Bauleistungen

Bauleistungen

Bauleistungen sind Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Neubau, der Renovierung oder einem Umbau von Gebäuden sowie anderen Bauten ausgeführt werden. Was bei Kalkulation, Recht, Abrechnung, Steuer und vielem mehr zu beachten ist, erfahren Sie hier.

So verwendet man den Begriff „Bauleistungen“

Aussagen zum Begriff der Bauleistungen sind zu differenzieren
  • nach eigenen und fremden, meistens von Nachunternehmern (NU) hergestellten Bauleistungen
  • nach den Anforderungen des Bauvertragsrechts, insbesondere abgeleitet aus den Regelungen im BGB und speziell in der VOB zur Vergabe von Bauleistungen, Abrechnung und Vergütung
  • hinsichtlich von Bauleistungen im Steuerrecht, speziell zur Umsatzsteuer bei Bauleistungen und der Bauabzugsteuer
  • nach Bauleistungen in Baubetrieben nach der Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) in Verbindung mit der Förderung ganzjähriger Beschäftigung mit Saison-Kurzarbeitergeld mit Bezug auf § 101 Abs. 2 im Sozialgesetzbuch (SGB) III
  • weiterhin nach Anforderungen und Belangen
    • zur Abgrenzung von unfertigen Bauleistungen und ihrer Erfassung
    • zu Bauleistungen in der Kalkulation
    • zur Rechnungslegung nach Rechnungsarten zu Bauleistungen
    • zur Rechnungsprüfung zu Bauleistungen
    • der Abrechnung im Rahmen der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung (KLR-Bau)
Bauleistungen werden während des Bauablaufs auf Baustellen erbracht.
Bauleistungen werden während des Bauablaufs auf Baustellen erbracht. Bild: © f:data GmbH

Welche Arten von Bauleistungen gibt es?

Werden im Unternehmen die Bauleistungen mit eigenen Arbeitskräften ausgeführt, dann gelten sie als eigene Bauleistungen. Vom Unternehmen können und werden meistens auch Bauleistungen für die jeweilige Baumaßnahme vertraglich durch Nachunternehmer (NU) gebunden. Beide zusammen drücken allgemein die Gesamtbauleistung aus.
Bauleistungen als Gesamtleistung umfassen in der Regel eine Vielzahl von Leistungsinhalten, die zusammengefügt am Ende eine bauliche Anlage ergeben. Die bauliche Anlage kann sich sowohl oberhalb als auch unter der Erdoberfläche befinden. Andererseits wird dabei synonym bei Bauleistungen auch von Leistungen für ein Bauwerk, einem Bauvorhaben, einer Baumaßnahme oder Gebäude gesprochen. Es kann sich aber auch um Arbeiten wie das Ausheben von Boden, Pflanzen von Sträuchern, Anlegen von Spielflächen u.a. handeln. Die Bauleistungen können auch verschiedene Lieferungen wie für Bauteile und Dienstleistungen wie beispielsweise Leistungen der Bauplanung einschließen, die für die Herstellung bis hin zum Rückbau bzw. Abbrucharbeiten erforderlich sind.
Es gibt viele verschiedene Arten von Bauleistungen, hier einige Beispiele:
  • Rohbauarbeiten (z. B. Errichtung von Fundamenten, Aufstellen von Wänden, Verlegen von Rohrleitungen)
  • Ausbauarbeiten (z. B. Verlegen von Fußböden, Einbau von Fenstern)
  • Elektroarbeiten (z. B. Planung und Verlegung von Elektroleitungen)
  • Sanitärarbeiten (z. B. Installation von Toiletten, Waschbecken, Duschen)
  • Heizung- und Klimatechnik (z. B. Planung und Installation von Heizungsanlagen und Klimageräten)
  • Garten- und Landschaftsbau (z. B. Gestaltung des Außenbereichs, Anlegen von Wegen und Plätzen)

Bauleistungen in der Baukalkulation

Bauleistungen können nach verschiedenen Ebenen beschrieben werden, ausgehend vom Bauwerk als Bauprodukt bis hin zur Einzel- bzw. Teilleistung. Bei Teilleistungen handelt es sich in der Regel nur um Leistungen, die bei der Ausschreibung durch eine Position mit Ordnungszahl (OZ) in einem Leistungsverzeichnis (LV) beschrieben werden.
Die folgende Darstellung veranschaulicht die Zusammenhänge:
Bauleistungen und Kosten in der Baukalkulation.
Bauleistungen und Kosten in der Baukalkulation. Bild: © f:data GmbH
Die auszuführenden Bauleistungen müssen eindeutig und erschöpfend beschrieben werden. Alle preisbeeinflussenden Umstände sind anzugeben und für die Beschreibung verkehrsübliche Bezeichnungen heranzuziehen. Für die Angebotskalkulation  ist wichtig, dass jeder Anbieter die Bauleistung im gleichen Sinne versteht und zur Grundlage seiner Kalkulation macht. Auch ist das Bauunternehmen in der Ausführung zu der Leistung verpflichtet, die es bei Angebotsabgabe klar erkennen und deren Kosten es kalkulieren kann.

