Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Überbaubare Grundstücksfläche

Die überbaubare Grundstücksfläche kann nach § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) durch die "Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden" und als Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan entsprechend herangezogen werden.
Ist eine Baulinie festgesetzt, muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Die Bebauungstiefe ist ab der tatsächlichen Straßengrenze zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan keine andere Festsetzung erfolgte. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ggf. können auf den überbaubaren Grundstücksflächen auch Nebenanlagen und bauliche Anlagen zugelassen werden.
Bezüglich von Grundstücksflächen sei auch auf die Aussagen und Regelungen zur Ermittlung in Tz. 3.3.1 und 8.1 in der DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau (aktualisierte Ausgabe August 2021) verwiesen. Nach Tz. 8.1 der DIN 277 umfasst die Grundstücksfläche jene Fläche, die durch die Grundstücksgrenzen gebildet und die im Liegenschaftskataster sowie im Grundbuch ausgewiesen wird.
Bauprofessor-Redaktion
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Überbaubare Grundstücksfläche"

Auszug im Originaltext aus DIN 18005 Beiblatt 1 (2023-07)
4.1 Allgemeines Die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung sind Konkretisierung für in der Planung zu berücksichtigende Ziele des Schallschutzes. Sie sind keine Richt- oder Grenzwerte im Sinne des Immissionsschutzrechts. ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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