Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

Anforderungen zur Form und Führung eines Berichtsheftes als Ausbildungsnachweis werden detailliert bestimmt in:
  • dem novellierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) – seit 1. Januar 2020 mit letzten Änderungen vom 12. Dezember in BGBl. I, S. 2522, Art. 1 in Kraft sowie
  • der Handwerksordnung (HwO) – in der Neubekanntmachung vom 24. September 1998 in BGBl. I. S. 3074 und letzte Änderungen vom 12. Dezember 2019.
Danach muss:
  • ein Ausbildungsnachweis gemäß § 13 Satz 2, Nr. 7 BBiG entweder schriftlich oder elektronisch geführt und
  • die ausgewählte Form nach § 11 Nr. 10 BBiG zwingend im Ausbildungsvertrag festgehalten werden.
Bereits bei der Anmeldung zur Prüfung ist der gesamte Ausbildungsnachweis durch den Auszubildenden und den Ausbilder persönlich zu unterschreiben bzw. mit einer elektronischen Signatur zu versehen.
Der Ausbildungsbetrieb ist nach § 14 Abs. 2 BBiG verpflichtet, den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und zu kontrollieren. Am Ende der Ausbildung ist dann der Nachweis gemeinsam mit dem Auszubildenden zu unterzeichnen. Damit wird zugleich darüber ausgesagt, welche Ausbildungsinhalte tatsächlich vermittelt wurden sowie in welcher zeitlichen Abfolge. Die Berichtshefte werden in der Praxis meistens detaillierter geführt. Üblich sind durchaus wöchentliche Niederschriften über den konkreten Ausbildungsinhalt. Verwiesen sei hierzu auf eine Empfehlung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zur Führung von Ausbildungsnachweisen. Darin werden als Anforderungen zum Ausfertigen der Ausbildungsnachweise angeführt:
  • möglichst tägliche oder wöchentliche Führung in einfacher Form,
  • Angaben zum Namen des Auszubildenden, dem Ausbildungsjahr und dem Berichtszeitraum auf jedem Blatt des Ausbildungsnachweises,
  • stichwortartige Angaben zum Inhalt der Ausbildung,
  • Dokumentation von betrieblichen Tätigkeiten sowie von Unterweisungen (bzw. überbetrieblichen Unterweisungen in den ÜAZ Bau), von betrieblichem Unterricht und sonstigen Schulungen,
  • Aufnahme von Themen des Berufsschulunterrichts im Ausbildungsnachweis,
  • Angaben zur zeitlichen Dauer von Tätigkeiten.
Weiterhin sind bauspezifische Ausführungen aufrufbar unter Berufsausbildung in der Bauwirtschaft.
Bauprofessor-Redaktion
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