Bauphysik / EnEV / GEG

Energieeinsparverordnung (EnEV)

Ausgehend von den Anforderungen nach der EU-Gebäuderichtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde zum 1. Mai 2014 die letzte Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2013 mit Anforderungen vor allem für eine wirksamere energetische Qualität eines Gebäudes in Kraft gesetzt. Danach erfolgten angemessene und wirtschaftlich vertretbare Anhebungen der energetischen Anforderungen an Neubauten ab 2016 um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 Prozent bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle - dem sogenannten zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten.
Im Zuge der Betrachtungen für weitere wirtschaftlich attraktive Lösungen für Neubau und Sanierung von Gebäuden und dafür zunehmender Nutzung erneuerbarer Energien wurde neu ein Gesamtpaket von Klimaschutzanstrengungen mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) geschaffen. Das GEG vom 8. August 2020 (in BGBl. I Nr. 37, S. 1728) trat am 1. November 2020 in Kraft.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) wurde inhaltlich in das GEG integriert wie auch das vorherige Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Diese drei Vorschriften wurden mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft gesetzt. Mit der ganzheitlichen Herangehensweise wird ein weiterer wichtiger Beitrag zur Sanierung von Gebäuden und damit für den Klimaschutz geleistet.
Energieausweis für ein Wohngebäude
Energieausweis für ein Wohngebäude
Bild: © f:data GmbH
Sollte ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbstständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist auch ein Energieausweis auszustellen. Dazu können als Übergangsregelung nach § 112 Abs. 2 im GEG noch bis 1. Mai 2021 die Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) angewendet werden.
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