Gläubiger geben in der Regel nur dann Kredite, wenn ihnen daraus keine Risiken entstehen oder diese abgesichert sind. Zur Absicherung der Risiken kommen in Frage:
- persönliche Sicherheiten wie z. B.
- Bürgschaften,
- Garantien, Vertragsmiteintritt,
- wechselrechtliche Haftung,
- dingliche Sicherheiten wie z. B.
Die Bürgschaft ist unter den persönlichen Sicherheiten (sowohl natürliche als auch juristische Personen) die geläufigste Form. Sie stellt einen Vertrag dar. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen (§§ 765 ff. BGB), wofür die Schriftform einerseits und zum Anderen die selbstschuldnerische Erfüllung unerlässliche Voraussetzungen sind. Bürgschaften können auch von Bürgschaftsbanken der Länder als Ausfallbürgschaften übernommen werden. Danach haftet der Bürge nur für den Ausfall nach vorangegangener Pfändung des Schuldners. Solche Bürgschaften werden nur gegenüber Kreditinstituten übernommen, z. B. bei Bereitstellung eines Kredits aus einem Förderprogramm der KfW als Ausfallbürgschaft bis maximal 80 % des gewährten Kredits gegenüber der Hausbank.
Wichtigste dingliche Sicherheiten sind die Grundpfandrechte.
Unter Hypothek wird die Belastung eines Grundstücks mit einer daraus zu zahlenden Geldsumme zur Sicherung einer Forderung (§§ 1113 ff. BGB) verstanden. Ist lediglich die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück als Sicherheit gestellt, und zwar ohne Voraussetzung einer Forderung, handelt es sich um eine Grundschuld. Wird dagegen dem Gläubiger das Eigentum zu einer Sache aber nicht der Besitz übertragen, so liegt eine Sicherheitsübereignung vor. Sie ist üblich als Sicherheit für Kredite zur Anschaffung von Baumaschinen, Geräten und Fahrzeugen. Der Eigentumsvorbehalt eignet sich als Kreditsicherheit bei Lieferungen (Einbau-, Hilfs- und Betriebsstoffe) auf Ziel (Lieferantenkredit). Bis zur Bezahlung der Rechnung bleiben die Stoffe Eigentum des Lieferanten. Erst danach geht das Eigentum auf das Bauunternehmen als Käufer über. Bei der Abtretung einer Forderung (Zession) wird eine Forderung durch Vertrag (formlos) von dem bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger übertragen (§§ 398 ff. BGB). Das Bauunternehmen ist oft darauf angewiesen, seine Geldforderungen aus den Bauverträgen abzutreten, z. B. an Darlehensgeber, an Baustofflieferanten u. a. Dem stehen häufig allerdings vertragliche Einschränkungen gegenüber. Beispiel:
Der vorformulierte Bauvertrag des Auftraggebers beinhaltet folgende Klausel:
"Forderungen aus diesem Bauvertrag dürfen ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht abgetreten werden".
Der Auftraggeber verweigert seine Zustimmung zur Forderungsabtretung und begründet dies meistens damit, dass er keine ihm unbekannten Gläubiger haben will. - Der BGH hat mit seinem Urteil vom 25.11.1999 (Az.: VII ZR 22/99) ausgeführt, dass ein Auftraggeber durch seine Geschäftsbedingungen im Grunde die Forderungsabtretung von seiner Zustimmung abhängig machen darf. Er darf aber "im Bedarfsfall" diese Zustimmung nicht "unbillig verweigern".
Die Kreditsicherheit soll dem Kreditgeber gewährleisten, dass er bei Nichterfüllung (z. B. nach Insolvenz) nicht leer ausgeht. Für das Bauunternehmen ist die Hingabe von Sicherheiten kaum vermeidbar.
Es muss aber mit seinen Sicherheiten sparsam umgehen!
Einmal vergebene Sicherheiten fallen meistens für längere Zeit für andere Zwecke aus.
Deshalb sollten folgende Grundsätze beachtet werden: - Sicherheiten so wenig wie möglich und die besten zu allerletzt herausgeben,
- Sicherheiten jeweils passend für die betreffenden Kredite ansetzen, z. B. hochwertige dingliche Sicherheiten nur für hochwertige Kredite,
- Sicherheiten möglichst nur aus dem Betriebsvermögen heranziehen und solche aus dem Privatvermögen vermeiden,
- Sicherheiten nicht in vollem Maße verausgaben und zu einem Teil in Reserve halten, um für unvorhersehbare Kredite noch einen Spielraum zu haben,
- Sicherheiten, die für den ursprünglichen Zweck nicht mehr notwendig bzw. ausgelaufen sind, rechtzeitig mit den Unterlagen zurückfordern und aushändigen lassen.
Die zur Verfügung gestellte Übersicht soll veranschaulichen, welche Sicherheiten für die im Bauunternehmen üblichen Kreditarten eingesetzt werden können.
Beispiel: Kreditsicherheiten
Die folgende Übersicht soll veranschaulichen, welche Sicherheiten für die im Bauunternehmen üblichen Kreditarten eingesetzt werden können:
Kreditarten | Kreditsicherheiten |
1. | Kredite zur Finanzierung des Anlagevermögens, meistens für langfristige Investitionen von | |
a) | Grundstücken und gebäuden (z. Bs. für Bauhof und Büro der Geschäftsleitung) | Grundschuld, Hypothek |
b) | Baumaschinen und geräten, Betriebs- und Baustellenausstattung (z. B. Bauunterkunftscontainer) | Grundschuld, Sicherheitsübereignung mit Baugeräteversicherung, Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen |
c) | Fahrzeugen (z. B. LKW, Kleinbusse, PKW) | Sicherheitsübereignung mit Vollkasko-Kfz-Versicherung |
2. | Kredite zur Finanzierung des Umlaufvermögens, meistens für laufende und kurzfristige Finanzierungen | |
a) | Lieferantenkredite | Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretungen |
b) | Kontokorrentkredit für laufende Vorratsfinanzierung von Stoffen, unfertigen und fertigen Erzeugnissen | Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretungen, Bürgschaften, Bankgarantien, Zahlungsversprechen, Verpfändung von Wertpapieren |
c) | Wechseldiskontkredit und -akzeptkredit | i. allg. ohne Sicherheiten, aber wechselrechtliche Haftung |
d) | Avalkredit | Hinterlegung von Festgeld, von Wertpapieren u.a. |