Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Abbruch- bzw. Rückbaugebot

Die Gemeinde kann mit Bezug auf § 179 Baugesetzbuch (BauGB) einen Eigentümer verpflichten zu dulden, dass eine bauliche Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn sie
  • den Festlegungen des Bebauungsplans nicht entspricht oder
  • Missstände oder Mängel aufweisen, die auch durch Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können.
Beseitigung einer baulichen Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
Bild: © f:data GmbH
Bei Wohnraum darf jedoch ein Gebot nur vollzogen werden, wenn angemessener Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Sofern dem Eigentümer oder Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung Vermögensnachteile entstehen, so hat nach § 179 Abs. 3 BauGB die Gemeinde Entschädigung in Geld zu leisten.
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