Steuern

Innergemeinschaftliche Umsätze

Umsätze können grenzüberschreitend für einen Erwerb oder eine Lieferung anfallen. Erfolgt dies innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dann handelt es sich
Die Differenzierung ist vor allem für die Besteuerung mit Umsatzsteuer von Bedeutung. Steuerschuldner beim innergemeinschaftlichen Erwerb ist der Erwerber im Bestimmungsland. Bemessungsgrundlage ist das vom Erwerber an den Lieferer gezahlte Entgelt. Der Erwerber kann die zu zahlende Umsatzsteuer aber wieder als Vorsteuer abziehen, wenn er den Gegenstand für sein Unternehmen bezogen hat.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei, wenn die Ware aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird. Bei innergemeinschaftlichen Umsätzen ist immer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (vgl. § 27a UStG) anzugeben. Für den Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung wurde seit 1. Januar 2012 eine sogenannte Gelangensbestätigung Gelangensbestätigung auf Grundlage von § 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) verlangt. Mit der „Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 25.3.2013 (BGBl. I Nr. 15/2013, S. 602)“ wurden die Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 neu geregelt und in einem BMF-Schreiben vom 16. September 2013 ergänzend erläutert. Die Gelangensbestätigung ist nur noch als eine Form des Nachweises neben anderen Belegen über die erhaltene Lieferung anzusehen.
Im Gerüstbaugewerbe sind bei Gerüstbauleistungen zwischen EU-Ländern mit dem Aufbau und einer Vermietung von Gerüsten über die Grenze oft Probleme und Fragen zur Besteuerung verbunden. Hierzu nahm das Bayerische Landesamt für Steuern mit Verfügung vom 6. Februar 2013 ergänzend zu einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. Dezember 2012 Stellung, wonach die Ortsbestimmung für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück geändert und an die EU-Vorgaben angepasst wurde. Normalerweise ist beim Gerüstbau der Leistungsort jener Ort, an dem ein Gerüst aufgestellt wird. Anders kann es sich bei einer An- und Vermietung des Gerüstes bzw. von Gerüstteilen verhalten.
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