Abbruch- bzw. Rückbaugebot

Abbruch- bzw. Rückbaugebot

Die Gemeinde kann mit Bezug auf § 179 Baugesetzbuch (BauGB) einen Eigentümer verpflichten zu dulden, dass eine bauliche Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn sie

  • den Festlegungen des Bebauungsplans nicht entspricht oder
  • Missstände oder Mängel aufweisen, die auch durch Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können.
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