Bauphysik / EnEV / GEG

Energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen

Für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden ist zur Erreichung künftiger Klimaschutzziele seit 1. Januar 2020 eine technologieoffene steuerliche Förderung nach Aufnahme des § 35c im Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehen. Grundlage liefert Artikel 1 im "Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030" im Steuerrecht vom 21.Dezember 2019 (in BGBI. I S.2886).
Im Einzelnen sind folgende energetische Maßnahmen von einer Förderung betroffen:
  1. Wärmedämmung von Wänden,
  2. Wärmedämmung von Dachflächen,
  3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
  4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  6. Erneuerung der Heizungsanlage,
  7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
In der "Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - EsanMV- vom 2. Januar 2020 (in BGBI. I, S.3)" werden in den Anlagen jeweils die Mindestanforderungen zu den energetischen Einzelmaßnahmen angeführt, betreffend die:
  • Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) der einzelnen Bauteile sowie
  • unter Beachtung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) zur Begrenzung des Wärmedurchgangs beim erstmaligen Einbau, Ersatz oder Erneuerung.
Weiterhin werden in § 2 der ESanMV Bauhandwerke aufgeführt, die zur Ausführung von energetischen Gebäudesanierungsmaßnahmen als Fachunternehmen berechtigt sind, beispielsweise Maler- und Betonbauarbeiten, Dachdeckerarbeiten u. a. Dabei muss eine ausgeführte energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen auch dem jeweils betreffenden Gewerk zugehörig sein.
Auf Antrag können Besitzer von begünstigten Gebäuden für energetische Sanierung die tarifliche Einkommenssteuer ermäßigt bekommen. Der Umfang für das begünstigte Gebäude umfasst insgesamt 20 % verteilt auf 3 Jahre wie folgt:
  • im Anschlussjahr der energetischen Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr höchstens je 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen bzw. höchstens 14.000 €,
  • im darauffolgenden 3. Jahr 6 % der Aufwendungen bzw. höchstens 12.000 €.
Zu den Aufwendungen rechnen auch die Kosten für die Erteilung von Bescheinigungen und für die Einbeziehung eines qualifizierten Energieberaters.
Die steuerliche Ermäßigung kann nur unter folgenden Voraussetzungen beansprucht werden:
  • Nutzung des Gebäudes im jeweiligen Kalenderjahr nur zu eigenen Wohnzwecken bzw. auch dann, wenn Teile einer eigen genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird,
  • es handelt sich nicht um eine öffentlich geförderte Maßnahme bei Inanspruchnahme bei zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen,
  • Erhalt einer Rechnung für die Aufwendung der Sanierungsmaßnahmen am begünstigten Gebäude über die Arbeitsleistung eines beauftragten Fachunternehmers,
  • Zahlung zur Rechnung an den Leistungserbringer,
  • nur einmalige Inanspruchnahme der Steuerermäßigung, wenn das begünstigte Gebäude Eigentum von mehreren Personen ist,
  • die Durchführung der energetischen Maßnahmen erst ab 1. Januar 2020 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen wurden.
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