Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Für das Baugewerbe übernimmt diese Aufgaben die "Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft" (BG Bau) als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft ist für jedes Bauunternehmen gesetzliche Pflicht. Zur Finanzierung der Aufgaben leisten die Bauunternehmen einen Beitrag zur Unfallversicherung. Nach der Neuregelung der Finanzierung der Berufsgenossenschaften setzt sich der Beitrag aus
der Hauptumlage,
dem internen Lastenausgleich,
den Beiträgen zum arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst,
der Lastenverteilung nach Arbeitsentgelten und
der Neurenten sowie
dem Beitragsausgleichsverfahren
zusammen.
Bild: © f:data GmbHIn den Musterrechnungen des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie (HDB) zur Bestimmung des Zuschlagssatzes für die Lohn- sowie Gehaltszusatzkosten im Bauhauptgewerbe wird die Unfallversicherung in der Position 2.2.1.6 ausgewiesen. In den Rechnungen zum Stand: Juli 2020 wurde ein Betrag für die Unfallversicherung von 5,39 % bzw. als Vorschusssatz von 5,39 € je 100 € Lohnsumme in den Berechnungen für Unternehmen in den Tarifgebieten West- und Ostdeutschland angesetzt. Grundlage bildet die Gefahrklasse (Bau) zu Unfallversicherung von 12,58 für die Tarifstelle „100-Bauwerksbau (Hoch-, Tief- und Brückenbau, Dacharbeiten, Gerüstbau, Fassadenbau, Bauwerkssanierung u. a.)“. Berücksichtigt wurden in den Ansätzen die Hauptumlage, die Lastenverteilung nach Neurenten und die Lastenverteilung nach Arbeitsentgelten. Die Beiträge können und werden betrieblich mit Bezug auf die ausgeführten Bauleistungssparten bzw. Gewerke durchaus sehr unterschiedlich sein. Sie sollten betriebsindividuell geprüft und angesetzt werden.
In den Berechnungen zur Bestimmung des Zuschlagssatzes für die Gehaltszusatzkosten ist für die Angestellten ein weitaus geringerer Betrag für die Unfallversicherung anzusetzen. Die Musterberechnung des HDB sieht einen Betrag als Vorschusssatz von 0,39 % für Angestellte für Unternehmen in West- und Ostdeutschland innerhalb der gesetzlichen Sozialkosten vor, demgegenüber jedoch für Poliere einen Satz von 5,39 % wie bei den gewerblichen Arbeitnehmern. Der Ansatz für die Angestellten sollte ebenfalls betriebsindividuell geprüft und angesetzt werden, besonders dann, wenn keine Differenzierung nach Angestellten und Polieren bzw. Letztere innerhalb der Angestellten allgemein einbezogen werden.
Die Angestellten zählen seit der Neuordnung der Gefahrenklassen zur Tarifstelle „900-Gefahrenklasse – Büro des Unternehmens“ von 0,47, wenn sie keine Baustellenbesuche durchführen. Angestellte mit auch nur gelegentlichen Baustellenbesuchen fallen bereits unter die „Gefahrenklasse- Bauwerksbau von 12,58. Die Gefahrenklasse sollte deshalb bei der Ermittlung des Vorschusssatzes für die Hauptumlage berücksichtigt werden.
Zur gesetzlichen Unfallversicherung wird im Baugewerbe noch eine Beihilfe zur Unfallversicherung als Rente gewährt, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % vorliegt. Grundlage liefert der ab 1. Januar 2016 geltende "Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) vom 5. Juni 2014". Einbezogen sind jedoch nur Arbeitnehmer im Baugewerbe in den alten Bundesländern und Berlin-West sowie in Betrieben im Land Berlin, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonstein einschließlich Terrazzowaren herstellen. Der persönliche Geltungsbereich umfasst Arbeitnehmer, die eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Im Versicherungsfall wird die Beihilfe als Leistung durch die Zusatzversorgungskasse der Bauwirtschaft (ZVK-Bau) gewährt. Die gesetzliche Unfallversicherung wird durch das Vorschriften- und Regelwerk der "Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)" unterstützt. Das Regelwerk umfasst gültige Vorschriften, Informationen sowie Grundsätze der DGUV und der einzelnen Unfallversicherungsträger in Sonderheit für den Fachbereich – Bauwesen –. Die Aufsichtspersonen der BG-Bau orientieren sich auch an diesen Maßstäben. Eine Übersicht mit Informationen zum gegenwärtigen Stand des Regelwerkes ist abrufbar unter www.publikationen.dguv.de. Als Grundlage des Beitragsbescheids der Unfallversicherung ist vom Unternehmen ein Lohnnachweis für Unfallversicherung zu erstellen und an die Unfallversicherungsträger zu übersenden. Der Lohnnachweis ist seit 1. Januar 2017 in elektronischer Form auf Grundlage des "Fünften Gesetzes zur Änderung des 4. Buches Sozialgesetzbuch (5.SGB IV- ÄndG vom 15. April 2015 im BGBl. I 2015, S. 583)" gestaltet. Vorher war der Lohnnachweis als Grundlage des Beitragsbescheids jährlich von den Bauunternehmen auszufüllen und in Papierform zu übersenden. Das neue System ermöglicht den Unternehmen, den Lohnnachweis für das Kalenderjahr einer Beitragspflicht jeweils bis zum 16. Februar des Folgejahrs aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe durch elektronische Datenübertragung an die Unfallversicherung zu übermitteln. Der Lohnnachweis muss enthalten:
die Mitgliedsnummer des Unternehmens,
die Betriebsnummer der für die Abrechnung durchführenden Stelle einschließlich einer Liste über die zugehörigen Beschäftigungsbetriebe,
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt,
die Anzahl der zu meldenden Versicherten und zu den anzuwendenden Gefahrtarifstellen.
Der Unfallversicherung wird dazu eine Stammdatendatei eingerichtet und gepflegt und auf dieser Grundlage eine korrekte Beitragsberechnung gewährleistet.
Der Lohnnachweis in Papierform kann weiterhin für eine Übergangsfrist von 2 Jahren eingereicht werden.