Die Berufsausbildung ist Grundlage und Voraussetzung zur Ausübung eines Berufes, so auch in der Bauwirtschaft und speziell in den Gewerken des Baugewerbes und Bauhandwerks. Rechtliche Grundlagen der Bau-Berufsausbildung
Maßgebende Grundlagen für die Berufsausbildung sind folgende Bestimmungen:
im Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (in BGBl. I. S. 920), betreffend die Einführung transparenter Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung sowie speziell die Führung von Berichtsheften als Ausbildungsnachweise, in der Handwerksordnung (HwO) - Neubekanntmachung vom 24. September 1998 (in BGBI. I S. 3074) und letzte Änderungen vom 9. Juni 2021 (in BGBI. I S. 1654), speziell im 2. Teil zur Berufsausbildung im Handwerk, im allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV) in der Fassung vom 28. September 2018 und in Kraft seit 1. Januar 2019, abgeschlossen zwischen den Tarifvertragsparteien (HDB, ZVB und IG BAU) und geltend für Betriebe, die unter das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe fallen, eingeschlossen speziell auch die Regelung zur Förderung von Berufsausbildungsverhältnissen von Auszubildenden,
im Tarifvertrag vom 24. August 2020 zur Änderung des BBTV und weiteren Änderungen vom 29. Januar 2021 und 7. Januar 2022 insbesondere mit Anpassungen für:
eine weiterhin funktionsfähige überbetriebliche Berufsausbildung einschließlich Verlängerung des Pilotprojekts „Berufsstart Bau“,
die Bemessung von pandemiebedingten neuen Höchstsätzen für die Überbetrieblichen Ausbildungszentren (ÜAZ) mit Wirkung seit Mai 2020,
Qualitätskontrollen der ÜAZ durch die Tarifvertragsparteien,
bessere Unterrichtung der Auszubildenden über alle ausbildungsrelevanten Fragen sowie maßgebliche Tarifverträge des Baugewerbes und dazu empfohlene Schulungsveranstaltungen,
zur Finanzierung der Berufsausbildung nach dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe auf Grundlage des "Tarifvertrags vom 29. Januar 2021 zur Änderung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 28. September 2018", und in Kraft seit 1. Januar 2021, speziell für das Bauhauptgewerbe in Verbindung mit der SOKA-Bau, über die Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe nach Tarifverträgen, so z. B. für Betriebe im Bauhauptgewerbe im Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe nach den TV-Lohn und Gehalt vom 5. November 2021 nach den Tarifgebieten Deutschland-West, -Ost und Land Berlin, ebenfalls zu tariflichen Einmalzahlungen im Bauhauptgewerbe und Corona-Prämien im Baugewerbe, weiterhin gewerkespeziell mit gesonderten Verordnungen und Tarifverträgen beispielsweise für die Berufsausbildung zum Dachdecker, Ausbildung zum Gerüstbauer, zum Maler- und Lackierer u. a. einschließlich Förderung der Berufsausbildung durch die speziellen Sozialkassen wie SOKA-Dachdeckerhandwerk, Malerkasse u. a.
Durchführung der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung im Baugewerbe erfolgt nicht nur im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule, sondern auch zu einem großen Teil in Überbetrieblichen Ausbildungszentren (ÜAZ). Die Ausbildung in den Handwerksberufen dauert 36 Monate und gliedert sich in die Phasen der betrieblichen Ausbildung, der überbetrieblichen Ausbildung und der Berufsschule. Auf Grundlage der Verordnung für die Berufsausbildung ist die Ausbildung für gewerblich Auszubildende gestuft in die:
berufliche Grundbildung (1. Ausbildungsjahr),
berufliche Fachbildung I (2. Ausbildungsjahr) und
berufliche Fachbildung II (3. Ausbildungsjahr).
Voraussetzung für die Aufnahme als Auszubildender ist in der Regel die Absolvierung der Vollzeitschulpflicht nach den Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern. Die Kammern stellen dafür Vertrags-Formulare zur Verfügung, in denen die Mindestbedingungen für ein Ausbildungsverhältnis aufgeführt sind. Zur Aufnahme der Ausbildung ist ein Lehrvertrag schriftlich abzuschließen. Danach beginnt die Ausbildung meistens zum Berufsschulbeginn nach der Sommerferienpause. Ein anderer Termin für den Beginn ist möglich, beispielsweise für vorher arbeitslose Jugendliche.
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Für die Zeiten, in denen der Auszubildende in einer Überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Arbeitgeber die von der Ausbildungsstätte festgelegten Nutzungsentgelte für die Ausbildung und ggf. für Unterkunft und Verpflegung zu entrichten. Dafür erstattet die Sozialkasse wiederum dem Arbeitgeber die von ihm zu tragenden Gebühren.
Vom Bauunternehmen dürfen Auszubildende eingestellt werden, wenn die Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte (Ausbildungsbetrieb) für die Berufsausbildung geeignet sind und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zu der Zahl der beschäftigten Facharbeiter steht.
