Träger und Beiträge der gesetzlichen Unfallversicherung im Baugewerbe
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Für das Baugewerbe übernimmt diese Aufgaben die "Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft" (BG Bau) als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft ist für jedes Bauunternehmen gesetzliche Pflicht. Zur Finanzierung der Aufgaben leisten die Bauunternehmen einen Beitrag zur Unfallversicherung. Nach der Neuregelung der Finanzierung der Berufsgenossenschaften setzt sich der Beitrag aus
der Hauptumlage,
dem internen Lastenausgleich,
den Beiträgen zum Arbeitsmedizinisch – Sicherheitstechnischen Dienst (ASD),
der Lastenverteilung nach Arbeitsentgelten und Neurenten sowie
dem Beitragsausgleichsverfahren
zusammen.
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Unfallversicherung bei mobiler Arbeit
Ein umfassenderer gesetzlicher Versicherungsschutz besteht nunmehr auch bei mobiler Arbeit, z. B. in Verbindung mit der Unfallversicherung bei Homeoffice. Grundlage liefert Artikel 5 im Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BRMG vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 18. Juni 2021) mit Änderungen zur Unfallversicherung in § 8 Abs. 1 sowie im neu eingefügten § 8 Abs. 2 Nr. 2a im Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Danach besteht Versicherungsschutz:
bei ausgeübten Tätigkeiten des Versicherten im Haushalt oder an einem anderen Ort in gleichem Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit an der Unternehmensstätte,
auch für unmittelbare Wege von und nach dem Ort, an dem Kinder von Versicherten fremder Obhut anvertraut und dorthin gebracht werden, analog wie bisher schon, wenn Versicherte auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg zur externen Betreuungsstätte ihrer Kinder machen.
Unfallversicherung in der Baukalkulation
Die Beiträge zur Unfallversicherung zählen zu den gesetzlichen Sozialkosten. Sie sind folglich im Bauunternehmen ebenfalls Bestandteil:
In den Musterberechnungen des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie (HDB) zur Bestimmung des Zuschlagssatzes für die Lohn- sowie Gehaltszusatzkosten in Unternehmen des Bauhauptgewerbes wird die Unfallversicherung in der Position 2.2.1.6 ausgewiesen. Musterberechnung bei Lohnzusatzkosten
In den Berechnungen für das Bauhauptgewerbe zum Stand Juli 2022 zu Lohnzusatzkosten für gewerbliche Arbeitnehmer wurde ein Betrag für die Unfallversicherung von 5,84 % bzw. als Vorschusssatz von 5,84 € je 100 € Lohnsumme für Unternehmen im Tarifgebiet West- und von 5,71 % für Ostdeutschland angesetzt. Grundlage bildet die Gefahrklasse (Bau) zur Unfallversicherung von 12,58 für die Tarifstelle „100 – Bauwerksbau (Hoch-, Tief- und Brückenbau, Dacharbeiten, Gerüstbau, Fassadenbau, Bauwerkssanierung u. a.)“. Berücksichtigt wurden in den Ansätzen die Hauptumlage, die Lastenverteilung nach Neurenten und die Lastenverteilung nach Arbeitsentgelten. Die Beiträge können und werden betrieblich mit Bezug auf die ausgeführten Bauleistungssparten bzw. Gewerke durchaus sehr unterschiedlich sein. Sie sollten betriebsindividuell geprüft und ggf. angepasst werden, besonders bei Gewerben außerhalb des Bauhauptgewerbes wie bei Dachdeckern, Gerüstbauern, Maler und Lackierer, im Galabau u. a. bei eigenständigen Tarifverträgen und unterschiedlichen Gefahrklassen zur Unfallversicherung. Die Berechnungen zu den Lohnzusatzkosten können nach den unter „Kalkulationshilfen“ im bauprofessor vorliegenden Mustern (differenziert nach Unternehmen des Bauhauptgewerbes in West- und Ostdeutschland) betriebsangepasst vorgenommen werden. Analog ist eine Ausführung auch nach den Musterberechnungen in der Kalkulationssoftware "nextbau“ möglich. Musterberechnung bei Gehaltszusatzkosten
In den Berechnungen zur Bestimmung des Zuschlagssatzes für die Gehaltszusatzkosten ist für die Angestellten ein weitaus geringerer Betrag für die Unfallversicherung anzusetzen. Die Musterberechnung des HDB für das Bauhauptgewerbe zum Stand Juli 2022 sieht einen Betrag als Vorschusssatz von 0,4136 % für Angestellte in Unternehmen der Tarifgebiete West- und Ostdeutschland innerhalb der gesetzlichen Sozialkosten vor. Die Angestellten zählen seit der Neuordnung der Gefahrenklassen zur Tarifstelle „900 – Gefahrenklasse – Büro des Unternehmens“ von 0,47, wenn sie keine Baustellenbesuche durchführen. Angestellte mit auch nur gelegentlichen Baustellenbesuchen fallen bereits unter die „Gefahrenklasse – Bauwerksbau“ von 12,58. Die Gefahrenklasse sollte deshalb bei der Ermittlung des Vorschusssatzes für die Hauptumlage berücksichtigt werden.
