Die kaufrechtliche Mängelhaftung für Baustoffe nach BGB erfuhr in Verbindung mit dem reformierten Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 eine Änderung. Bei mangelhaften Baustoffen sind nunmehr die Einbau- und Ausbaukosten für den Bauunternehmer verschuldensunabhängig zu ersetzen. Zur Abhilfe der alten Regelung wurde der Abs. 3 im § 439 BGB ab 2018 eingeführt und danach der Anspruch des Bauunternehmers als Käufer der Baustoffe gegenüber dem Lieferanten bzw. Verkäufer einer "mangelhaften Sache" auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten geregelt. Zugleich ist neu, dass für die Kenntnis des Käufers über die mangelhafte Sache an die Stelle des Vertragsabschlusses der jeweilige Einbau in die Bauleistung oder das Anbringen der mangelhaften Sache am Bauwerk durch den Bauunternehmer als Käufer tritt. Waren Baustoffe beim Kauf mangelhaft, tritt nunmehr primär ein Anspruch auf Nacherfüllung des Käufers im Rahmen des Gewährleistungsrechts in Kraft. Als Nacherfüllung bei mangelhaften Baustoffen kommen infrage: die Ersatzlieferung oder
die Nachbesserung.
Zwischen beiden Nacherfüllungsarten kann der Bauunternehmer als Käufer wählen. Er sollte seine Wahl auch bekunden, wenn beide als möglich erscheinen. Der Käufer kann aber auch gänzlich auf Nacherfüllung verzichten. Erfolgt vom Käufer ggf. selbst Nachbesserung, ohne vorher dem Verkäufer Gelegenheit dazu gegeben zu haben, wird die Nachbesserung durch den Verkäufer unmöglich werden und ein Ersatz für erfolgte Aufwendungen nicht mehr infrage kommen.
Die neue Regelung zielt speziell auf die Mängelhaftung des Verkäufers in dem Sinne, dass der Bauunternehmer als Käufer bei der Nacherfüllung bei mangelhaften Baustoffen so gestellt wird, als hätten von vornherein mängelfreie Baustoffe vorgelegen. Grundsätzlich soll dem Bauunternehmer aus dem Kauf mangelbehafteter Baustoffe kein Nachteil entstehen. Nach § 439 Abs. 1 BGB ist der "Verkäufer im Rahmen seiner Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen". Von Bedeutung ist dabei, dass der Bauunternehmer die gekauften und nicht mängelfreien Baustoffe gemäß ihrer Art und dem vorgesehenen Verwendungszweck in die von ihm zu erbringende Bauleistung verbaut oder in eine "andere Sache angebracht" hat. Daraus folgt, dass dem Verkäufer selbst nicht die Ausführung als Beseitigung des Mangels für die Nacherfüllung, sondern die Kostenerstattung zufällt.
Das angeführte "Anbringen" erweitert den Nacherfüllungsanspruch auch auf Leistungen, für die Baustoffe auch für "vergleichbare" Leistungen nach dem Verwendungszweck verwendet wurden. Betreffen kann dies beispielsweise Baustoffe, die nicht unmittelbar eingebaut, sondern eben an das Bauwerk angebracht werden wie Lampen, Halterungen, Dachrinnen, mangelhafte Farben und Tapeten, die wieder neu aufzutragen sind u. a.
Die Erweiterung des Aufwendungsersatzes auch auf das Anbringen schließt demnach auch die Kostenerstattung durch den Verkäufer für das vorherige Entfernen der mangelhaften Sache ein, beispielsweise das Entfernen fehlerhafter Tapeten oder das Abschleifen mangelhafter Lacke u. a. Zu unterstellen ist dabei, dass der Bauunternehmer den Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache fachgerecht vorgenommen hat. Zu prüfen bliebe, ob der Bauunternehmer vom Verkäufer auch entweder die Entsorgung der entfernten mangelhaften Sachen oder die Erstattung der Entsorgungskosten verlangen kann. Anzunehmen ist eine Pflicht zur Rücknahme durch den Verkäufer.