Baurecht / BGB

Bauherr (BH)

Als Bauherr gilt derjenige, der ein Bauvorhaben auf seine Rechnung und Verantwortung ausführen lässt. In der VOB wird synonym vom Auftraggeber (AG) gesprochen. Das BGB verwendet die Bezeichnung Besteller.
In § 98 des "Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB als Teil 4 im Vergaberechtsmodernisierungsgesetz- VergRModG vom 17. Februar 2016, in BGBl. I Nr. 8/2016, S. 203 veröffentlicht und seit 18. April 2016 in Kraft) werden Auftraggeber unterschieden nach:
Der Bauherr bzw. Auftraggeber kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Er ist in der Regel auch Eigentümer des Grundstücks.
Ein Bauherr muss das errichtete Gebäude nicht selbst nutzen. Er kann und wird es oft von Dritten nutzen lassen. Danach werden sich aber die Ziele des Bauherrn zum Bauvorhaben ausrichten. Hierzu wird er in der Regel einen Architekten beauftragen und mit ihm zusammen nach den Anforderungen der Leistungsphasen 1 bis 3 nach der HOAI die Bauplanung vorbereiten.
Im Vordergrund stehen
  • funktionale Aspekte wie Festlegungen zur Größe, Nutzungsart, Raumbedarf, Sichten, Lichtverhältnisse u. a. sowie
  • gestalterische Aspekte wie Gebäudeform, äußere Gestaltung nach Baustoffarten, Farbe u. a., Tiefgarage, Lüftung, Heizung u. a.,
  • zeitliche Aspekte wie Vorstellungen zum Baubeginn und voraussichtlichem Nutzungsbeginn.
Für die Bauplanung und bei der Bauausführung obliegen dem Bauherrn verschiedene Pflichten, die sich – meistens landesspezifisch – aus den Bauvorschriften, besonders den Landesbauordnungen ableiten. In der Sächsischen Bauordnung sind im § 53 die einzelnen Pflichten des Bauherrn vorgeschrieben. So hat der Bauherr beispielsweise
  • geeignete Beteiligte zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens zu bestellen,
  • die erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erbringen,
  • vor Baubeginn den Namen des Bauleiters der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Die Bauausführung wird der Bauherr einem geeigneten und zuverlässigen Bauausführungsbetrieb übertragen. Bei Öffentlichen Bauaufträgen erfolgt vorher die Ausschreibung der Bauleistungen nach den Regelungen in der VOB, Teil A und danach die Vergabe auf Grundlage von Geboten, wobei das wirtschaftlichste Gebot den Vorzug erhalten soll.
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