Bauleistungen im Bauvertragsrecht

Wichtig für die Bestimmung der auszuführenden Bauleistung ist der Bauvertrag als Werkvertrag nach BGB und im Besonderen als VOB-Vertrag. Im Rahmen des Baurechts werden die Bauleistungen durch das Bau-Soll als vertraglich zu vereinbarende Bauleistungen bestimmt.
  • in § 1 im Abschnitt 1 der VOB Teil A, wonach Bauleistungen „Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird“ umfassen,
  • in § 7 im Abschnitt 1 der VOB/A zur Leistungsbeschreibung, wonach die Bauleistung als Gesamtleistung des Bauvertrages zu verstehen und mit dem Leistungsinhalt nach § 1 identisch zu betrachten ist,
  • zu den Vertragsbedingungen in § 9 im Abschnitt 1 der VOB/A und analog im § 9 EU bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte sowie im § 9 VS bei Baumaßnahmen zur Sicherheit und Verteidigung.
Nach § 5 im Abschnitt 1 der VOB/A sind die Bauleistungen so zu vergeben, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird. Es kann auch eine Vergabe nach Losen vorgesehen werden, beispielsweise aufgeteilt in der Menge nach Teillosen sowie nach Art oder Fachgebiet nach Fachlosen.

Bauleistungen im Steuerrecht

Speziell nach den Regelungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) werden Leistungen eines Bauunternehmens zunächst unterschieden nach
Eine Werklieferung liegt allgemein vor, wenn der Bauunternehmer nach § 3 Abs. 4 im Umsatzsteuergesetz (UStG) ein bestelltes Werk unter Verwendung eines oder mehrerer von ihm selbst beschaffter Hauptbaustoffe erstellt. Demgegenüber liegt im Bauunternehmen eine Werkleistung vor, wenn
  • für die Bauleistungen kein Hauptstoff benötigt wird (z. B. Aushub einer Baugrube, Erdbewegungen) oder
  • die benötigten Hauptstoffe vom Auftraggeber als Bauherrn gestellt werden.
Die Verwendung von Nebenstoffen durch das Bauunternehmen hat auf die Bestellung keinen Einfluss. Die Merkmale der Werklieferungen und -leistungen gelten analog auch für Teilleistungen entsprechend der gegebenen Teilbarkeit von Bauleistungen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer bleibt zu beachten, dass bei Bauleistungen die
  • Umsatzsteuer-Sollbesteuerung zu Bauleistungen bei Schlussrechnungen von ausgeführten Bauleistungen gilt, wenn dazu eine Abnahme erfolgte und
  • Umsatzsteuer-Istbesteuerung zu Bauleistungen bei Abschlagsrechnungen, Anzahlungen und Vorauszahlungen praktiziert wird, wonach die Umsatzsteuer "erst mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt" wurde, entsteht und fällig wird
Von Bedeutung sind weiterhin spezielle Verfahrensregeln für Bauunternehmen zu folgenden Schwerpunkten, die näher unter den folgenden Links erläutert werden:
Die angeführten Aussagen allgemein zur Bauleistung sowie mit Bezug auf das Steuerrecht gelten analog auch bei Baumaßnahmen, die von einer Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE) ausgeführt werden.

Bauleistungen in der Abrechnung

Im Rahmen der Rechnungslegung und Abrechnung der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung (KLR-Bau) gelten Bauleistungen als das bewertete Resultat der betrieblichen Tätigkeit, d.h. der Leistungserstellung des Bauunternehmens. Dabei sind wie allgemein bei der Leistung auch bei der Bauleistung verschiedene Leistungsarten  im Bauunternehmen zu unterscheiden.
Die Bauleistung kann im Unternehmen
  • einerseits für einen Abrechnungszeitraum wie Monat, Quartal und Geschäftsjahr und
  • zum anderen auch für den Zeitraum der Bauzeit von Baubeginn bis zur Abnahme und Rechnungslegung für ein Bauwerk bzw. eine Baumaßnahme erfasst, ausgewiesen und beurteilt werden

Bauleistungen in Verbindung mit Kennzahlen

Sowohl die eigenen Bauleistungen als auch die Gesamtbauleistung können für die Ableitung von betriebswirtschaftlichen Kennzahlen als Bezugsgröße herangezogen werden, beispielsweise bei der Berechnung:
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bauleistungen"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2023-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen fest, die für Estricharbeiten bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für das Herstellen von Estrichen aus Estrichmört...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Metallbauarbeiten bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für Konstruktionen aus Metall auch...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2023-09
Diese Norm gilt für das Aufbauen, Umsetzen, Vorhalten, Instandhalten, Betreiben sowie Abbauen aller Verkehrssicherungseinrichtungen, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und transportable (temporäre) Schutzeinrichtungen, zur Regelung, Füh...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2023-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für die Sanierung schadstoffbelasteter baulicher und technischer Anlagen bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Erdarbeiten bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für das Lösen, Laden, Fördern, Einbauen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2023-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Die ATV DIN 18302 „Spezialtiefbaua...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2023-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Verkehrswegebauarbeiten, für die Ausführung von Oberbauschichten ohne Bindemittel bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abre...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2023-09
Diese Norm gilt für Ausbau, Entwicklung und Abschluss von Bohrungen zu Brunnen für die Wassergewinnung und Wassereinleitung, geothermische Nutzung, Wasserhaltung, Entspannung und Entlastung von Grundwasser, Entwässerung sowie für Entgasung und Altlas...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird....
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 19639 (2019-09)
Verantwortlich für die Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes ist der Vorhabenträger. Die Vorgaben des Bodenschutzkonzeptes sind in die Leistungsbeschreibung und in gesonderten Positionen des Leistungsverzeichnisses aufzunehmen. Dies ist in den Plänen de...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten T...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Anmerkung zu § 3 Abs. 1(2) Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zu...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB). Anmerkung zu § 10 (1)(2) 1. Ent...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Anmerkung zu § 15 Abs. 1 Nr. 12. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, s...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Sind wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Vertragsunterlagen vorgesehen werden. Die Einzelheiten der Preisänderungen sind fe...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nac...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung — gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist — die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart wer...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel)...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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Es gelten die Regelungen des Netzbetreibers....
Abrechnungseinheit:
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