Lohn / Tarif / Rente

Lohnpfändung

Grundlage für die Lohnpfändung ist ein gerichtliches Mahnverfahren. Wenn aus diesem ein Vollstreckungsbescheid ergeht, kann der Gläubiger beim Arbeitgeber des Schuldners einen Pfändungsbeschluss geltend machen.

Arbeitseinkommen als Grundlage

Pfändbar ist nur der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens als Nettoeinkünfte von Lohn bzw. Gehalt des Arbeitnehmers. Hierzu werden Aussagen im § 850e der Zivilprozessordnung (ZPO) getroffen. Verfügt beispielsweise ein Arbeitnehmer als der Schuldner über mehrere Arbeitseinkommen, so sind diese zusammenzurechnen. Hinzuzurechnen wären auch laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, wenn sie der Pfändung unterworfen sind. Die Lohnpfändung kann so lange erfolgen, bis die Schuld beglichen ist.

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

Seit 1. Juli 2022 gelten neue, angepasste Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen mit Bezug auf die Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 25. Mai 2022, veröffentlicht in BGBl. I, S. 825):
Unterhaltspflicht gegenüberNettoeinkünfte unpfändbar ab 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023vorher bis 30. Juni 2022
0 Personen1.330,16 €1.252,64 €
1 Personen1.830,78 €1.729,99 €
2 Personen2.109,68 €1.989,99 €
3 Personen2.388,58 €2.249,99 €
Der jeweils unpfändbare Betrag kann aus den Tabellen in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zu § 850c der ZPO entnommen werden, so:
  • zum unpfändbaren Höchstbetrag auch bei Unterhaltspflicht für vier, fünf und mehr Personen und
  • zur Auszahlung des pfändbaren Betrags in Abhängigkeit von der Unterhaltspflicht nach Monaten, Wochen und auch Tagen.
Aus den Monatsbeträgen lassen sich auch Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2022 (vorher bis 30. Juni 2022) ableiten in Höhe von:
  • wöchentlich 306,12 € (vorher 288,28 €) bzw. bis maximal 938,43 € (vorher 883,74 €) und
  • täglich 61,22 € (vorher 57,66 €) bzw. bis maximal 187,69 € (vorher 176,75 €).
Aufgrund der Rundungsvorschriften nach § 850c Abs. 5 ZPO ist ein Nettoeinkommen sogar bis zu 1.339,99 € pfändungsgeschützt.
Auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz können Hinweise zu den Pfändungsfreigrenzen und dem pfändbaren Arbeitseinkommen abgerufen werden.

Unpfändbarer Grundbetrag und Teilbeträge

Der unpfändbare Grundbetrag ohne Unterhaltspflicht beträgt nunmehr:
  • monatlich 1.330,16 € (vorher bis 30.06.2022 = 1.252,64 €) bzw.
  • wöchentlich 312,12 € und
  • täglich 61,22 €.
Für die 1. bis 5. unterhaltspflichtige Person des Schuldners erhöht sich der Betrag zu den Pfändungsfreigrenzen. Auch ist für einen die Freigrenze überschießenden Betrag an Einkünften des Schuldners jeweils nur ein Teil pfändbar.
Ab 1. Juli 2022 erhöhten sich die Beträge, deren Übersteigen für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, auf monatlich 4.077,72 € (vorher 3.840,08 €), wöchentlich auf 938,43 € und täglich auf 187,69 €.
Übersteigen die monatlichen Nettoeinkünfte die Pfändungsfreigrenzen, so ist der überschießende Betrag nur zu einem Teil pfändbar. Ist der Schuldner keiner weiteren Person unterhaltspflichtig, so sind 3/10 des überschießenden Betrags unpfändbar. Für eine unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Betrag um weitere 2/10 und für die 2. bis fünfte Person um je 1/10 des überschießenden Betrags.

Änderung der Freigrenzen

Die unpfändbaren Beträge können sich jeweils zum 1. Juli ändern, in der Regel eines jeden 2. Jahres. Für die Berechnung ist die Entwicklung des Grundfreibetrags zur Einkommensteuer im Vorjahreszeitraum nach § 32 a Abs. 1 im Einkommensteuergesetz (EStG) maßgebend. Ableitend daraus erfolgte eine Anpassung zum 1. Juli 2022, voraussichtlich zum 1. Juli 2023 eine weitere.

Pflichten des Arbeitgebers

Die Pfändungsfreigrenzen sind vom Bauunternehmen als Arbeitgeber automatisch bei einer Lohnpfändung zu berücksichtigen bzw. anzusetzen, gleichfalls auch schon bei laufenden Pfändungen. Sie gelten auch bei der Inanspruchnahme eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto). Wird vom Arbeitgeber versehentlich ab 1. Juli 2021 noch die Freigrenze nach der vorherigen Tabelle herangezogen, so kann der Schuldner vom Arbeitgeber die Nachzahlung des irrtümlich an den Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Betrags verlangen.
Wurde durch ein Vollstreckungsgericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger der Pfändungsbetrag festgelegt, so ist dieser maßgebend und nicht automatisch die ab 1. Juli 2021 geltenden Pfändungsfreigrenzen. Eine Änderung des Freibetrags bedarf einer Änderung des gerichtlichen Beschlusses oder des Bescheides des öffentlichen Gläubigers. Hierfür ist vom Schuldner zunächst ein Antrag auf Änderung zu stellen.
Die neuen Pfändungsfreigrenzen sind ab 01. Juli 2022 bei der Lohnpfändung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. Bei einer Lohnpfändung beim Arbeitgeber gilt für Pfändungen auch der Schutz auf einem Zahlungskonto, soweit es sich dabei um ein Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) handelt.

Keine Pfändung von Corona-Sonderzahlungen

Ob und in welchem Umfang Corona-Sonderzahlungen (steuerfrei bis 1.500 €) vom Arbeitgeber bei der Lohnpfändung herangezogen werden können, ist für Beschäftigte im Baugewerbe gesetzlich nicht eindeutig geregelt.
Nunmehr liegt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2022 (Az.: 8 AZR 14/22) vor. Entschieden wurde, dass vom Arbeitgeber an Beschäftigte gewährte Prämienzahlungen zum Ausgleich von Belastungen durch die Corona-Pandemie nicht gepfändet werden können, wenn diese insolvent werden. Erfolgen Zahlungen vom Arbeitgeber freiwillig sowie im Rahmen des Üblichen, so sind sie nach dem Urteil als „Erschwerniszulage“ nach § 850a Nr. 3 Zivilprozessverordnung (ZPO) anzusehen, wenn sich Umstände nachteilig auf die Gesundheit des Arbeitnehmers auswirken. Dann gilt Schutz vor Gläubigern.
Zu prüfen bliebe dies ggf. im Einzelfall. Gegen eine Pfändbarkeit spricht eigentlich auch die nicht zu leistende Steuer- und Sozialversicherungspflicht für die betreffenden Sonderzahlungen.
Bauprofessor-Redaktion
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