Bild: © f:data GmbHAbleitend aus dem Jahressteuergesetz 2019, welches seit 2020 Anwendung ist, wurde der Begriff des „Sachbezugs“ präzisiert und eine schärfere Abgrenzung zwischen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn als Geldeinnahme und den steuerfreien Sachbezügen im § 8 im Einkommensteuergesetz (EStG) getroffen. Hierzu erfolgen nähere Erläuterungen im BMF-Schreiben vom 13. April 2021 zur „Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug“.
Als Sachzuwendungen bzw. -bezüge gelten alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, die „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ vom Arbeitgeber gewährt werden und keine Entgeltumwandlung darstellen. Ein Sachbezug liegt jedoch nach § 8 Abs. 1, S. 3 im EStG auch bei Gutscheinen und Geldkarten vor, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Daraus ableitend gelten als Sachbezug nach Tz. 1, Nr. 2, Rand-Nr. 6 bis 17 im BMF-Schreiben vom 13. April 2021:
Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer entsprechenden Versicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber,
Gewährung von Unfallversicherungsschutz bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber, soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch daraus geltend machen kann und die Beiträge nicht pauschal versteuert werden,
Gewährung von Papier-Essenmarken (Essensgutscheine u. a.) und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (z. B. digitale Essenmarken),
Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen und ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen wie:
zum begrenzten Akzeptanzbereich (z. B. Stadtgutscheine, von Einkaufsläden in bestimmten inländischen Regionen, Ladenketten, Karten eines Online-Händlers, bestimmte Tankstellen),
zur eingegrenzten Produktpalette (z. B. Tankgutscheine oder -karten, Ladestrom, Zeitschriften, Fitnessleistungen, Buchgutscheine)
zur Bestimmung für soziale Zwecke (z. B. Behandlungskarten, Reha-Maßnahmen, Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen).
Weiter wird in § 8 Abs. 4 im EStG ausgeführt, dass die Sachzuwendung:
nicht als Anspruch auf den Arbeitslohn angerechnet und der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Sachzuwendung herabgesetzt wird,
nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
bei Wegfall der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Die Sachzuwendung muss eine echte Zusatzleistung des Arbeitgebers darstellen, zusätzlich zur vereinbarten Leistung und seiner Lohn- bzw. Gehaltsabgeltung erfolgen. Auch darf keine Lohn- bzw. Gehaltsumwandlung beispielsweise zugunsten einer Pauschalbesteuerung vorliegen. Ein tarifgebundener Arbeitslohn kann nicht zugunsten bestimmter steuerfreier bzw. -begünstigter Leistungen herabgesetzt oder umgewandelt werden.
Für Sachbezüge bleibt nach § 8 Abs. 2 Satz 11 im EStG weiterhin die 44 €-Freigrenze im Kalendermonat seit 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei bestehen. Ab 1. Januar 2022 wird die Freigrenze für alle Beschäftigten auf monatlich 50 € nach Regelung im Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 bei der Besteuerung von Sachzuwendungen erhöht. Als Voraussetzung gilt, dass die Sachbezüge vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und nicht zum Lohn als Geld gewährt werden. Die Anwendung der Freigrenze scheidet jedoch bei pauschalisierungsfähigen Beiträgen für eine Unfallversicherung sowie laufenden Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aus. Präzisiert wurde im § 8 Abs. 4 mit Satz 2 im EStG, dass von einer Leistung als Sachzuwendung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn auch dann auszugehen ist, wenn „der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch darauf hat“.
Kein Sachbezug liegt vor bei Leistungen und Gütern, die in Geld oder Geldeswert bestehen und ohnehin zum geschuldeten Arbeitslohn zählen, näher erläutert mit Beispielen unter Geldleistungen an Arbeitnehmer. Zu den Geldleistungen zählen nach § 8 Abs. 1 im EStG auch zweckgebundene Geldleistungen, Geldsurrogate, Geldersatzleistungen wie Kreditkarten und Gutscheine zum Abheben vom Bargeld, jedoch nicht o. a. Gutscheine und Geldkarten, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Zu beachten bleibt jedoch bei Zuwendungen eine Freigrenze von 60 € für kleine Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers, beispielsweise Blumen zum Geburtstag, Kindergeburt oder Hochzeit. Diese Begünstigung gilt nur für persönliche Anlässe und Ereignisse. Bis zu diesem Betrag ist keine Pauschalbesteuerung erforderlich. Darüber hinaus ist eine Besteuerung der Sachzuwendungen vorzunehmen. Sie kann dann auch als Pauschalsteuer durch den Zuwendenden erfolgen und hat dann für den Empfänger einer Sachzuwendung abgeltende Wirkung. Ausgenommen davon sind sogenannte „Streuwerbeartikel“ mit einem Wert bis 10 € nach den Aussagen im BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 (im Bundessteuerblatt 2015, S. 468), für die auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger nicht erforderlich ist. Besonderheiten sind speziell bei einer Betriebsveranstaltung oder beispielsweise auch für eine Weihnachtsfeier zu beachten, wofür der Arbeitgeber maximal für 2 Veranstaltungen im Jahr bis 110 € je Arbeitnehmer zuwenden kann.