Baurecht / BGB

Anbringen nachgebesserter Baustoffe

Hat der Bauunternehmer beim Kauf mangelhafte Baustoffe erhalten, soll ihm mit der Änderung zur kaufrechtlichen Mängelhaftung für Baustoffe nach BGB nach dem neuen Abs. 3 im § 439 BGB ab 2018 kein Nachteil entstehen. Danach ist der "Verkäufer im Rahmen seiner Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen".
Die neue Regelung zielt speziell auf die Mängelhaftung des Verkäufers in dem Sinne, dass der Bauunternehmer als Käufer bei der Nacherfüllung bei mangelhaften Baustoffen so gestellt wird, als hätten von vornherein mängelfreie Baustoffe vorgelegen. Wichtig dabei ist aber, dass der Bauunternehmer die gekauften und nicht mängelfreien Baustoffe gemäß ihrer Art und dem vorgesehenen Verwendungszweck in die von ihm zu erbringende Bauleistung verbaut oder in eine "andere Sache angebracht" hat. Das angeführte "Anbringen" erweitert den Nacherfüllungsanspruch auch auf Leistungen, für die Baustoffe auch für "vergleichbare" Leistungen nach dem Verwendungszweck verwendet wurden. Betreffen kann dies beispielsweise Baustoffe, die nicht unmittelbar eingebaut, sondern eben an das Bauwerk angebracht werden wie Lampen, Halterungen, Dachrinnen, mangelhafte Farben und Tapeten, die wieder neu aufzutragen sind u. a.
Die Erweiterung des Aufwendungsersatzes auch auf das Anbringen schließt demnach auch die Kostenerstattung durch den Verkäufer für das vorherige Entfernen der mangelhaften Sache, beispielsweise das Entfernen fehlerhafter Tapeten oder das Abschleifen mangelhafter Lacke u. a. Zu unterstellen ist dabei, dass der Bauunternehmer den Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache fachgerecht vorgenommen hat. Zu prüfen bliebe, ob der Bauunternehmer vom Verkäufer auch:
  • entweder die Entsorgung der entfernten mangelhaften Sachen oder
  • die Erstattung der Entsorgungskosten verlangen kann.
Anzunehmen ist eine Pflicht zur Rücknahme durch den Verkäufer.
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