Buchhaltung / Rechnungswesen

Auslandsreisekosten

Die Abrechnung von Reisekosten bei Auswärtstätigkeit im Ausland kann erfolgen mit Pauschbeträgen für:
  • Verpflegungsmehraufwendungen im Ausland und
  • Übernachtungskosten im Ausland.
Pauschbeträge liegen differenziert nach den einzelnen Ländern im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2020 über die "Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisevergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2021" (veröffentlicht im Bundessteuerblatt I) vor. Unter den angeführten Links werden Beispiele aufgeführt.
Auslandsreisekosten
Bild: © f:data GmbH
Anwendbar sind die Pauschbeträge steuerfrei ausschließlich dann, wenn eine Erstattung durch den Arbeitgeber vorgesehen ist. Für einen Abzug bei den Werbungskosten sind nur die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen. Das gilt analog auch bei einem Abzug in den Betriebsausgaben.
Hinsichtlich der Pflicht zur Sozialversicherung und der Abführung von Sozialbeiträgen sind die Vorschriften für eine Entsendung von Arbeitnehmern in die Mitgliedsländer der EU, sowie weitere Staaten mit Vereinbarungen wie nach Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz zu beachten. Für die zu entsendenden Arbeitnehmer besteht die Pflicht zur Beantragung einer Entsendebescheinigung A1-bei Auslandstätigkeit. Hierfür gilt seit 1. Januar 2019 (für Selbstständige ab 1. Juli 2019) ein elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren über A1-Vordrucke nach § 106 SGB IV. Danach bleibt es bei einer Entsendung als "vorübergehende Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat" bei der Sozialversicherung im Heimatland.
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