Lohn / Tarif / Rente

Geldleistungen an Arbeitnehmer

Als Geldleistungen gelten allgemein Einnahmen von Gütern, die in Geld oder Geldeswert bestehen und einem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Einkünfte zufließen. Ergänzend wurde in § 8 Abs. 1 Satz 2 im Einkommensteuergesetz (EStG) bestimmt, dass „auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, dazu gehören“. Nähere Erläuterungen erfolgten hierzu mit dem BMF- Schreiben vom 13. April 2021 zur „Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug“.
Daraus ableitend gelten als Geldleistungen nach Tz. 1, Nr. 3, Rand-Nr. 18 bis 25 im BMF-Schreiben vom 13. April 2021:
  • eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer bei einer damit verbundenen Auflage, dass der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt,
  • ein im Inland gültiges gesetzliches Zahlungsmittel oder Zahlungen in einer frei konvertierbaren Währung, jedoch nicht für Zahlungsmittel wie Sonderprägungen, wenn der übliche Endpreis am Abgabeort vom Nennwert abweicht,
  • eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als zweckgebundene, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten wie z. B.:
    • ein Geldbetrag für den Erwerb eines Fahrrads anstelle des geschuldeten Fahrrads (als zweckgebundene Geldleistung) oder
    • die nachträgliche Kostenerstattung nach Vorlage des Kaufbelegs für das vom Arbeitnehmer gekaufte Fahrrad, wobei die arbeitsvertragliche Zweckbestimmung nicht zur Annahme eines Sachbezugs führt,
  • ab dem 1. Januar 2022 die Gewährung von Gutscheinen und Geldkarten, die unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen, wie die Gewährung von Geldkarten oder Wertguthabenkarten (Prepaid-Kreditkarten) als Geldsurrogate mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkungen,
  • Gewährung von Gutscheinen und Geldkarten, die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen wie z. B. für die Verwendung bei Überweisungen (PayPal), für Barauszahlungen, Erwerb von Devisen, wobei nach Tz. 6 im BMF-Schreiben vom 13. April 2021 eine Anerkennung als Sachbezug noch bis zum 31. Dezember 2021 nicht zu beanstanden ist und innerhalb der 44 €-Freigrenze steuerfrei bleiben kann.
Zu unterscheiden sind Geldleistungen von Sachbezügen bzw. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die als alle „nicht in Geld bestehende und ohnehin zum geschuldeten Arbeitslohn zählende Einnahmen“ beschrieben werden.
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