Die Berufsausbildung ist Grundlage und Voraussetzung zur Ausübung eines Berufes – so auch in der Bauwirtschaft und speziell in den Gewerken des Baugewerbes und Bauhandwerks.
Rechtliche Grundlagen der Bau-Berufsausbildung
Maßgebende Grundlagen für die Berufsausbildung sind folgende Bestimmungen, wie:
im Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 und nachfolgenden Änderungen, betreffend die Einführung transparenter Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung sowie speziell die Führung von Berichtsheften als Ausbildungsnachweise, in der Handwerksordnung (HwO) – Neubekanntmachung vom 24. September 1998 und Änderungen in § 25 Abs. 1 vom 9. November 2022, speziell im 2. Teil zur Berufsausbildung im Handwerk, die Regelung zur Förderung von Berufsausbildungsverhältnissen von Auszubildenden,
Anpassungen für eine weiterhin funktionsfähige überbetriebliche Berufsausbildung, einschließlich Verlängerung des Pilotprojekts „Berufsstart Bau“,
die Bemessung von pandemiebedingten neuen Höchstsätzen für die überbetrieblichen Ausbildungszentren (ÜAZ),
Qualitätskontrollen der ÜAZ durch die Tarifvertragsparteien,
bessere Unterrichtung der Auszubildenden über alle ausbildungsrelevanten Fragen sowie maßgebliche Tarifverträge des Baugewerbes und dazu empfohlene Schulungsveranstaltungen,
zur Finanzierung der Berufsausbildung nach dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe auf Grundlage des „Tarifvertrags vom 29. Januar 2021“ zur Änderung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), speziell für das Bauhauptgewerbe in Verbindung mit der SOKA-Bau,

Nachwuchskräfte im Baugewerbe werden in Berufsausbildungen gefördert, qualifiziert und auf die Anforderungen des jeweiligen Berufes vorbereitet.
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Neuordnung der Bau-Berufsausbildung ab August 2026
Die Bau-Berufsausbildung wird modernisiert. Darauf haben sich die Bau-Sozialpartner geeinigt. Grundlage ist die „Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in der Bauwirtschaft vom 6. Juni 2024“ in BGBl. I, Nr. 179, S. 358. Sie tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Hervorzuheben sind zur Neuordnung folgende Schwerpunkte, wie:
strukturelle Gliederung der Berufsausbildung mit neuen Ausbildungs- und Prüfungsinhalten für die Tiefbau-, Hochbau- und Ausbauberufe in den Artikeln 1 bis 3 der Verordnung (unten aufgeführt), Einführung einer gestreckten Abschlussprüfung für Auszubildende in 3-jährigen Ausbildungsberufen,
Einführung eines Anrechnungsmodells für 2-jährige Ausbildungsberufe, die anschlussfähig eine 3-jährige Ausbildung möglich machen,
Anpassung der Ausbildungsinhalte an neue fachlich-technische Voraussetzungen und
stärkere Ausrichtung auf einzubindende Themen der Digitalisierung, des Klimaschutzes und von Nachhaltigkeit.
Bis zum Inkrafttreten sind für die Bauberufe zugehörige Unterweisungspläne und Module für die überbetriebliche Ausbildung vorzubereiten. Sie macht mit 30 bis 39 Wochen einen wesentlichen Teil der Unterweisung der Auszubildenden aus.
Durchführung der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung im Baugewerbe erfolgt nicht nur im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule, sondern auch zu einem großen Teil in überbetrieblichen Ausbildungszentren (ÜAZ).
Die Ausbildung in den Handwerksberufen dauert 36 Monate und gliedert sich in die Phasen der betrieblichen Ausbildung, der überbetrieblichen Ausbildung und der Berufsschule.
Auf Grundlage der Verordnung für die Berufsausbildung ist die Ausbildung für gewerblich Auszubildende gestuft in die:
berufliche Grundbildung (1. Ausbildungsjahr),
berufliche Fachbildung I (2. Ausbildungsjahr) und
berufliche Fachbildung II (3. Ausbildungsjahr).
Voraussetzung für die Aufnahme als Auszubildender ist in der Regel die Absolvierung der Vollzeitschulpflicht nach den Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern. Die Kammern stellen dafür Vertragsformulare zur Verfügung, in denen die Mindestbedingungen für ein Ausbildungsverhältnis aufgeführt sind. Zur Aufnahme der Ausbildung ist ein Lehrvertrag schriftlich abzuschließen. Danach beginnt die Ausbildung meistens zum Berufsschulbeginn nach der Sommerferienpause. Ein anderer Termin für den Beginn ist möglich, beispielsweise für vorher arbeitslose Jugendliche.

