Bauabrechnung

Bauforderungssicherung

Das frühere "Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen" (GSB) wurde mit dem Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) aufgehoben. Das BauFordSiG liegt in der seit 4. August 2009 geltenden Fassung vor. Im GSB war in der Vergangenheit der Begriff des Baugeldes bestimmt und die Führung eines Baubuches festgelegt. Die Führung eines solchen Baubuchs wurde mit dem Bauforderungssicherungsgesetz aufgehoben.
Mit dem BauFordSiG wurde der Begriff des Baugeldes wesentlich erweitert und ausgeweitet auf das Verhältnis "Bauherr- General- bzw. Hauptunternehmer – Nachunternehmer". Jede Zahlung auf eine Abschlags- und Schlussrechnung ist Baugeld. Auch der Nachunternehmer und dessen Nach-Nachunternehmer sind Empfänger von Baugeld.
Nach dem Bauforderungssicherungsgesetz dürfen Zahlungseingänge nur innerhalb der konkreten Baustelle verwendet werden. Damit darf eine Zahlung von einem Auftraggeber beim Auftragnehmer nicht mehr zur Deckung beispielsweise der Allgemeinen Geschäftskosten, zur Zahlung von Kreditzinsen, von fälligen Rechnungen und Baustofflieferungen anderer Baustellen verwendet werden.
Für Ansprüche aus der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld wurde eine Beweislastumkehr eingeführt. Verwendet der Baugeldempfänger Baugeld vorsätzlich anders und damit zweckwidrig, so ist er seinen Nachunternehmern und Baustofflieferanten bis zum Betrag des zweckwidrig verwendeten Geldes zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sein Unternehmen Insolvenz angemeldet oder die Zahlung eingestellt hat und die begründeten Rechnungen seines Nachunternehmers u. a. nicht mehr beglichen werden können.
Mit der Anwendung des Bauforderungssicherungsgesetzes wird der Liquiditätsbedarf bei Bauunternehmen als Auftragnehmer massiv erhöht.
Bauprofessor-Redaktion
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