Bauleistungen sind Arbeiten rund um Neubau, Renovierung oder Umbau. Was bei Kalkulation, Recht, Abrechnung und Steuern zu beachten ist, erfahren Sie hier.
So verwendet man den Begriff „Bauleistungen“
Aussagen zum Begriff der Bauleistungen sind zu differenzieren:
nach eigenen und fremden, meistens von Nachunternehmern (NU) hergestellten Bauleistungen,
nach den Anforderungen des Bauvertragsrechts, insbesondere abgeleitet aus den Regelungen im BGB und speziell in der VOB zur Vergabe von Bauleistungen, Abrechnung und Vergütung,
hinsichtlich von Bauleistungen im Steuerrecht, speziell zur Umsatzsteuer bei Bauleistungen und der Bauabzugsteuer,
nach Bauleistungen in Baubetrieben nach der Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) in Verbindung mit der Förderung ganzjähriger Beschäftigung mit Saison-Kurzarbeitergeld mit Bezug auf § 101 Abs. 2 im Sozialgesetzbuch (SGB) III oder
weiterhin nach Anforderungen und Belangen:
zur Abgrenzung von unfertigen Bauleistungen und ihrer Erfassung,
zu Bauleistungen in der Kalkulation,
zur Rechnungslegung nach Rechnungsarten zu Bauleistungen,
zur Rechnungsprüfung zu Bauleistungen und
der Abrechnung im Rahmen der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung.

Bauleistungen werden während des Bauablaufs auf Baustellen erbracht.
Bild: © f:data GmbH
Welche Arten von Bauleistungen gibt es?
Werden im Unternehmen die Bauleistungen mit eigenen Arbeitskräften ausgeführt, dann gelten sie als eigene Bauleistungen. Vom Unternehmen können und werden meistens auch Bauleistungen für die jeweilige Baumaßnahme vertraglich durch Nachunternehmer (NU) gebunden. Beide zusammen drücken allgemein die Gesamtbauleistung aus.
Bauleistungen als Gesamtleistung umfassen in der Regel eine Vielzahl von Leistungsinhalten, die zusammengefügt am Ende eine bauliche Anlage ergeben. Die bauliche Anlage kann sich sowohl oberhalb als auch unterhalb der Erdoberfläche befinden. Andererseits wird dabei synonym auch bei Bauleistungen von Leistungen für ein Bauwerk, einem Bauvorhaben, einer Baumaßnahme oder einem Gebäude gesprochen. Es kann sich aber auch um Arbeiten wie das Ausheben von Boden, das Pflanzen von Sträuchern oder das Anlegen von Spielflächen handeln. Die Bauleistungen können auch verschiedene Lieferungen wie für Bauteile und Dienstleistungen wie beispielsweise Leistungen der Bauplanung einschließen, die für die Herstellung bis hin zu Rückbau bzw. Abbrucharbeiten erforderlich sind. Es gibt viele verschiedene Arten von Bauleistungen, hier einige Beispiele:
Rohbauarbeiten (z. B. Errichtung von Fundamenten, Aufstellen von Wänden, Verlegen von Rohrleitungen),
Ausbauarbeiten (z. B. Verlegen von Fußböden, Einbau von Fenstern),
Elektroarbeiten (z. B. Planung und Verlegung von Elektroleitungen),
Sanitärarbeiten (z. B. Installation von Toiletten, Waschbecken, Duschen),
Heizung- und Klimatechnik (z. B. Planung und Installation von Heizungsanlagen und Klimageräten) oder
Garten- und Landschaftsbau (z. B. Gestaltung des Außenbereichs, Anlegen von Wegen und Plätzen).
Bauleistungen in der Baukalkulation
Die folgende Darstellung veranschaulicht die Zusammenhänge:

Bauleistungen und Kosten in der Baukalkulation.
