Was ist ein Gebäude?
Ein Gebäude ist eine Einrichtung, die zur Unterbringung von Menschen, Tieren oder Gegenständen verwendet wird. Es kann aus unterschiedlichen Materialien wie Holz, Beton, Stein oder Metall gebaut werden und in unterschiedlichen Größen und Formen vorkommen. Ein Gebäude kann für verschiedene Zwecke genutzt werden, beispielsweise als Wohnhaus, Büros, Krankenhaus, Fabriken, Schulen, Kirchen etc.
Ein Gebäude soll dem ständigen oder zeitweiligen Aufenthalt von Menschen, Tieren und Gütern dienen. Es muss selbstständig benutzbar und überdacht sein. Menschen müssen es betreten können. Typische Beispiele sind Wohngebäude und Werkhallen, aber auch Gebäude für die Tierhaltung. Im engeren Sinne handelt es sich bei einem Gebäude um ein Bauwerk über dem Erdboden. Eine Begriffsbestimmung findet sich in § 2 Abs. 2 der Musterbauordnung (MBO der zuletzt geänderten Fassung November 2002), weiterhin auch zur primären Gliederung von Gebäuden nach Gebäudeklassen. In den jeweiligen Landesbauordnungen erfolgen gleichlautende Aussagen. Modernes Gebäude in Weimar: Sitz der bauprofessor-Redaktion und Software-Firma f:data.
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Welche Arten von Gebäuden gibt es?
Gebäude lassen sich in vielfältiger Form gliedern, so beispielsweise nach:
- ihrer Nutzung als Wohngebäude, Wirtschaftsgebäude, Bürogebäude u. a.
- ihrer Gestaltung wie Einfamilienhaus, Reihenhaus u. a.
- ihrer Konstruktion und Bauweise als Plattenbau oder herkömmlicher Art
- dem Stoffeinsatz als Stahlbau, Mauerwerksbau, Holzbau u. a.
- ihrer Funktion wie Parkhaus, Bahnhof, Flugplatz u. a.
- den Kriterien der Energieeffizienz als Passivhaus, Nullenergiehaus u. a.
- ihrer Bestimmung als ein privates oder öffentliches Gebäude
- dem Standort wie Landhaus und Stadthaus
- besonderer Art wie Hochhäuser, Funktürme u. a.
Was sind selbstständige Gebäudeteile?
Gebäudeteile sind selbstständig, wenn sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einem Gebäude stehen, sondern besonderen Zwecken dienen. Sie gelten als bewegliche Wirtschaftsgüter, selbst wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks bzw. Gebäudes sind, z. B.:
- Betriebsvorrichtungen als Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, z. B. Lastenaufzüge
- Scheinbestandteile wie Ladeneinbauten, Gaststätteneinbauten, Schaufensteranlagen, Schalterhallen in Kreditinstituten u. a.
- Bauten, die einem schnellen Wandel dem modischen Geschmack unterliegen wie Fassaden, Passagen, Neuerrichtung von Wänden und Decken, Trennwände, sonstige Mietereinbauten u. a.
- Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen, z. B. in Form von Solardachsteinen
Die Abgrenzung zum Gebäude ist einzeln zu betrachten. Beispielsweise sind bei einer Tankstelle der Kassenraum und die Autowaschhalle zugehörig zum Gebäude, dagegen die Zapfsäulen auf den Betonfundamenten Betriebsvorrichtungen als selbstständige Gebäudeteile anzusehen.
Was sind unselbstständige Gebäudeteile?
Zu den unselbstständigen Gebäudeteilen zählen in einem Bauunternehmen die Baucontainer. Sie werden nicht dauerhaft an einem Ort genutzt. Handelt es sich aber um Büro-Container, die auf einem festen Fundament stehen, dann sind sie den Gebäuden zuzuordnen. Das wurde in einer Entscheidung des BFH vom 25.04.1996 (BStBl. II 1996, 613) bekräftigt. Ein Gebäudeteil ist unselbstständig, wenn er der eigentlichen Nutzung als Gebäude dient, beispielsweise bei einer Tankstelle die Autowaschhalle. Demgegenüber gilt die Autowaschanlage als Betriebsvorrichtung und folglich als ein selbstständiger Gebäudeteil.
Unselbstständige Gebäudeteile sind in der Regel auch räumlich vom Gebäude getrennt errichtete Baulichkeiten. Sie stehen in einem engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude, sodass sie ohne diesen Funktionszusammenhang als unvollständig erscheinen.
Was zählt in der Statistik zum Bau von Gebäuden?