Der Ausbildende, beispielsweise der Bauhandwerksmeister sowie die Ausbilder im Unternehmen, müssen persönlich geeignet sein, und zwar sowohl fachlich als auch berufs- und arbeitspädagogisch. Letztere Eignungen verlangen vom Ausbilder eine vor einer Kammer abgelegten Ausbildereignungsprüfung. Sie wird in der Regel im Rahmen einer Ausbildung zum Handwerksmeister und geprüften Polier mit vorgenommen. Finanzierung und Abrechnung zur Berufsausbildung
Für die Auszubildenden ist die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütungen tarifvertraglich festgelegt. Die Kosten für den Besuch Überbetrieblicher Ausbildungsstätten übernehmen die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA), die direkt mit der Ausbildungsstätte abrechnen. Der Arbeitgeber muss vor Lehrgangsbeginn für jeden Auszubildenden einen Einlösungsschein für Kosten des Besuches einer Überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausstellen und an die Ausbildungsstätte geben. Bei gewerblichen Auszubildenden werden dem ausbildenden Arbeitgeber von der Sozialkasse die an die Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen bis zur Höhe der tariflichen Ausbildungsvergütungen (einschließlich einem Anteil für Sozialaufwendungen) erstattet. Weiterhin werden durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) bei den Sozialkassen der Bauwirtschaft den Ausbildungsbetrieben die von ihnen zu tragenden Gebühren für die Ausbildung sowie – bei Internatsunterbringung – für Unterkunft und Verpflegung erstattet. Maßgebend sind dafür die festgesetzten Nutzungsentgelte in § 24 des BBTV, die ab 1. September 2020 als erstattungsfähige Beträge erhöht und wie folgt festgesetzt wurden: je Ausbildungstagewerk bis 45,00 € (vorher 43,00 €) sowie maximal bei Nachweis durch die ÜAZ bis zu 61,00 € (vorher 59,00 €) sowie
im Falle der Internatsunterbringung und von Fahrtkosten für den Besuch der ÜAZ 34,00 € (vorher 32,00 €) sowie bei Nachweis durch die ÜAZ bis 45,00 € (vorher 43,00 €).
Sofern besondere Corona-Pandemie bedingte Vorschriften für den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie bei der Unterbringung erforderlich sind, können anstelle der o. a. Beträge auf Nachweis ab 1. Mai 2020 von 74,50 € pro Ausbildungstagewerk und zusätzlich bei Internatsunterbringung von 70,00 € täglich erstattet werden.
Für jedes versäumte Tagewerk und jeden versäumten Unterbringungstag vermindern sich die Gebühren um einen Tagessatz.
Nicht erstattungsfähig ist die auch an Auszubildende nach den Tarifverträgen (TV-Lohn und TV-Gehalt im Baugewerbe) vom 17. September 2020 mit der Novembervergütung 2020 zu zahlende Corona-Prämie im Baugewerbe.
Die Finanzierung der Berufsausbildung erfolgt durch alle Unternehmen des Baugewerbes über ein Umlageverfahren. Sie wird praktisch solidarisch getragen. Von den Bauunternehmen werden mit dem Beitrag an die Sozialkassen der Bauwirtschaft andererseits wiederum die Ausbildungskosten jenen Unternehmen erstattet, die Auszubildende aufnehmen. Dadurch soll die Ausbildungsbereitschaft der Bauunternehmen gefördert und die Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung gesichert werden. SOKA-Beiträge für Berufsausbildung
in den Tarifgebieten Deutschland-West und -Ost im Jahr 2022 = 2,4 % (vorher 2,1 %) sowie
in den Tarifgebieten Berlin-West und -Ost im Jahr 2022 = 1,65 % (unverändert gegenüber Vorjahren).
Berechnungsgrundlage für die Berufsbildungsbeiträge im Baugewerbe ist allgemein die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer im Bauunternehmen. Seit 2021 ist von den Bauunternehmen nach § 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren (VTV) auch die Abführung eines Beitrags an die Einzugsstelle durch das Unternehmen für jeden laut Arbeitsvertrag beschäftigten Angestellten (nicht jedoch für geringfügig Beschäftigte) in Höhe von monatlich 18 € zur Finanzierung der Berufsausbildung zu leisten. Berufsausbildungskosten in der Kalkulation
Die SOKA-Beiträge für die Berufsausbildung zählen zu den tariflichen Sozialkosten. Sie sind folglich für die gewerblichen Auszubildenden ebenfalls Bestandteil der lohngebundenen Kosten sowie der Lohnzusatzkosten und werden als Bestandteil des Kalkulationslohns im Baupreis mitberücksichtigt. In den Musterberechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) zur Bestimmung des Zuschlagsatzes für die Lohnzusatzkosten für die Angebotskalkulation wird der Anteil für die Berufsausbildung in der Position 2.2.2.4 ausgewiesen. Betriebliche Unterschiede in Unternehmen des Bauhauptgewerbes kommen nicht infrage, da die Abführung des Berufsausbildungsbeitrags unabhängig davon ist, ob das betreffende Bauunternehmen Auszubildende hat oder nicht. Jedoch kann der Beitrag von Jahr zu Jahr durch erforderliche Anpassung unterschiedlich hoch sein.
Übersicht Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Bild: © Tarifsammlung für die Bauwirtschaft, O. Elsner-Verlag 2007, S. 342