Vorschriften / Gesetze

Wohnungsbauprämie

Grundlagen für die Wohnungsbauprämie (WoP) liefert das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996) nach der Neubekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (in BGBl. I, S. 2678) mit letzten Änderungen, die seit 1. Januar 2021 in Kraft sind. Zielgerichtet wird vorrangig auf die Bildung von Eigentum einer selbst genutzten Wohnung, nachdem die Eigenheimzulage 2006 auslief. Gegenwärtig erhalten in Deutschland ca. 4 Millionen Bürger die Wohnungsbauprämie, meistens über bzw. auf Grundlage eines Bausparvertrags.

Berechtigung für eine Wohnungsbauprämie

Berechtigt für eine Wohnungsbauprämie als jährlichen staatlichen Zuschuss sind sowohl Ehepaare als auch Ledige (Mindestalter 16 Jahre), wenn folgende prämienbegünstigte Aufwendungen nach § 2 im WoPG vorliegen:
  • Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen
  • Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften,
  • Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die zum Bau und Erwerb selbt genutzten Wohneigentums oder eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden,
  • Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen mit festgelegten Sparraten zum Zwecke einer Kapitalansammlung abgeschlossen werden.
Die Prämienbegünstigung setzt voraus, dass die angeführten Aufwendungen oder im Falle der Abtretung die Bausparsumme unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet werden.
Für die Begünstigung reicht meistens bereits ein kleiner Bausparvertrag, beispielsweise mit einer Bausparsumme von mehr als 10.000 €, aus.

Einkommensgrenzen für einen Anspruch

Die Einkommensgrenzen betragen seit 1. Januar 2021 35.000 € (vorher 25.600 €) für Alleinstehende und 70.000 € (vorher 51.200 €) für Ehegatten/Lebenspartner des zu versteuernden Einkommens nach Einkommensteuergesetz (EStG). Kapitalerträge und Kinderfreibeträge sind dabei nicht anzusetzen. Bei Übersteigung der Grenzen besteht kein Anspruch.

Höhe der Wohnungsbauprämie

Ab 1. Januar 2021 beträgt die Prämienhöhe 10 % (vorher 8,8 %). Prämienbegünstigt sind seit 1. Januar 2021 Aufwendungen von maximal 700 € (vorher 512 €) für Einzelpersonen und 1.400 € (vorher 1.024 €) für Ehepaare. Daraus leiten sich als jährliche Höchstbeträge der Prämien nach § 3 im WoPG von 70 € bzw. 140 € ab.

Prämienverfahren

Der Anspruch der Prämie entsteht mit Ablauf des Sparjahres als Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden sind. Die Wohnungsbauprämie muss beantragt werden. Danach erfolgt Weiterleitung an das betreffende Finanzamt. Von der Finanzbehörde wird die Überweisung an die Bausparkasse vorgenommen, die dann den Betrag dem Vertrag gutschreibt. Das erforderliche Formular erhält man von der Bausparkasse.
Die Antragstellung kann bis 2 Jahre rückwirkend erfolgen. Die Mindestlaufzeit des Bausparvertrags beträgt 7 Jahre.
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