Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Entsendebescheinigung - A1 bei Auslandstätigkeit

Eine grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU und nach entsprechenden Vereinbarungen mit u. a. Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz ist beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzuzeigen.
Grundlage liefern entsprechenden Europäische Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EG Nr. 883/2004 und 987/2009) sowie das Sozialversicherungsrecht in §§ 4 und 5 im SGB IV. Danach bleibt es bei einer Entsendung als "vorübergehende Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat" bei der Sozialversicherung im Heimatland. Dadurch soll weder ein Herausfallen aus der Sozialversicherung entstehen noch eine doppelte Sozialversicherungspflicht erforderlich sein.
Bereits für die eine kurze Entsendung bzw. Dienstreise ist eine "Entsendebescheinigung A1" vorzusehen, wenn dazu nach nationalem Recht im Zielstaat die Pflicht besteht. Betroffen davon ist nicht nur die Entsendung von Arbeitnehmern des Unternehmens, sondern auch die Selbstentsendung von Selbstständigen. Nach den Regelungen wird die Entsendung auf eine voraussichtliche Dauer von 24 Monaten begrenzt. Eine Verlängerung ist mit Ausnahmevereinbarung möglich. Danach unterliegt der Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht im Aufnahmestaat. Abzugrenzen bliebe die Entsendung von einer "gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten".
Seit 1. Januar 2019 (für Selbstständige ab 1. Juli 2019) besteht Pflicht nach § 106 SGB IV für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren über A1-Vordrucke. Die A1 - Bescheinigung wird jeweils für einen konkreten Einsatz im Ausland (zeitlich und örtlich) kostenlos ausgestellt. Für die zu entsendenden Arbeitnehmer als Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse wird der Arbeitgeber die Anträge stellen. Privatversicherte und Selbstständige haben den Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) wurde eine "Kurzübersicht - A1 - Entsendebescheinigung (Stand: 03/2019)" herausgegeben.
Von den Krankenkassen ist die elektronisch beantrage A1 - Bescheinigung in einer Bearbeitungsfrist von 3 Arbeitstagen zu übermitteln. Die EU-VO sieht keine Mitführungspflicht der A1 - Bescheinigung vor, da keine Versicherungspflicht im Zielstaat entsteht. Eine Mitführung sei jedoch zu empfehlen. Zu rechnen ist damit, dass in Zielstaaten ggf. streng kontrolliert wird, dass eine A1 - Bescheinigung vorliegt. Die Entsendebescheinigung bietet Rechtssicherheit zur Sozialversicherung.
Wichtig ist eine gültige A1 - Entsendebescheinigung bei der Ausführung einer Baumaßnahme - beispielsweise durch einen Generalunternehmer (GU) oder einen Hauptunternehmer (HU) - und dem Einsatz von Nachunternehmern aus einem anderen EU-Staat. Dann hat der einzusetzende Nachunternehmer dafür zu sorgen, dass:
  • gültige A1 - Entsendebescheinigungen für jeden nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer vorgelegt werden oder
  • nachzuweisen, dass ggf. eine zwischenstaatliche Ausnahmevereinbarung vorliegt.
Weiterhin sollte kontrolliert werden, dass auch die erforderlichen Sozialversicherungsbeiträge in den Entsendungsstaaten gezahlt werden.
Diesbezügliche Regelungen sind in den Formularen für SF-Bau (FSB) im "FSB 2019-3 - Verhandlungsprotokoll/ Nachunternehmervertrag" unter Tz. 14 vorgesehen.
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