Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO in der Neubekanntmachung vom 21. November 2017 in BGBl. I, S. 3786, zuletzt geändert am 14. Juni 2021 durch Artikel 2 im Gesetz zur Baulandmobilisierung in BGBl. I, S. 1802) ist vor allem als Maßgabe für das Aufstellen von Flächennutzungsplänen (FNP) und Bebauungsplänen vorgesehen, speziell für die Konkretisierung der von den Gemeinden bei der Bauleitplanung bzw. in den Bauleitplänen getroffenen Festsetzungen.
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
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Gliederung und Inhalt der BauNVO

Wichtige Schwerpunkte in den Abschnitten umfassen Regelungen:
  • im 1. Abschnitt zur Art der baulichen Nutzung, z. B. Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete wie Wohngebiete, Gewerbegebiete, Industriegebiete, Mischgebiete, Sondergebiete und Nebenanlagen,
  • im 2. Abschnitt über Maße der baulichen Nutzung, wie Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ) und Baumassenzahl (BMZ) und deren Obergrenzen,
  • im 3. Abschnitt über die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen sowie
  • im 5. Abschnitt zu Überleitungs- und Schlussvorschriften, wobei der 4. Abschnitt weggefallen ist.

Änderungen nach dem Baulandmobilisierungsgesetz

  • Einführung einer neuen Baugebietskategorie „Dörfliche Wohngebiete“ im neuen § 5a, die dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben dienen sollen;
  • Ergänzung des § 14 um den Abs. 1a, der regelt, dass in den Baugebieten im Abschnitt 1 der BauNVO auch Nebenanlagen zulässig sind, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen;
  • Die bisher in § 17 geregelten Maße als „Obergrenzen“ für die bauliche Nutzung wurden in „Orientierungswerte“ für die Bestimmung der Maße der Flächennutzung umgewandelt, betreffend die Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl. Danach sollen die Gemeinden unter Beachtung der Bestandssituation ggf. höhere Werte gegenüber der Tabelle in § 17 festlegen dürfen;
  • Einfügung von § 25e als Überleitungsvorschrift mit der Aussage, dass bei einem ausgelegten Entwurf eines Bauleitplans vor dem 23. Juni 2021 die angeführten Änderungen maßgebend sind.
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