Baufinanzierung

Baubuch

Ein Bauherr (BH) war bisher verpflichtet, nach § 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) über das für die Herstellung eines Baues verfügbare Baugeld einen gesonderten Nachweise zu führen, und zwar in einem Baubuch. Die Baugläubiger haben das Recht auf Einsicht in das Baubuch. Mit dem Forderungssicherungsgesetz (FoSiG vom 23.10.2008, in Kraft ab 1.1.2009) wurde auch das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen novelliert, das jetzt den Titel "Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz -BauFordSiG)" trägt. In diesem Gesetz wurde auch der Begriff des Baugeldes erheblich erweitert. Nunmehr ist die Baugeldeigeneschaft unabhängig von der bisher erforderlichen Zweckbestimmung und dinglichen Sicherung. Dies bedeutet, dass jetzt jede vom Bauherrn geleistete Zahlung Baugeld im Sinne des BauFordSichG darstellt und bei Einschaltung von Nachunternehmern vom Baugeldempfänger an diese weiterzuleiten ist.
Die Führung des Baubuches nach dem § 2 im alten GSB wurde aufgehoben bzw. nicht in das Bauforderungssicherungsgesetz übernommen.
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