Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Entsendebescheinigung – A1 bei Auslandstätigkeit

Eine A1-Bescheinigung belegt bei Auslandstätigkeiten, dass der Arbeitnehmer im Heimatland sozialversichert ist. Dies gilt besonders für Beschäftigte in Bauunternehmen.

Zweck der A1-Bescheinigung

Frühere Vorschriften zur sozialen Sicherheit der „Wanderarbeiter“ in der EU sind seit 2010 auf Grundlage der europäischen Verordnungen (EG Nr. 883 / 2004 und 987 / 2009) neu geregelt. Maßgebend ist das Sozialversicherungsrecht in §§ 4 und 5 im SGB IV.
Danach gilt der Grundsatz, dass bei einer Entsendung von Arbeitnehmern als „vorübergehende Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat“ jeweils nur das Sozialversicherungsrecht des Landes maßgebend ist, aus dem der Arbeitnehmer entsendet wurde.
Dadurch soll ein Herausfallen aus der Sozialversicherung und eine doppelte Sozialversicherungspflicht vermieden werden.
Für Arbeitnehmer, die für mehrere Arbeitgeber in verschiedenen Mitgliedsstaaten tätig sind, gilt ebenfalls das Sozialversicherungsrecht des Wohnstaates. Für den Arbeitnehmer besteht folglich ausreichende Rechtssicherheit für die Sozialversicherung.
Bereits für eine kurze Entsendung bzw. Dienstreise ist eine „Entsendebescheinigung A1“ vorzulegen, wenn dazu nach nationalem Recht im Zielstaat die Pflicht besteht.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat ein aktualisiertes Merkblatt vom 16. Juli 2024 als „Handhabung der A1-Bescheinigung“ herausgegeben. Besonders hervorgehoben werden bestehende Rechtsrisiken bei der Beantragung. Die Revision o. a. EG-Verordnungen ist noch nicht abgeschlossen. Folglich sind rechtssichere Auskünfte in einzelnen Mitgliedsstaaten der EU zur Handhabung auch nicht möglich.
Nach deutschem Recht ist die Mitführung der Entsendebescheinigung keine Pflicht. Sie ist jedoch zu empfehlen, denn in einigen anderen Staaten ist sie durchaus verpflichtend.
Nach deutschem Recht ist die Mitführung der Entsendebescheinigung keine Pflicht. Sie ist jedoch zu empfehlen, denn in einigen anderen Staaten ist sie durchaus verpflichtend. Bild: © f:data GmbH

Wer braucht eine A1-Bescheinigung?

Erforderlich ist die A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitender Entsendung von Arbeitnehmern des Unternehmens. Sie ist auch bei Selbstentsendung von Selbstständigen notwendig. Abzugrenzen bliebe die Entsendung von einer „gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten“.

Wo wird die A1-Bescheinigung beantragt?

Eine grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU und nach entsprechenden Vereinbarungen mit z. B. Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz ist beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzuzeigen.
Einige EU-Mitgliedsstaaten sehen in ihren nationalen Vorschriften die Pflicht zur Beantragung einer A1-Bescheinigung bereits vor Beginn einer Entsendung in diese Länder vor. Bei kurzfristig anberaumten und / oder kurzzeitigen Entsendungen bis zu einer Woche kann es aber durchaus zweckmäßig sein, auf die Beantragung einer A1-Bescheinigung zu verzichten.
Seit 2019 besteht die Pflicht nach § 106 SGB IV für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren über A1-Vordrucke. Die A1-Bescheinigung ist jeweils für jede Entsendung im Ausland (zeitlich und örtlich) einzeln zu beantragen und auszustellen. Bei einer Mehrfachbeschäftigung kann sie auch für einen längeren Zeitraum gelten.
Für die zu entsendenden Arbeitnehmer als Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse wird der Arbeitgeber die Anträge beim zuständigen Träger stellen. Privatversicherte und Selbstständige haben den Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.
Von den Krankenkassen ist die elektronisch beantragte A1-Bescheinigung in einer Bearbeitungsfrist von drei Arbeitstagen zu übermitteln.
Eine A1-Bescheinigung lässt sich auch noch nachträglich beantragen und kann auch noch nachträglich und rückwirkend ausgestellt werden. Eine zeitliche Grenze ist nicht vorbestimmt. Zweckmäßig wäre dies ggf. bei kurzfristig anberaumten Entsendungen.

Muss die A1-Bescheinigung mitgeführt werden?

Von einer grundsätzlichen Mitführungspflicht kann nach den Rechtsverordnungen nicht gesprochen werden, da keine Versicherungspflicht im Zielstaat entsteht.
Einige Mitgliedsstaaten sehen jedoch die Mitführungspflicht der Bescheinigung vor, jedoch nicht nach deutschem Recht für grenzüberschreitende Tätigkeiten innerhalb von Deutschland.
Eine Mitführung ist jedoch zu empfehlen. In manchen Zielstaaten wird ggf. streng kontrolliert, ob eine A1-Bescheinigung vorliegt. Die Entsendebescheinigung bietet Rechtssicherheit zur Sozialversicherung.
Gilt im Zielstaat der Entsendung aber eine Mitführungspflicht, sollte dann auch die vorherige Beantragung einer A1-Bescheinigung erfolgen und darauf nicht verzichtet werden.

Wie lange gilt die A1-Bescheinigung?

Die A1-Bescheinigung gilt nicht dauerhaft, sondern ist auf eine voraussichtliche Dauer von 24 Monaten begrenzt. Eine Verlängerung ist mit Ausnahmevereinbarung möglich. Danach unterliegt der Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht im Aufnahmestaat.

A1-Bescheinigung bei Ausführung von Baumaßnahmen

Wichtig ist eine gültige A1-Entsendebescheinigung bei der Ausführung einer Baumaßnahme – z. B. durch einen Generalunternehmer (GU) oder einen Hauptunternehmer (HU) – und dem Einsatz von Nachunternehmern aus einem anderen EU-Staat.
Diesbezügliche Regelungen sind in den Formularen zum Schlüsselfertigbau (SF-Bau) im „FSB 2024-3 – Verhandlungsprotokoll / Nachunternehmervertrag“ unter Tz. 17.1.15 vorgesehen.
Danach hat der einzusetzende Nachunternehmer dafür zu sorgen, dass:
  • eine gültige A1-Entsendebescheinigung für jeden nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer (bei voraussichtlich nicht mehr als 24-monatiger Entsendung) vorliegt oder
  • im Einzelfall unabhängig von Fristen ggf. eine zwischenstaatliche Ausnahmevereinbarung besteht.
In beiden Fällen sollte kontrolliert werden, dass Sozialversicherungsbeiträge nach den Vorschriften in den Entsendungsstaaten gezahlt werden. Soweit das Sozialversicherungsabkommen mit dem Drittstaat das Versorgungssystem (z. B. bei Krankheit und Berufsunfall) nicht regelt, gelten die deutschen Rechtsvorschriften mit Vermerk unter Tz. 5.3.5 im o. a. Verhandlungsprotokoll FSB 2024-3.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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