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Die auszuführenden Bauleistungen müssen eindeutig und erschöpfend beschrieben werden. Alle preisbeeinflussenden Umstände sind anzugeben und für die Beschreibung sind verkehrsübliche Bezeichnungen heranzuziehen. Für die Angebotskalkulation ist wichtig, dass jeder Anbieter die Bauleistung im gleichen Sinne versteht und zur Grundlage seiner Kalkulation macht. Auch ist das Bauunternehmen in der Ausführung zu der Leistung verpflichtet, die es bei Angebotsabgabe klar erkennen und deren Kosten es kalkulieren kann. Bauleistungen im Bauvertragsrecht
Im Rahmen des Baurechts werden die Bauleistungen durch das Bau-Soll als vertraglich zu vereinbarende Bauleistungen bestimmt:
in § 1 im Abschnitt 1 der VOB Teil A, wonach Bauleistungen „Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird“ umfassen,
in § 7 im Abschnitt 1 der VOB/A zur Leistungsbeschreibung, wonach die Bauleistung als Gesamtleistung des Bauvertrages zu verstehen und mit dem Leistungsinhalt nach § 1 identisch zu betrachten ist, oder
zu den Vertragsbedingungen in § 9 im Abschnitt 1 der VOB/A und analog im § 9 EU bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte sowie im § 9 VS bei Baumaßnahmen zur Sicherheit und Verteidigung.
Nach § 5 im Abschnitt 1 der VOB/A sind die Bauleistungen so zu vergeben, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird. Es kann auch eine Vergabe nach Losen vorgesehen werden, beispielsweise aufgeteilt in der Menge nach Teillosen sowie nach Art oder Fachgebiet nach Fachlosen. Bauleistungen im Steuerrecht
Speziell nach den Regelungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) werden Leistungen eines Bauunternehmens zunächst unterschieden nach:
Eine Werklieferung liegt allgemein vor, wenn der Bauunternehmer nach § 3 Abs. 4 im Umsatzsteuergesetz (UStG) ein bestelltes Werk unter Verwendung eines oder mehrerer von ihm selbst beschaffter Hauptbaustoffe erstellt. Demgegenüber liegt im Bauunternehmen eine Werkleistung vor, wenn:
für die Bauleistungen kein Hauptstoff benötigt wird (z. B. Aushub einer Baugrube, Erdbewegungen) oder
die benötigten Hauptstoffe vom Auftraggeber als Bauherrn gestellt werden.
Die Verwendung von Nebenstoffen durch das Bauunternehmen hat auf die Bestellung keinen Einfluss. Die Merkmale der Werklieferungen und ‑leistungen gelten analog auch für Teilleistungen entsprechend der gegebenen Teilbarkeit von Bauleistungen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer bleibt zu beachten, dass bei Bauleistungen die:
Umsatzsteuer-Istbesteuerung zu Bauleistungen bei Abschlagsrechnungen, Anzahlungen und Vorauszahlungen praktiziert wird, wonach die Umsatzsteuer „erst mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt" wurde, entsteht und fällig wird
Von Bedeutung sind weiterhin spezielle Verfahrensregeln für Bauunternehmen zu folgenden Schwerpunkten, die näher unter den folgenden Links erläutert werden:
Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen, Anzahlungen und Vorauszahlungen praktiziert wird, wonach die Umsatzsteuer „erst mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt" wurde, entsteht und fällig wird nach § 13b UStG und
Die angeführten Aussagen allgemein zur Bauleistung sowie mit Bezug auf das Steuerrecht gelten analog auch bei Baumaßnahmen, die von einer Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE) ausgeführt werden. Bauleistungen in der Abrechnung
Im Rahmen der Rechnungslegung und Abrechnung der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung (KLR-Bau) gelten Bauleistungen als das bewertete Resultat der betrieblichen Tätigkeit, d. h. der Leistungserstellung des Bauunternehmens. Dabei sind wie allgemein bei der Leistung auch bei der Bauleistung verschiedene Leistungsarten im Bauunternehmen zu unterscheiden. Die Bauleistung kann im Unternehmen:
Bauleistungen in Verbindung mit Kennzahlen
Sowohl die eigenen Bauleistungen als auch die Gesamtbauleistung können für die Ableitung von betriebswirtschaftlichen Kennzahlen als Bezugsgröße herangezogen werden, beispielsweise bei der Berechnung: