Steuern

Gelangensbestätigung

Die Gelangensbestätigung ist eine Form des Nachweises, dass ein geliefertes Gut (beispielsweise Baustoffe und Baugeräte) bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung tatsächlich in den anderen Mitgliedsstaat der EU gelangt ist bzw. befördert oder versandt wurde. Dieser Fakt ist für die Umsatzsteuerfreiheit des Lieferers in seinem Mitgliedsstaat der EU von Bedeutung.
Seit 1. Januar 2012 war dafür eine sogenannte Gelangensbestätigung auf Grundlage von § 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) zu erbringen. Mit der "Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung" vom 25.3.2013 (BGBl. I Nr. 15/2013, S. 602) wurden die Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 generell neu geregelt und in einem BMF- Schreiben vom 16. September 2013 ergänzend erläutert. Die Gelangensbestätigung ist nunmehr nur noch als eine Form des Beleges neben anderen Nachweisen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen über die erhaltene Lieferung anzusehen.
Die Nachweise müssen eindeutig und leicht prüfbar sein. Ein solcher Nachweis ist mit der Gelangensbestätigung möglich. Sie hat folgende Angaben zu enthalten:
  • Name und Anschrift des Abnehmers,
  • Menge des Gegenstandes der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung sowie bei Fahrzeugen die Fahrzeug-Identifikationsnummer,
  • Im Fall der Beförderung oder Versendung den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im Empfängerstaat,
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung,
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten.
Die Gelangensbestätigung kann auch als Sammelbestätigung ausgestellt werden, in der Umsätze bis zu einem Quartal zusammengefasst werden können. Eine solche Bestätigung kann auch aus mehreren Dokumenten bzw. Belegen bestehen, aus denen die geforderten Angaben insgesamt ersichtlich sind.
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