Baurecht / BGB

Mängelhaftung für Baustoffe nach BGB

In Verbindung mit dem reformierten Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 wurde auch die kaufrechtliche Mängelhaftung im BGB mit dem Ziel geändert, dass auch die Einbau- und Ausbaukosten für den Bauunternehmer bei mangelhaften Baustoffen verschuldensunabhängig zu ersetzen sind. Vorher hatte der Bauunternehmer für die von ihm erbrachte Bauleistung bei Mängeln die gesamten Kosten zu tragen, auch wenn er aus Unkenntnis mangelhaft eingekaufte Baustoffe eingebaut hat. Ihm blieb nur der Regress für die neue Lieferung der Baustoffe, nicht jedoch für deren Neueinbau und Ausbau der mangelhaften Baustoffe. Zum Kaufvertrag als solchem gemäß § 433 BGB und den sich daraus ableitenden Pflichten der Vertragsparteien gibt es dem Grunde nach aber keine Änderung.
Zur Abhilfe der alten Regelung wurde der Abs. 3 im § 439 BGB ab 2018 eingeführt und damit der verschuldensunabhängige Anspruch des Bauunternehmers als Käufer der Baustoffe gegenüber dem Lieferanten bzw. Verkäufer einer "mangelhaften Sache" auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten geregelt. In Verbindung damit tritt zugleich die Aussage, dass für die Kenntnis des Käufers über die mangelhafte Sache an die Stelle des Vertragsabschlusses (wie nach § 442 Abs. 1 im BGB angeführt) der jeweilige Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Bauunternehmer als Käufer tritt. Die Regelung gilt sowohl für den Bauunternehmer als Käufer als auch für den Verbraucher gleichermaßen.
Neu eingefügt im BGB wurden auch der § 445a zum Rückgriff des Verkäufers und § 445b zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und damit die vorher nur für den Verbrauchsgüterverkauf möglichen Ansprüche auf Regress auch bis hin zum Bauunternehmer erweitert. Danach:
  • kann der Verkäufer beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer als Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war,
  • verjähren die Aufwendungsersatzansprüche aus Rückgriff in 2 Jahren ab Lieferung der Sache.
Mit dieser Rechtslage steht am Ende einer Kette von Beziehungen der Werkvertrag und nicht dazwischen liegende Kaufverträge. Durch die weitere Neuregelung in § 475 Abs. 4 BGB ist die Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs durch den Unternehmer auf einen angemessenen Betrag zulässig, wenn die Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterverkauf unverhältnismäßig wäre.
Hinsichtlich der Anwendung der geänderten Regelungen erfolgen weitere Aussagen unter den Begriffen zu:
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