Vorschriften / Gesetze

Handwerksordnung (HwO)

Handwerksordnung
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Die Handwerksordnung (HwO) wurde neugefasst durch Bekanntmachung vom 24. September 1998 (in BGBl. I, S. 3074). Zur Aktualisierung trat das "Fünfte Gesetz zur Änderung der HwO und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften" vom 9. Juni 2021 (in BGBl. I, Nr. 31, S. 1654) am 1. Juli 2021 in Kraft.

Inhaltliche Gliederung der HwO

Die HwO trifft folgende Regelungen in Teilen mit weiteren Abschnitten im:
  • 1. Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes,
  • 2. Teil: Berufsbildung im Handwerk,
  • 3. Teil: Meisterprüfung, Meistertitel,
  • 4. Teil: Organisation des Handwerks,
  • 5. Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften.
Angefügt sind als Anlagen:
  • Anlage A:
    Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (Nr. 1 bis 53 mit beispielsweise aus dem Baugewerbe wie Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Straßenbauer, Klempner, Maler und Lackierer), wobei seit 2020 weitere Gewerbe hinzukamen, betreffend aus dem Baugewerbe z. B. Fliesen-, Platten- und Mosaikverleger, Werkstein- und Terrazzo-Hersteller, Estrichleger, Parkettleger, Raumausstatter, die vorher bis 2019 als zulassungsfreie Handwerke in Abschnitt 1 der Anlage B geführt wurden,
  • Anlage B:
    Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, mit:
    • Abschnitt 1:
      Zulassungsfreie Handwerke, beispielsweise Gewerbe wie Gebäudereiniger, Holz- und Bautenschützer, Modellbauer, Holzbildhauer,
    • Abschnitt 2:
      Handwerksähnliche Gewerbe, beispielsweise aus dem Baugewerbe wie Eisenflechter, Bautentrocknungsgewerbe, Fuger (im Hochbau), Betonbohrer und -schneider, Kabelverleger im Hochbau, Rammgewerbe (im Wasserbau),
  • Anlage C:
    Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern,
  • Anlage D:
    Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes und in der Lehrlingsrolle sowie im Verzeichnis der Sachverständigen.
Wichtig sind neben der Einordnung von angeführten Bau- und Ausbauhandwerken in den Anlagen speziell die Aussagen im 4. Teil, 1. Abschnitt zu den Innungsverbänden und Handwerksinnungen als fachliche Interessenvertretungen von Personen, die in einer Berufsgruppe des Handwerks tätig sind.

Wirksame Änderungen zum Meisterprüfungswesen

Als wesentlichste Neuregelung ist die Reform des Meisterprüfungswesens in den §§ des 3. Teils der HwO anzusehen:
  • Die Meisterprüfung wird von einer Prüfungskommission nach neuem § 48a durchgeführt. Die prüfenden Personen werden längstens für die Dauer von 5 Jahren vom Prüfungsausschuss berufen. Der danach verkleinerte jeweilige Meisterpüfungsausschuss (künftig 4 statt vorher 5 Mitglieder) übernimmt künftig administrative und koordinierende Aufgaben, z. B. für die Entscheidung über Zulassungs- und Befreiungsanträge. Insgesamt stehen somit mehr Personen für die Prüfungsabnahme zur Verfügung, wodurch das Prüfungswesen gestärkt wird. Zur Einführung der neuen Struktur des Prüfungswesens werden in § 122a gestaffelte Übergangsfristen geregelt.
  • Spezifische Regelungen erfolgen in § 46 für Möglichkeiten zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung.

Änderungen für Arbeiten des Gerüstbaus

Von Bedeutung ist eine handwerksrechtliche Neuregelung in Artikel 2 des o. a. Fünften Gesetzes zur Änderung der HwO zum Gerüstbaugewerbe. Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten durch Betriebe, die nicht als Gerüstbauer in der Anlage A der HwO eingetragen sind (beispielsweise Maurer, Dachdecker, Maler, oft Gebäudereiniger), erfordert künftig bei weiterer Anbietung solcher Leistungen die Eintragung in der Handwerksrolle. Hierfür ist für einen erfolgreichen Eintrag eine Übergangsfrist von 3 Jahren bis 30. Juni 2024 bestimmt worden.

Weitere einzelne Änderungen in der HwO

Weiterhin sei noch auf folgende Änderungen in der HwO verwiesen:
  • In der Anlage A wurde das Gewerk bisher“Betonstein- und Terazzohersteller“ umbenannt in „Werkstein- und Terazzohersteller“, Mitgliedsbetriebe erhalten hierzu eine neue Handwerkskarte mit aktualisierter Bezeichnung.
  • Bei den nach Anlage D zu erhebenden personenbezogenen Daten erfolgt künftig auch die Datenerhebung im Sachverständigenwesen, speziell für die von der Handwerkskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
  • In § 120 wurde eine Bestandsschutzregelung zur fachlichen Eignung von Personen zur Ausbildung aufgenommen, das bereits vorher erteilte Zuerkennungen nicht nochmals auf Zuerkennung zu beantragen sind.
In Verbindung mit der HwO ist auch noch hinzuweisen auf:
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