Für Poliere (tatsächlich und aufsichtsführend) wird zu den Gehaltszusatzkosten demgegenüber ein Satz von 5,84 % wie bei den Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer angesetzt. Die Ansätze wären betriebsindividuell zu prüfen, besonders dann, wenn keine Differenzierung nach Angestellten und Polieren vorgenommen wird bzw. letztere innerhalb der Angestellten allgemein berücksichtigt werden.
Zur gesetzlichen Unfallversicherung wird im Baugewerbe noch eine Beihilfe zur Unfallversicherung als Rente gewährt, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % vorliegt. Grundlage liefert der "Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau in der Fassung vom 18. September 2018 in der Fassung vom 7. Januar 2022)“. Einbezogen sind jedoch nur Arbeitnehmer im Baugewerbe in den alten Bundesländern und Berlin-West. Der persönliche Geltungsbereich umfasst Arbeitnehmer, die eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Im Versicherungsfall wird die Beihilfe als Leistung durch die Zusatzversorgungskasse der Bauwirtschaft (ZVK-Bau) gewährt. Regelungen der DGUV mit Besonderheiten für das Bauwesen
Die gesetzliche Unfallversicherung wird durch das Vorschriften- und Regelwerk der "Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)" unterstützt. Das Regelwerk umfasst gültige Vorschriften, Informationen sowie Grundsätze der DGUV und der einzelnen Unfallversicherungsträger in Sonderheit für den Fachbereich – Bauwesen. Die Aufsichtspersonen der BG-Bau orientieren sich auch an diesen Maßstäben. Eine Übersicht mit Informationen zum gegenwärtigen Stand des Regelwerkes ist abrufbar unter www.publikationen.dguv.de. Lohnnachweis als Grundlage für Unfallversicherung
Als Grundlage des Beitragsbescheids der Unfallversicherung ist vom Unternehmen ein Lohnnachweis für Unfallversicherung zu erstellen und an die Unfallversicherungsträger zu übersenden. Der Lohnnachweis ist seit 1. Januar 2017 in elektronischer Form auf Grundlage des "Fünften Gesetzes zur Änderung des 4. Buches Sozialgesetzbuch (5. SGB IV-ÄndG vom 15. April 2015 im BGBl. I 2015, S. 583)" gestaltet. Vorher war der Lohnnachweis als Grundlage des Beitragsbescheids jährlich von den Bauunternehmen auszufüllen und in Papierform zu übersenden. Das neue System ermöglicht den Unternehmen, den Lohnnachweis für das Kalenderjahr einer Beitragspflicht jeweils bis zum 16. Februar des Folgejahrs aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe durch elektronische Datenübertragung an die Unfallversicherung zu übermitteln. Der Lohnnachweis muss enthalten:
die Mitgliedsnummer des Unternehmens,
die Betriebsnummer der für die Abrechnung durchführenden Stelle, einschließlich einer Liste über die zugehörigen Beschäftigungsbetriebe,
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt,
die Anzahl der zu meldenden Versicherten und zu den anzuwendenden Gefahrtarifstellen.
Der Unfallversicherung wird dazu eine Stammdatendatei eingerichtet und gepflegt und auf dieser Grundlage eine korrekte Beitragsberechnung gewährleistet.