Zum Baugeld wurden in der Vergangenheit im § 1 im Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) Regelungen getroffen. Mit dem Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG), vorliegend in der seit 4. August 2009 geltenden Fassung, erfolgte eine Ausweitung des Begriffs des Baugeldes. Danach umfasst Baugeld nach § 1 Abs. 3 BauFordSiG Beträge, - die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschritts des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder
- die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.
Damit umfasst Baugeld nunmehr alle Geldbeträge einschließlich Eigenmittel, die ein Bauunternehmer als Auftragnehmer von seinem Auftraggeber für das Bauvorhaben erhält, wenn er an der Bauleistung andere Unternehmen (Baugeldgläubiger) beteiligt.
Als Baugeldempfänger kommen in Frage
Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Vertrages beteiligt sind, zu verwenden. Er ist über die ordnungsgemäße Verwendung des Baugeldes darlegungs- und beweispflichtig. Eine anderweitige Verwendung ist nur bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat.
Die Pflicht zur Verwendung des Baugeldes beginnt mit dem Empfang des Baugeldes. Danach hat der Baugeldempfänger das Baugeld an die Gläubiger weiterzuleiten bzw. bis zu diesem Zeitpunkt insolventgeschützt zu sichern. Letztere Aufgabe erscheint praktisch schwierig zu realisieren. Zu empfehlen bliebe nur die Einrichtung eines Treuhandkontos je Bauvorhaben, da sie dem Zugriff Dritter entzogen sind.
Eine Rangfolge für die Verwendung nach verschiedenen Baugeldgläubigern sieht die Regelung nicht vor, auch gibt es keine Aussagen zu Quoten und vorrangig zu befriedigenden Baugeldgläubigern.
Baugeldgläubiger sind alle Unternehmen und Personen, die an der Herstellung des Baues bzw. Umbaues beteiligt sind auf Grund eines
- Werkvertrags wie Bauträger, Baubetreuer, Bauunternehmen, Architekten, jedoch nicht die Gesellschafter bei einer Normal-ARGE,
- Dienstvertrags wie evtl. die Arbeitnehmer der die Bauleistungen ausführenden Unternehmen, was noch strittig zu sein scheint,
- Kaufvertrags wie Baustofflieferanten für das konkrete Bauvorhaben.
Baugeldgläubiger haben kein Auskunftsanspruch und auch kein Einsichtsrecht mehr. Sie sollen aber vorrangig mit dem BauFordSiG geschützt werden. Die zweckwidrige Verwendung kann Schadenersatz auslösen. Die Höhe ist begrenzt auf die des zweckwidrig verwendeten Baugelds. Schadenersatzschuldner sind die handelnden Personen des Baugeldempfängers. Für die Verjährung gilt die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 195 BGB (3 Jahre, beginnend mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger vom Anspruch Kenntnis erlangt hat).
Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistung für sich behalten.
Der ausgeweitete Baugeld-Begriff bewirkt in den Bauunternehmen
- eine Ausweitung der Vorfinanzierungspflicht,
- eine Liquiditätsbindung, z.T. über mehrere Jahre,
- eine Erhöhung des finanziellen Risikos bis hin zu Liquiditätsengpässen,
- eine schwierigere Aufnahme von Krediten einschließlich von Avalen für Bürgschaften,
- einen höheren Verwaltungsaufwand.