Vorschriften / Gesetze

Pfändung

Eine Pfändung ist ein rechtlicher Prozess, bei dem die Vermögenswerte eines Schuldners von einem Gläubiger eingezogen werden, um eine ausstehende Schuld zu begleichen. Das geschieht meist auf Anordnung eines Gerichts.

Was ist eine Pfändung?

Eine Pfändung ist ein rechtlicher Vorgang, bei dem ein Gläubiger durch die Beschlagnahmung von Vermögenswerten eines Schuldners seine Forderungen zu begleichen versucht.
Nach § 803 Zivilprozessordnung (ZPO) kann in das bewegliche Vermögen eines Schuldners mittels Zwangsvollstreckung gepfändet werden, um die berechtigte Forderung des Gläubigers zu befriedigen.
Die Handlungen erfolgen durch einen Gerichtsvollzieher, beispielsweise als:
  • Pfändung von Arbeitseinkommen, speziell Lohnpfändung sowie
  • Pfändung zu Forderungen aus Leistungen.
Die Pfändungsfreigrenzen werden meistens mit Wirkung ab 1. Juli eines jeden Jahres angepasst.
Die Pfändungsfreigrenzen werden meistens mit Wirkung ab 1. Juli eines jeden Jahres angepasst. Bild: © f:data GmbH

Was sind die Voraussetzungen für eine Pfändung?

Zunächst bleibt zu prüfen, ob die Pfändung:
  • wirksam und anzuerkennen oder
  • unwirksam und somit zurückzuweisen ist.
Eine Pfändung kann allgemein dann als wirksam angesehen werden, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Das betrifft zunächst den Pfändungstitel, die Vollstreckungsklausel sowie die Zustellung des Pfändungstitels.
Weiterhin ist festzustellen, ob in dem gerichtlichen Pfändungsbeschluss oder in der behördlichen Pfändungsverfügung – beispielsweise vom Finanzamt, von der Bau-Berufsgenossenschaft, von der Krankenversicherung – die:
  • eindeutige Benennung des Pfändungsgläubigers, des Schuldners (beispielsweise des Bau-Auftragnehmers) und ggf. des Drittschuldners (Auftraggeber) erfolgte,
  • die zu pfändende Forderung bestimmbar beschrieben ist und
  • die zu pfändende Forderung auch noch besteht.
Sind die Voraussetzungen gegeben, so ist gegenüber dem Pfändungsgläubiger die Pfändung fristgemäß anzuerkennen, wenn er dies verlangt.

Pfändung bei öffentlichen Bauaufträgen

Zu öffentlichen Bauaufträgen treffen die Vergabehandbücher noch spezielle Festlegungen, so bei:
  • Hochbaumaßnahmen nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) in der Allgemeinen Richtlinie 400 zur Bauausführung unter Tz. 14.7, mit der Festlegung, dass bei jeder Zahlung durch den Auftraggeber zu prüfen ist, ob Pfändungen vorliegen.
  • Straßen- und Brückenbaumaßnahmen nach HVA B-StB Ausgabe 2023 im Richtlinientext unter Tz. 2.8.3 – Behandeln der Rechnungen (Nr. 470) zur Prüfung, ob und inwieweit Pfändungen vorliegen.
Wurde jedoch festgestellt, dass eine Pfändung unwirksam ist, so können auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz die Pfändungsfreigrenzen abgerufen werden.

Pfändung von Arbeitseinkommen

Als Arbeitseinkommen gelten die Nettoeinkünfte des Arbeitnehmers vom Lohn bzw. Gehalt nach den Anforderungen im § 850e ZPO. Zuzurechnen sind weiterhin auch laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, soweit sie der Pfändung unterworfen sind.
Hinsichtlich unpfändbarer Bezüge traf das Bundesarbeitsgericht am 20. Juli 2016 (Az.: 10 AZR 859/16) die Entscheidung, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszuschläge im Sinne von § 850a ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar sind.

Wo liegen die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen?

Eine Pfändung ist möglich bei Überschreitung von gesetzlich festgelegten, unpfändbaren Beträgen als Pfändungsfreigrenzen vom Arbeitseinkommen. Die Pfändungsfreigrenzen werden meistens mit Wirkung ab 1. Juli eines jeden Jahres angepasst und im Gesetzblatt bekannt gemacht. Maßgebend dafür ist die Entwicklung des Grundfreibetrags zur Einkommensteuer im Vorjahreszeitraum nach § 32a Abs. 1 im EStG.
Die Freigrenzen werden der Höhe nach angeführt und näher erläutert unter Lohnpfändung. Sie sind vom Bauunternehmen als Arbeitgeber automatisch bei der Lohnpfändung nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beachten.
Auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz können Hinweise zu den Pfändungsfreigrenzen abgerufen werden.
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