Eine Pfändung ist ein rechtlicher Prozess, bei dem die Vermögenswerte eines Schuldners von einem Gläubiger einbezogen werden, um eine ausstehende Schuld zu begleichen. Das geschieht meist auf Anordnung eines Gerichts.
Was ist eine Pfändung?
Eine Pfändung ist ein rechtlicher Vorgang, bei dem ein Gläubiger durch die Beschlagnahmung von Vermögenswerten eines Schuldners seine Forderungen zu begleichen versucht.
Nach § 803 Zivilprozessordnung (ZPO) kann in das bewegliche Vermögen eines Schuldners mittels Zwangsvollstreckung gepfändet werden, um die berechtigte Forderung des Gläubigers zu befriedigen. Die Handlungen erfolgen durch einen Gerichtsvollzieher, beispielsweise als
- Pfändung von Arbeitseinkommen, speziell Lohnpfändung sowie
- Pfändung zu Forderungen aus Leistungen

Die Pfändungsfreigrenzen werden meistens mit Wirkung ab 1. Juli eines jeden Jahres angepasst.
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Was sind die Voraussetzungen für eine Pfändung?
Zunächst bleibt zu prüfen, ob die Pfändung:
Eine Pfändung kann allgemein dann als wirksam angesehen werden, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Das betrifft zunächst den Pfändungstitel, die Vollstreckungsklausel sowie die Zustellung des Pfändungstitels.
Weiterhin ist festzustellen, ob in dem gerichtlichen Pfändungsbeschluss oder in der behördlichen Pfändungsverfügung – beispielsweise vom Finanzamt, von der Bau-Berufsgenossenschaft, von der Krankenversicherung – die:
eindeutige Benennung des Pfändungsgläubigers, des Schuldners (beispielsweise des Bau-Auftragnehmers) und ggf. des Drittschuldners (Auftraggeber) erfolgte
die zu pfändende Forderung bestimmbar beschrieben ist und
die zu pfändende Forderung auch noch besteht
Sind die Voraussetzungen gegeben, so ist gegenüber dem Pfändungsgläubiger die Pfändung fristgemäß anzuerkennen, wenn er dies verlangt.
Pfändung bei öffentlichen Bauaufträgen
- Hochbaumaßnahmen nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) in der Allgemeinen Richtlinie 400 zur Bauausführung unter Tz. 14.7, mit der Festlegung, dass bei jeder Zahlung durch den Auftraggeber zu prüfen ist, ob Pfändungen vorliegen
- Straßen- und Brückenbaumaßnahmen nach HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.8 – Rechnungen und Zahlungen (Nr. 13) zur Prüfung, ob und inwieweit Pfändungen vorliegen sowie zur Verwendung des Musters unter 393 zur Anerkenntnis einer Pfändung
Was tun bei unwirksamer Pfändung?
Wurde jedoch festgestellt, dass eine Pfändung als unwirksam anzusehen ist, so bliebe wie folgt zu verfahren:
- Einlegung einer Erinnerung lt. § 766 ZPO bei einem gerichtlichen Pfändungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht, von dem der Beschluss erlassen wurde
- Einlegung eines Rechtsbehelfs fristgemäß bei einer anderen behördlichen Pfändungsverfügung (beispielsweise von der AOK oder dem Finanzamt)
Pfändung von Arbeitseinkommen
Als Arbeitseinkommen gelten die Nettoeinkünfte des Arbeitnehmers vom Lohn bzw. Gehalt nach den Anforderungen im § 850e ZPO. Zuzurechnen sind weiterhin auch laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, soweit sie der Pfändung unterworfen sind. Hinsichtlich unpfändbarer Bezüge traf das Bundesarbeitsgericht am 20. Juli 2016 (Az.: 10 AZR 859/16) die Entscheidung, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszuschläge im Sinne von § 850a ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar sind.
Wo liegen die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen?
Eine Pfändung ist möglich bei Überschreitung von gesetzlich festgelegten, unpfändbaren Beträgen als Pfändungsfreigrenzen vom Arbeitseinkommen. Die Pfändungsfreigrenzen werden meistens mit Wirkung ab 1. Juli eines jeden Jahres angepasst und im Gesetzblatt bekannt gemacht. Maßgebend dafür ist die Entwicklung des Grundfreibetrags zur Einkommensteuer im Vorjahreszeitraum nach § 32a Abs.1 im EStG.
Die Freigrenzen werden der Höhe nach angeführt und näher erläutert unter Lohnpfändung. Sie sind vom Bauunternehmen als Arbeitgeber automatisch bei der Lohnpfändung nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beachten. Der unpfändbare Grundbetrag ohne Unterhaltspflicht beträgt nunmehr:
- monatlich 1.330,16 € (vorher bis 30.06.2022 = 1.252,64 €)
- wöchentlich 312,12 €
- täglich 61,22 €
Der Betrag, dessen Übersteigen für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleibt, erhöht sich ab 1. Juli 2022 auf monatlich 4.077,72 € (vorher bis 30.06.2022 = 3.840,08 €).