Baufinanzierung

Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt eignet sich als Kreditsicherheit bei Lieferungen von Stoffen (Einbau-, Hilfs- und Betriebsstoffe) auf Ziel (Lieferantenkredit). Bis zur Bezahlung der Rechnung bleiben die Stoffe Eigentum des Lieferanten. Erst danach geht das Eigentum auf das Bauunternehmen als Käufer über.
Wichtige Arten sind in der Bauwirtschaft von Bedeutung:
  1. Einfacher Eigentumsvorbehalt: Der Lieferant bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer, während der Käufer zum Besitzer der gekauften Stoffe wird (vgl. § 455 BGB). Dieser Vorbehalt ist dann problematisch, wenn der Käufer die Stoffe (z. B. Transportbeton) verarbeitet oder mit einer anderen Sache verbindet und somit Eigentümer wird. Das Eigentum geht nach § 946 BGB vom Lieferanten auf den Eigentümer des Grundstücks über, mit dem die Sachen verbunden werden. Im Bauprozess wird dies der Regelfall sein, sofern die Stoffe nicht noch im Bestand als Vorrat vorhanden sind.
  2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Durch ihn soll verhindert werden, dass die Sicherheit bei Weiterveräußerung der Stoffe entfällt. Deshalb wird meistens vereinbart, dass dem Lieferanten die Forderungen im voraus abgetreten werden, die der Käufer bei Weiterverkauf erwerben wird. Bei einer Verarbeitung wird die hergestellte Leistung bzw. Sache zur Sicherheit übereignet. Dies ist allgemein bei Bauleistungen nach den Vertragsbeziehungen nicht möglich.
  3. Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Hierbei wird der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht, dass alle anderen Zahlungsverpflichtungen des Käufers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten erfüllt sind. Der Lieferant erhält dadurch eine bessere Absicherung für die von ihm gelieferten Stoffe.
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