Für Beschäftigte bestand bei mobiler Arbeit wie im Homeoffice bisher bereits Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, z. B. bei Wegen zwischen Rechner und Drucker in einem anderen Raum. Erleidet ein Arbeitnehmer bei seiner ausgeübten Tätigkeit im Homeoffice einen Unfall, könnten die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nach § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) VII erfüllt sein. Für den Versicherungsschutz ist von Bedeutung, welche konkrete Situation für den Unfall maßgebend war. Sofern ein sachlicher Zusammenhang mit der „arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung“ besteht, wird Versicherungsschutz vorliegen.
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Kein Versicherungsschutz wird vorliegen, wenn es sich um eine „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ handelte, wobei eine Abgrenzung in privater Umgebung des Arbeitnehmers oftmals schwierig ist, z. B. für andere Wege im eigenen Haushalt.
Durch Artikel 5 im Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BRMG vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 18. Juni 2021) wurde § 8 Abs. 1 im Sozialgesetzbuch (SGB) VII – Gesetzliche Unfallversicherung – ergänzt mit folgender Aussage:
„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit an der Unternehmensstätte“.
Zudem wird der Unfallversicherungsschutz durch § 8 Abs. 2 Nr. 2a erweitert auf den Weg vom Homeoffice zu Schule oder Kindertagesstätte, um dort "Kinder fremder Obhut anzuvertrauen". Analog zu den bisherigen Regelungen für Versicherte, die auf dem Weg zur Arbeitsstätte einen Umweg machen, um ihre Kinder in die externe Betreuungsstätte zu bringen.
Das Bundessozialgericht hatte bereits in einer Entscheidung vom 27. November 2018 (Az. B 2 U 28/17 R) zu rechtlichen Anforderungen folgenden Leitsatz ausgeführt:
„Die Objektivierung der Handlungstendenz als innere Haupttatsache setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Hilfstatsachen (Indizien) in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in eine Gesamtschau eingestellt sowie nachvollziehbar und widerspruchsfrei unter- und gegeneinander abgewogen werden“.