Steuern

Nachweise zu innergemeinschaftlichen Lieferungen

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn beispielsweise Baugeräte und Baumaterialien aus Deutschland in einen anderen Mitgliedsstaat der EU entgeltlich geliefert werden. Der Lieferer ist in seinem Staat von der Umsatzsteuer befreit. Der Empfänger ist Steuerschuldner in seinem Staat.
Für den Lieferer ist für die Umsatzsteuerfreiheit von Bedeutung, dass die gelieferte Ware tatsächlich in den anderen Mitgliedsstaat der EU gelangt ist. Seit 1. Januar 2012 war dafür eine sogenannte Gelangensbestätigung auf Grundlage von § 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung des Abnehmers, dass die betreffenden Gegenstände auch tatsächlich in den anderen Mitgliedsstaat der EU gelangt sind.
Mit der "Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 25.3.2013" wurden die Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 generell neu geregelt und in einem BMF-Schreiben vom 16. September 2013 ergänzend erläutert. Die Gelangensbestätigung ist nur noch als eine Form des Beleges neben anderen Nachweisen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen über die erhaltene Lieferung anzusehen.
Grundsätzlich ist für die Umsatzsteuerbefreiung ein eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis zu erbringen, der bestätigt, dass die Gegenstände in den anderen Mitgliedsstaat befördert oder versendet wurden, so beispielsweise durch:
  • das Doppel der Rechnung,
  • eine Bestätigung des Abnehmers (Gelangensbestätigung),
  • einen Versendungsbeleg in Form eines handelsrechtlichen Frachtbriefes,
  • eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs,
  • eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstellten Protokoll,
  • eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters bei Postsendungen,
  • eine Bestätigung der Abgangsstelle bei Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren,
  • eine Zulassung des Fahrzeugs bei Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung im Straßenverkehr erforderlich ist.
Kann der Lieferer nicht die erforderlichen Belege bzw. Nachweise erbringen und kann er die Umsatzsteuerbefreiung auch mit anderen Beweismitteln nicht führen, dann wird die Finanzverwaltung von der Steuerpflicht des Lieferers für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgehen.
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