Zum Bau von Gebäuden zählen der Neubau, die Instandsetzung, An- und Umbau, die Errichtung von vorgefertigten Gebäuden auf dem Baugelände und provisorische Bauten, die sich im Allgemeinen wesentlich über die Erdoberfläche erheben. Eingeschlossen ist auch die Renovierung von Gebäuden.
Für den Ausweis von Leistungen zum Bau von Gebäuden in der Statistik liefert die Klassifikation vom Statistischen Bundesamt zu den Wirtschaftszweigen (Ausgabe WZ 2008) im Abschnitt "F – Baugewerbe" sowie speziell in der Gruppe "41.2 – Bau von Gebäuden" Aussagen mit folgenden Klassen (4-Steller):
41.20 | Bau von Gebäuden |
| 41.20.1 | Bau von Gebäuden (ohne Fertigteilbau) |
| 41.20.2 | Errichtung von Fertigteilbauten |
Zugehörig ist der Bau von Gebäuden der Abteilung "41 – Hochbau" sowie im weiteren Sinne allgemein dem Bauhauptgewerbe. Die Arbeiten zum Bau von Gebäuden können auf eigene Rechnung oder im Lohnauftrag ausgeführt oder auch zu Teilen an Nachunternehmer vergeben werden. Gebäude als abnutzbare Anlagegüter
Die Gebäude stellen abnutzbare Anlagegüter dar. Ihre Nutzung ist zeitlich begrenzt. Über die Nutzungsdauer von Gebäuden erfolgt die Abschreibung von Gebäuden (steuerrechtlich als AfA-Absetzung für Abnutzung). Unterschiedlich hoch werden die Gebäude auf der Basis ihrer Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgeschrieben. Grundsätzlich sind selbstständige Gebäudeteile gesondert abzuschreiben. Liegen jedoch unselbstständige Gebäudeteile vor, dann sind sie als Einheit mit dem Gebäude, zu dem sie gehören, abzuschreiben.
Zu den nicht abnutzbaren Anlagegütern rechnen dagegen die Grundstücke. Ihre Nutzung ist praktisch unbegrenzt. Energieeffizienz von Gebäuden
Gebäude sind auch in Verbindung mit der Energieeffizienz von Gebäuden zu betrachten, die nach Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 8. August 2020 mit speziellen „Bundesförderungen für effiziente Gebäude (BEG)“ unterstützt wird. Förderrichtlinien (veröffentlicht im Bundesanzeiger) liegen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für effiziente Gebäude differenziert nach Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen vor, flankiert jeweils mit Aussagen zu Technischen Mindestanforderungen (TMA). Was bestimmt den Gebrauchswert von Gebäuden?
Den Gebrauchswert eines Gebäudes, im Besonderen eines Wohngebäudes, bestimmen wesentlich folgende Bereiche:
- Außenwandflächen
- Fensterflächen
- Dachflächen
- Heizungsanlagen
- Elektroinstallationsanlagen
Zu einem Gebäude gehört immer ein Dach, jedoch nicht unbedingt Außenwandflächen.
Der Lebenszyklus von Gebäuden
Der Lebenszyklus beginnt mit dem Erwerb des Grundstücks, woran sich die Bauplanung und danach die Bauausführung anschließen. Während der Betreibung ist das Gebäude als Immobilie jederzeit im geforderten Zustand zu halten, d. h. instand zu setzen und ggf. zu modernisieren. Der Lebenszyklus endet mit den Abbrucharbeiten bzw. dem Rückbau. Der Lebenszyklus ist folglich nicht gleichzusetzen mit der Nutzungsdauer von Gebäuden, auch unabhängig davon, ob sie abnutzungsbedingt als Nutzungsdauer für die kalkulatorische Abschreibung von Gebäuden oder nach dem Einkommensteuerrecht für die bilanzielle Abschreibung von Gebäuden herangezogen wird. Stilllegung von Gebäuden
Die Stilllegung bedeutet im Lebenszyklus eines Gebäudes praktisch das Nutzungsende bzw. beginnt mit dem Nutzungsende.
In der Folge kommen zwei Möglichkeiten infrage:
- das Gebäude bleibt leer stehen
- es erfolgt Rückbau bzw. Abbruch
Beide Möglichkeiten sind mit Aufwendungen verbunden. Steht das Gebäude leer, werden weiterhin Unterhaltungskosten bei Mietausfällen nötig. Wird das Gebäude abgerissen oder zurückgebaut, werden Abrisskosten fällig.
Beim Abbruch gehen jedoch anfallende Stoffe und Bauteile nicht in das Eigentum des Abbruchunternehmens über.