Baubetrieb/Bauunternehmen

Homeoffice

Als Tätigkeit im Homeoffice wird allgemein die Ausübung in der Wohnung des Beschäftigten eines Unternehmens angesehen, teils auch im flexiblen Wechsel in der Wohnung und im Büro.

Homeoffice-Angebotsverpflichtung

Homeofficepflicht aus Anlass der Coronapandemie
Bild: © f:data GmbH
Nach Einfügung des § 28b Abs. 7 im Infektionsschutzgesetz (IfSG) galt seit 23. April 2021 eine Homeoffice-Angebotsverpflichtung mit der Folge, dass Beschäftigte ein Homeoffice-Angebot des Unternehmens anzunehmen hatten. Bei einer Ablehnung blieben entgegenstehende Gründe zu prüfen. Der Beschäftigte war jedoch nicht verpflichtet, die Gründe für das Ablehnen des Arbeitgeberangebots zu nennen. Diese Regelung galt befristet bis 30. Juni 2021 und entfiel zum 1. Juli 2021. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (veröffentlicht im BGBl. I S. 4906 vom 22.11.2021) wurde die Homeoffice-Pflicht seit 24. November 2021 bis zum 19. März 2022 entsprechend fortgeführt, wie vorher bis 30. Juni 2021, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Folglich bestand wieder Annahmepflicht für die Beschäftigten, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Ende der Homeoffice-Angebotsverpflichtung

Nunmehr sind die Arbeitgeber nach der Beendigung gemäß § 28b Abs. 4 im IfSG ab 20. März 2022 nicht mehr verpflichtet, ihren Arbeitnehmern ein Angebot auf Tätigkeit im Homeoffice zu unterbreiten, wenn sie eine Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten verrichten. Da kein gesetzlicher Anspruch mehr auf eine Homeoffice-Tätigkeit besteht, kann sie vom Arbeitgeber auch nicht mehr verlangt werden. Die Tätigkeit im Homeoffice kann auch einvernehmlich von Vertragsparteien des Arbeitsvertrags aufgehoben werden. Der Arbeitgeber sollte zunächst den Beschäftigten im Homeoffice über das Ende der Pflicht für die Ausübung seiner Tätigkeit im Homeoffice informieren.
Als Folge bliebe vom Arbeitgeber unmittelbar zu prüfen, ob und in welchem Maß und Umfang
  • Beschäftigte die Tätigkeit im Homeoffice von sich aus beenden möchten oder
  • der Betrieb unter Beachtung vorher getroffener Vereinbarungen und ggf. Anordnungen Beschäftigte zurückholt und
  • ggf. unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit in der Wohnung von Beschäftigten weiter fortgesetzt wird.

Freiwillige Tätigkeit im Homeoffice

War die Tätigkeit von Beschäftigten analog der bisherigen gesetzlichen Regelung bis 19. März 2022 befristet bzw. vom Arbeitgeber angeordnet, bliebe darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit im Homeoffice künftig weiter auszuführen ist. Es kann zum Homeoffice eine neue arbeitsvertragliche Regelung zu unveränderten oder neuen Bedingungen getroffen und vereinbart werden, vor allem auch hinsichtlich der Dauer und des zeitlichen Endes. Freiwilligkeit zur weiteren Tätigkeit im Homeoffice sollte jedoch nicht ohne konkrete Vereinbarung vorgesehen werden. Hierzu sei empfohlen, eine freiwillige arbeitsvertragliche Vereinbarung über die zu erfüllenden Bedingungen zu treffen. Eine dauerhafte Tätigkeit im Homeoffice sollte die Ausnahme bleiben. Mit der gesetzlichen Beendigung einer Homeoffice-Pflicht ab 20. März 2022 entfallen damit auch die Voraussetzungen zu einer zwingenden Tätigkeit im Homeoffice und damit auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Für die Tätigkeit im Büro des Unternehmens besteht weiterhin die betriebliche Pflicht nach § 1 in der Corona-Arbeitsschutzverordnung, „das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen“. Vom Unternehmen ist die Gefährdung zu beurteilen und ein betriebliches Hygienekonzept vorzusehen, dass den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich zu machen ist. Besonders zu beachten sind dabei auch die Regelungen der Länder zum Infektionsschutz.

Regelung der Unfallversicherung im Homeoffice

Für Beschäftigte besteht bei mobiler Arbeit wie im Homeoffice der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Durch Artikel 5 im Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BRMG vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 18. Juni 2021) wurden § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2a im Sozialgesetzbuch (SGB) VII – Gesetzliche Unfallversicherung – dahingehend abgeändert, dass der Versicherungsschutz erweitert wird nach der Aussage, dass dieser bei „ausgeübter Tätigkeit des Versicherten im Haushalt oder an einem anderen Ort in gleichem Umfang besteht wie bei der Ausübung der Tätigkeit an der Unternehmensstätte, siehe auch unter Unfallversicherung bei Homeoffice.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere