Baurecht / BGB

Ersatz der Ein- und Ausbaukosten

In Verbindung mit dem reformierten Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 wurde auch die kaufrechtliche Mängelhaftung für Baustoffe nach BGB geändert. Danach sind auch die Einbau- und Ausbaukosten für den Bauunternehmer bei mangelhaften Baustoffen verschuldensunabhängig zu ersetzen. Vorher blieb dem Bauunternehmer nur der Regress für die neue Lieferung der Baustoffe, nicht jedoch für deren Neueinbau und Ausbau der mangelhaften Baustoffe. Zur Abhilfe der alten Regelung wurde der Abs. 3 im § 439 BGB ab 2018 eingeführt und danach der Anspruch des Bauunternehmers als Käufer der Baustoffe gegenüber dem Lieferanten bzw. Verkäufer einer "mangelhaften Sache" auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten geregelt. In Verbindung damit tritt zugleich die Aussage, dass für die Kenntnis des Käufers über die mangelhafte Sache an die Stelle des Vertragsabschlusses der jeweilige Einbau in die Bauleistung oder das Anbringen der mangelhaften Sache am Bauwerk durch den Bauunternehmer als Käufer tritt. Der vertragliche Kauf von Baustoffen selbst durch den Bauunternehmer bleibt unverändert mit den weiterhin geltenden Pflichten der Vertragspartner nach § 433 BGB.
Die neue Regelung zielt speziell auf die Mängelhaftung des Verkäufers in dem Sinne, dass der Bauunternehmer als Käufer bei der Nacherfüllung bei mangelhaften Baustoffen, die als Ersatzlieferung oder Nachbesserung erfolgen kann, so gestellt wird, als hätten von vornherein mängelfreie Baustoffe vorgelegen.
Nach § 439 Abs. 1 BGB ist der "Verkäufer im Rahmen seiner Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen". Von Bedeutung hierfür ist, dass der Bauunternehmer die gekauften und nicht mängelfreien Baustoffe gemäß ihrer Art und dem vorgesehenen Verwendungszweck in die von ihm zu erbringende Bauleistung verbaut oder in eine "andere Sache angebracht" hat. Das angeführte "Anbringen" erweitert den Nacherfüllungsanspruch auch auf Leistungen, für die Baustoffe auch für "vergleichbare" Leistungen nach dem Verwendungszweck verwendet wurden. Betreffen kann dies beispielsweise Baustoffe, die nicht unmittelbar eingebaut, sondern eben an das Bauwerk angebracht werden wie Lampen, Halterungen, Dachrinnen, mangelhafte Farben und Tapeten, die wieder neu aufzutragen sind u. a.
Grundsätzlich soll dem Bauunternehmer aus dem Kauf mangelbehafteter Baustoffe kein Nachteil entstehen. Daraus folgt, dass dem Verkäufer selbst nicht die Ausführung als Beseitigung des Mangels für die Nacherfüllung, sondern die Kostenerstattung zufällt. Sollte mit der Nachlieferung zu den Baustoffen durch den Verkäufer eine "Verbesserung" der Bauleistung eintreten, bliebe sie nicht zu vergüten, wenn sie nicht verlangt wurde.
Die Erweiterung des Aufwendungsersatzes auch auf das Anbringen schließt demnach auch die Kostenerstattung durch den Verkäufer für das vorherige Entfernen der mangelhaften Sache, beispielsweise des Entfernens fehlerhafter Tapeten oder das Abschleifen mangelhafter Lacke u. a. ein. Zu unterstellen ist dabei, dass der Bauunternehmer den Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache fachgerecht vorgenommen hat. Zu prüfen bliebe, ob das Bauunternehmen vom Verkäufer auch entweder die Entsorgung der entfernten mangelhaften Sachen oder die Erstattung der Entsorgungskosten verlangen kann. Anzunehmen ist eine Pflicht zur Rücknahme durch den Verkäufer.
Ist der Käufer ein Verbraucher, bliebe eine Vereinbarung mit Bezug auf § 476 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er selbst die Kosten der Nacherfüllung bei gekauften mangelhaften Sachen ganz oder teilweise tragen soll. Der Bauunternehmer kann sich auf eine Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers nicht berufen.
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