gehören beispielsweise Regeln für den Umgang mit Maschinen und Geräten, Schutzkleidung, Brandschutz, Unfallverhütung und Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Zum Arbeitsschutz gehört neben dem Gesundheitsschutz auch:
- der personengebundene Schutz (z. B. Jugendschutz)
- der soziale Schutz (z. B. Einhaltung der Arbeitszeiten und Kündigungsschutz)
Vorschriften zum Arbeitsschutz am Bau
Der Arbeitsschutz umfasst alle Rechtsvorschriften, Maßnahmen, Mittel und Methoden, die
- einerseits Pflichten des Arbeitgebers begründen und
- andererseits die zwangsweise Durchsetzung dieser Pflichten ermöglichen
Arbeitsschutzbekleidung ist ein wichtiger Teil des Arbeitsschutzes, der die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleisten soll.
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Wichtiges Regelwerk für den Arbeitsschutz auf Baustellen ist die "Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Bauarbeiten" als ein Vorschriftenwerk der „Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)“ in der vollständig überarbeiteten und aktualisierten Fassung vom 1. April 2020. Sie gilt auch für sogenannte Solo-Beschäftigte (Unternehmer ohne Beschäftigte) und Arbeitnehmer ausländischer Bauunternehmen, die in Deutschland arbeiten. Die Regelungen der UVV-Bauarbeiten werden von der DGUV mit der „DGUV Regel 101 – 038 – Bauarbeiten (Stand Oktober 2020)“ näher konkretisiert und erläutert, praktisch als eine zentrale Hilfestellung für die Verantwortlichen zur Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen.
Mit den Veröffentlichungen der DGUV werden arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogene Wege zur Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren aufgezeigt, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt. Eine Übersicht mit Informationen zum gegenwärtigen Stand des Regelwerkes ist abrufbar unter publikationen.dguv.de. Auch diese staatlichen Vorschriften sind zu beachten:
In Verbindung mit der Corona-Pandemie galten spezielle Vorschriften. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) trat ab 2. Februar 2023 außer Kraft. Noch etwaiger Infektionsschutz am Arbeitsplatz richtet sich wieder nach allgemeinem Arbeitsschutzrecht und Gefährdungsbeurteilung.
Zum Arbeitsschutz gehört Kontrolle
Zu wesentlichen Teilen ist seit 1. Januar 2021 das "Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22. Dezember 2020, in BGBl. I, S. 3324)“ in Kraft. Es legt bundesweit einheitliche Regeln zur Kontrolle von Betrieben sowie zur Unterkunft der Beschäftigten fest, so speziell zur - Bereitstellung angemessener Unterkünfte
- Festschreibung von Mindestanforderungen für die Unterbringung von Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften und an die Ausstattungen im Ess-, Wohn- und Schlafbereich
Als ein Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ein neues Handbuch herausgegeben. Es stellt mit seinen Informationen ein wichtiges Hilfsmittel für Arbeitsschutzfachleute dar und kann unter www.baua.de abgerufen werden. Sichere Verwendung von Baumaschinen und Gefahrstoffen
Für Arbeitsmittel und speziell Baumaschinen und Geräte, die für die Arbeit verwendet werden, gelten spezifische Bestimmungen und Anforderungen zu Arbeitsschutz und -sicherheit. Regelungen trifft die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV vom 3. Februar 2015, zuletzt geändert vom 27. Juli 2021). Sie trägt besonderen Unfallschwerpunkten Rechnung. Beschrieben werden Schutzziele für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Vorgenommen wird eine Trennung zwischen den Pflichten der Hersteller und der Arbeitgeber als Verwender von Arbeitsmitteln. Zunächst hat der Arbeitgeber vor Verwendung von Arbeitsmitteln mit Bezug auf § 3 BetrSichV die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Dabei bleibt zu prüfen, ob die Anwendung nach dem Stand der Technik auch sicher ist. Die einzusetzenden Arbeitsmittel müssen für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein und über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen. Der Arbeitgeber hat auch erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen vorzusehen und die Arbeitsmittel in einem sicheren Zustand zu erhalten.
Im Anhang 3 der BetrSichV werden konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Baumaschinen und Geräte als Arbeitsmittel vorgeschrieben und angeführt, speziell:
- im Abschnitt 1 die Prüfungen für Krane (Hebezeuge):
Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, LKW-, Lade-, LKW-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane, Laufkatzen - im Abschnitt 3 für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik wie Beleuchtungs- und Portalbrücken, Drehbühnen, Kamerakrane, Leuchtenhänger u. a.
Das Bauunternehmen hat die angeführten Kräne auf ihren sicheren Zustand und auf die sichere Funktion umfassend zu prüfen bzw. prüfen zu lassen:
- vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme
- vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
- wiederkehrend nach den im Anhang 3 genannten Vorgaben
In der Tabelle 1 im Anhang 3 sind die Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für die Krantypen festgelegt. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die angeführten Kräne sicherzustellen.
Wie ist Arbeitsschutz und -sicherheit in der Kalkulation zu berücksichtigen?
Die Aufwendungen werden mit im Baupreis bei der Angebotskalkulation berücksichtigt. Die Größenordnung kann geschätzt werden. In den Musterberechnungen zu Lohn- und Gehaltszusatzkosten des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) werden für Arbeitsschutzanforderungen und Unfallverhütungsvorschriften einschließlich für Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie für besondere Arbeitsschutzanforderungen im Winter in Unternehmen des Bauhauptgewerbes in den Tarifgebieten Westdeutschland und Ostdeutschland angesetzt - 250 € im Jahr je gewerblichen Arbeitnehmer und je Polier sowie
- 130 € im Jahr je Angestellten.
Daraus leiten sich als Anteile – bezogen jeweils auf die durchschnittlichen Lohnkosten je Arbeitsstunde der gewerblichen Arbeitnehmer und monatlichen Gehaltskosten im Baugewerbe je Angestellten und Polier – für die Sozialkosten in den Musterberechnungen des HDB Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) zu Lohnzusatz- sowie Gehaltszusatzkosten im Bauhauptgewerbe ab: - bei gewerblichen Arbeitnehmern:
- 0,74 % in Westdeutschland
- 0,77 % in Ostdeutschland
- bei Angestellten:
- 0,26 % in Westdeutschland
- 0,24 % in Ostdeutschland
- bei Polieren:
- 0,41 % in Westdeutschland
- 0,48 % in Ostdeutschland
Hinzugerechnet wird noch ein Ansatz für den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD) gleichhoch in West und Ost für alle Beschäftigten von 0,08 %, abgeleitet aus der Höhe des Beitragssatzes für Betriebe von mehr als 10 Mitarbeitern in der Betreuungsgruppe I (u. a. für Hochbaubetriebe). Unter Kalkulationshilfen werden diese Ansätze in Musterrechnungen zu Lohnzusatzkosten ausgewiesen.
Die jeweiligen Ansätze werden betriebsspezifisch unterschiedlich hoch sein, beispielsweise infolge unterschiedlich hoher Jahreslöhne und Jahresgehälter nach den Tarifgebieten Deutschland – West, Ost und Berlin. Ggf. kann aber auch auf betriebsindividuelle Prüfungen und Ansätze verzichtet und die empfohlenen Ansätze übernommen werden.
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