Steuern

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Erfolgt eine entgeltliche Lieferung, beispielsweise von Baugeräten, Baustoffen u. a., von Deutschland in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, so liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Im umgekehrten Fall wird beim Erhalt eine Lieferung in Deutschland von einem anderen Mitgliedsstaat vom innergemeinschaftlichen Erwerb gesprochen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden die Voraussetzungen der Steuerbefreiung zur Umsatzsteuer nach § 6 a Abs. 1 im Umsatzsteuergesetz (UStG) ab 1. Januar 2020 verschärft.
Innergemeinschaftliche Lieferung
Bild: © f:data GmbH
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor und ist allgemein umsatzsteuerfrei, wenn:
  • die Güter bzw. Waren aus Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet werden,
  • ein Unternehmer den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt,
  • der Lieferer seiner Pflicht zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung nachkommt und diese vollständig ist,
  • der Erwerber eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat und
  • der Erwerb beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Die letzten beiden Voraussetzungen können in der Regel als erfüllt angesehen werden, wenn:
  • der Abnehmer der Lieferung im Zeitpunkt der Lieferung im anderen Mitgliedsstaat für umsatzsteuerliche Umsätze erfasst ist, d. h. eine gültige Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) nach § 27a UStG besitzt und
  • sich aus Art und Menge der erworbenen Gegenstände keine Zweifel an der unternehmerischen Verwendung ergeben.
In der zu erteilenden Rechnung hat der Unternehmer auf die Steuerfreiheit hinzuweisen und seine USt.-ldentifikationsnummer sowie die des Erwerbers anzugeben. Eine Steuerbefreiung entfällt, sofern der Lieferer die zusammenfassende Meldung nicht leistet bzw. diese nach § 18a UStG unrichtig oder unvollständig abgegeben wurde.
Beispiel
Ein deutscher Bauunternehmer bringt eine Baumaschine zu seiner französischen Betriebsstätte, wo sie ständig eingesetzt werden soll. Obwohl kein Entgelt gezahlt wird, handelt es sich um eine Lieferung, die steuerbar, aber steuerfrei im Inland ist. Würde die Baumaschine nur vorübergehend auf einer französischen Baustelle eingesetzt werden, wäre der Vorgang nicht steuerbar.
Für den Lieferer ist für die Umsatzsteuerfreiheit von Bedeutung, dass die gelieferte Ware tatsächlich in den anderen Mitgliedsstaat der EU gelangt ist. Früher war dafür eine Gelangensbestätigung zu erbringen, dass die betreffenden Gegenstände auch tatsächlich in den anderen Mitgliedsstaat gelangt sind. Seit 2013 ist diese Bestätigung nur noch eine Form neben anderen Nachweisen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen über die erhaltene Lieferung anzusehen. Die Nachweise müssen eindeutig und leicht prüfbar sein und bestätigen, dass die Gegenstände in den anderen Mitgliedsstaat befördert oder versendet wurden. Kann der Lieferer nicht die erforderlichen Belege bzw. Nachweise erbringen und kann er die Umsatzsteuerbefreiung auch mit anderen Beweismitteln nicht führen, dann wird die Finanzverwaltung von der Steuerpflicht des Lieferers für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgehen.
Im Gerüstbaugewerbe können für Gerüstbauleistungen zwischen EU-Ländern mit dem Aufbau und einer Vermietung von Gerüsten über die Grenze noch besondere Probleme und Fragen zur Besteuerung auftreten, näher erläutert unter dem betreffenden Link. Normalerweise ist beim Gerüstbau der Leistungsort jener Ort, an dem ein Gerüst aufgestellt wird. Erfolgt der Gerüstaufbau und -abbau durch ein deutsches Gerüstbauunternehmen beispielsweise in Frankreich, dann liegt der Leistungsort in Frankreich, und die Leistung ist durch den Kunden zu versteuern bzw. die Umsatzsteuer in Frankreich abzuführen. Anders kann es sich jedoch bei einer An- und Vermietung des Gerüstes bzw. von Gerüstteilen verhalten.
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