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Für die Zeiten, in denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Arbeitgeber die von der Ausbildungsstätte festgelegten Nutzungsentgelte für die Ausbildung und ggf. für Unterkunft und Verpflegung zu entrichten. Dafür erstattet die Sozialkasse wiederum dem Arbeitgeber die von ihm zu tragenden Gebühren.
Vom Bauunternehmen dürfen Auszubildende eingestellt werden, wenn die Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte (Ausbildungsbetrieb) für die Berufsausbildung geeignet sind und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zu der Zahl der beschäftigten Facharbeiter steht.
Der Ausbildende, beispielsweise der Bauhandwerksmeister, sowie die Ausbilder im Unternehmen müssen persönlich geeignet sein, und zwar sowohl fachlich als auch berufs- und arbeitspädagogisch. Letztere Eignungen verlangen vom Ausbilder eine vor einer Kammer abgelegte Ausbildereignungsprüfung. Sie wird in der Regel im Rahmen einer Ausbildung zum Handwerksmeister und geprüften Polier vorgenommen. Finanzierung und Abrechnung zur Berufsausbildung
Für die Auszubildenden ist die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütungen tarifvertraglich festgelegt. Die Kosten für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten übernehmen die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA), die direkt mit der Ausbildungsstätte abrechnen. Der Arbeitgeber muss vor Lehrgangsbeginn für jeden Auszubildenden einen Einlösungsschein für Kosten des Besuches einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausstellen und an die Ausbildungsstätte geben. Bei gewerblichen Auszubildenden werden dem ausbildenden Arbeitgeber von der Sozialkasse die an die Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen bis zur Höhe der tariflichen Ausbildungsvergütungen (einschließlich eines Anteils für Sozialaufwendungen) erstattet. Weiterhin werden durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) bei den Sozialkassen der Bauwirtschaft den Ausbildungsbetrieben die von ihnen zu tragenden Gebühren für die Ausbildung sowie – bei Internatsunterbringung – für Unterkunft und Verpflegung erstattet. Maßgebend sind dafür die festgesetzten Nutzungsentgelte in § 24 des BBTV, die ab 1. September 2020 als erstattungsfähige Beträge erhöht und wie folgt festgesetzt wurden. Maßgebend sind dafür die festgesetzten Nutzungsentgelte in § 24 des BBTV:
je Ausbildungstagewerk bis 45,00 € sowie maximal bei Nachweis durch die ÜAZ bis zu 61,00 € sowie
im Falle der Internatsunterbringung und von Fahrtkosten für den Besuch der ÜAZ 34,00 € sowie bei Nachweis durch die ÜAZ bis 45,00 €.
Die Finanzierung der Berufsausbildung erfolgt durch alle Unternehmen des Baugewerbes über ein Umlageverfahren. Sie wird praktisch solidarisch getragen. Von den Bauunternehmen werden mit dem Beitrag an die Sozialkassen der Bauwirtschaft andererseits wiederum die Ausbildungskosten jener Unternehmen erstattet, die Auszubildende aufnehmen. Dadurch soll die Ausbildungsbereitschaft der Bauunternehmen gefördert und die Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung gesichert werden. SOKA-Beiträge für Berufsausbildung
in den Tarifgebieten Deutschland-West und Deutschland-Ost im Jahr 2024 = 2,2 % und
in den Tarifgebieten Berlin-West und Berlin-Ost im Jahr 2024 = 1,65 %.
Berechnungsgrundlage für die Berufsbildungsbeiträge im Baugewerbe ist allgemein die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer im Bauunternehmen. Seit 2021 ist von den Bauunternehmen nach § 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren (VTV) auch die Abführung eines Beitrags an die Einzugsstelle durch das Unternehmen für jeden laut Arbeitsvertrag beschäftigten Angestellten (nicht jedoch für geringfügig Beschäftigte) in Höhe von monatlich 18 € zur Finanzierung der Berufsausbildung zu leisten. Berufsausbildungskosten in der Kalkulation
Die SOKA-Beiträge für die Berufsausbildung zählen zu den tariflichen Sozialkosten. Sie sind folglich für die gewerblichen Auszubildenden ebenfalls Bestandteil der lohngebundenen Kosten sowie der Lohnzusatzkosten und werden als Bestandteil des Kalkulationslohns im Baupreis mitberücksichtigt. In den Musterberechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) zur Bestimmung des Zuschlagssatzes für die Lohnzusatzkosten für die Angebotskalkulation wird der Anteil für die Berufsausbildung in der Position 2.2.2.4 ausgewiesen. Betriebliche Unterschiede in Unternehmen des Bauhauptgewerbes kommen nicht infrage, da die Abführung des Berufsausbildungsbeitrags unabhängig davon ist, ob das betreffende Bauunternehmen Auszubildende hat oder nicht. Jedoch kann der Beitrag von Jahr zu Jahr durch erforderliche Anpassungen unterschiedlich hoch sein.
Übersicht Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

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Berufe mit neuen Inhalten ab August 2026
Geltende Berufe nach jeweiligem Artikel in der o. a. Neuordnung:
Tiefbau nach Artikel 1 der Tiefbauberufe-Ausbildungsverordnung: - Tiefbaufacharbeiter/-in (2-jährig),
- Brunnenbauer/-in,
- Gleisbauer/-in,
- Kanalbauer/-in für Infrastrukturtechnik,
- Leitungsbauer/-in für Infrastrukturtechnik,
- Spezialtiefbauer/-in und
- Straßenbauer/-in.
Hochbau nach Artikel 2 der Hochbauberufe-Ausbildungsverordnung: - Hochbaufacharbeiter/-in (2-jährig),
- Bauwerksmechaniker/-in für Beton- und Abbruchtechnik,
- Beton- und Stahlbetonbauer/-in,
- Maurer/-in und
- Feuerungs- und Schornsteinbauer/-in.
Ausbau nach Artikel 3 der Ausbauberufe-Ausbildungsverordnung: - Ausbaufacharbeiter/-in (2-jährig),
- Estrichleger/-in,
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/-in,
- Stuckateur/-in,
- Trockenbaumonteur/-in,
- Zimmerer/-in und
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/-in.