Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Baulinie

Im Bebauungsplan kann eine Linie als "Bauflucht" festgelegt werden. Ist sie festgesetzt, so muss mit Bezug auf § 23 Abs. 2 in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auf dieser Linie gebaut werden. Sie stellt praktisch die vordere Begrenzung des Baukörpers zur Straße dar und muss grundsätzlich eingehalten werden. Das gilt gleichermaßen auch für unterirdische Bauteile wie eine Tiefgarage, die dann auch nicht über die Baulinie hinaus errichtet werden darf.
Ein Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen getroffen werden, beispielsweise Bauteile wie Erker, Balkone, Blumenfenster, Außentreppen, Lichtschächte u. a.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Baulinie"

Auszug im Originaltext aus HBauO (2005-12)
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abst...
- Gesetze im Originaltext -
Gesetze
Auszug im Originaltext aus BauO Bln (2005-09)
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche...
- Gesetze im Originaltext -
Gesetze
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