Ergeht aus einem gerichtlichen Mahnverfahren ein Vollstreckungsbescheid, kann sich der Gläubiger sein Geld direkt vom Arbeitgeber des Schuldners holen, um eine ausstehende Schuld zu begleichen. Was ist eine Lohnpfändung?
Grundlage für die Lohnpfändung ist ein gerichtliches Mahnverfahren. Wenn aus diesem ein Vollstreckungsbescheid ergeht, kann der Gläubiger beim Arbeitgeber des Schuldners einen Pfändungsbeschluss geltend machen. Arbeitseinkommen als Grundlage
Pfändbar ist nur der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens als Nettoeinkünfte von Lohn bzw. Gehalt des Arbeitnehmers. Hierzu werden Aussagen im § 850e der Zivilprozessordnung (ZPO) getroffen. Verfügt beispielsweise ein Arbeitnehmer als der Schuldner über mehrere Arbeitseinkommen, so sind diese zusammenzurechnen. Hinzuzurechnen wären auch laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, wenn sie der Pfändung unterworfen sind. Die Lohnpfändung kann so lange erfolgen, bis die Schuld beglichen ist.
Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
Seit 1. Juli 2024 gelten neue, angepasste Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, mit Bezug auf die Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 10. Mai 2024, veröffentlicht in BGBl. I, Nr. 160).
Danach betragen die unpfändbaren Beträge ab 1. Juli 2024:
- monatlich: 1.491,75 Euro (vorher 1.402,28 Euro)
- wöchentlich: 343,31 Euro (vorher 322,72 Euro)
- täglich: 68,66 Euro (vorher 64,54 Euro)
Aus den Tabellen der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung können jeweils die geltenden Beträge entnommen werden, so:
bei Unterhaltspflicht für eine weitere Person bzw. Kinder bis zu fünf und mehr Personen und
zur Auszahlung des pfändbaren Betrags in Abhängigkeit von der Unterhaltspflicht nach Monaten, Wochen und auch Tagen.
Auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz können Hinweise zu den Pfändungsfreigrenzen und dem pfändbaren Arbeitseinkommen abgerufen werden.
Wenn z. B. der Unterhaltspflicht nicht nachgekommen wird, kann dem Schuldner gepfändet werden.
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Unpfändbarer Grundbetrag und Teilbeträge
Ab 1. Juli 2024 erhöhten sich die Beträge, deren Übersteigen für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, auf monatlich 4.573,10 Euro (vorher 4.298,81 Euro), wöchentlich auf 1.052,43 Euro und täglich auf 210,50 Euro.
Übersteigen die monatlichen Nettoeinkünfte die Pfändungsfreigrenzen, so ist der überschießende Betrag nur zu einem Teil pfändbar. Ist der Schuldner keiner weiteren Person unterhaltspflichtig, so sind 3 / 10 des überschießenden Betrags unpfändbar. Für eine unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Betrag um weitere 2 / 10 und für die 2. bis fünfte Person um je 1 / 10 des überschießenden Betrags.
Änderung der Freigrenzen
Die unpfändbaren Beträge können sich jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres ändern. Für die Berechnung ist die Entwicklung des Grundfreibetrags zur Einkommensteuer im Vorjahreszeitraum nach § 32a Abs. 1 im Einkommensteuergesetz (EStG) maßgebend. Pflichten des Arbeitgebers
Die Pfändungsfreigrenzen sind vom Bauunternehmen als Arbeitgeber automatisch bei einer Lohnpfändung zu berücksichtigen bzw. anzusetzen, gleichfalls auch schon bei laufenden Pfändungen. Sie gelten auch bei der Inanspruchnahme eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto). Wird vom Arbeitgeber versehentlich ab 1. Juli 2024 noch die Freigrenze nach der vorherigen Tabelle herangezogen, so kann der Schuldner vom Arbeitgeber die Nachzahlung des irrtümlich an den Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Betrags verlangen.
Wurde durch ein Vollstreckungsgericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger der Pfändungsbetrag festgelegt, so ist dieser maßgebend und nicht automatisch die aktuell geltenden Pfändungsfreigrenzen. Eine Änderung des Freibetrags bedarf einer Änderung des gerichtlichen Beschlusses oder des Bescheides des öffentlichen Gläubigers. Hierfür ist vom Schuldner zunächst ein Antrag auf Änderung zu stellen.
Die neuen Pfändungsfreigrenzen sind ab 1. Juli 2024 bei der Lohnpfändung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. Bei einer Lohnpfändung beim Arbeitgeber gilt für Pfändungen auch der Schutz auf einem Zahlungskonto, soweit es sich dabei um ein Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) handelt.