Steuerliche Entlastung bei privater Nutzung von Elektro-Fahrzeugen
Gegenüber betrieblichen Fahrzeugen und speziell PKW mit Verbrennungsmotoren wird die private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen durch Arbeitnehmer im Unternehmen als Nutzer steuerlich entlastet, wenn es sich um Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge handelt. Zu vermeiden war, dass die Anschaffung von teureren Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen steuerlich nachteiliger ist als die Anschaffung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.

Die private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen durch Arbeitnehmer im Unternehmen bei Nutzung von Hybridfahrzeugen und Elektrofahrzeugen wird steuerlich entlastet.
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Maßgebend hierfür sind die Regelungen im BMF-Schreiben vom 5. November 2021 zur „Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte / erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten“ mit detaillierten Aussagen und Beispielen, mit denen vorherige Schreiben wie vom 24. Januar 2018 fortgeschrieben wurden.
Im BMF-Schreiben wird klargestellt, dass Elektrofahrzeuge ausschließlich solche sind, die durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird.
Das betrifft:
- einerseits reine Batteriefahrzeuge mit einem elektrischen Antrieb, dessen Energiespeicher von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar ist und
- zum anderen Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine besteht.
Die nachfolgenden Erläuterungen ergänzen praktisch die unter Geldwerter Vorteil aus PKW-Nutzung getroffenen Aussagen, hier jedoch zu Spezifika bei privater Nutzung von Fahrzeugen mit Elektromotoren. Geldwerter Vorteil bei PKW mit Elektromotoren nach Nachteilsausgleich
Bereits seit 2013 wurde die 1 %-Regelung für den geldwerten Vorteil in Abhängigkeit von der Batteriekapazität jährlich um Beträge in €/kWh der Batteriekapazität gemindert, bei Anschaffung im Jahr 2013 oder früher um 500 €/kWh der Batteriekapazität und höchstens um 10.000 € gemindert. Diese Regelung sah eine Staffelung mit einer pauschalen Minderung des Listenpreises bis zum Anschaffungsjahr 2022 vor, so für 2022 von 150 €/kWh und dem Höchstbetrag von 5.500 €.
Eine Minderung ist nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis die Kosten des Batteriesystems mit umfasst. Bei einer zusätzlichen Anschaffung käme eine Minderung nicht infrage. Bei der Fahrtenbuchmethode zum geldwerten Vorteil erfolgt bei Ermittlung des privaten Nutzungswerts eine Kürzung der abschreibungsfähigen Anschaffungskosten bzw. eine Kürzung der Leasingraten.
Beispielberechnung zum geldwerten Vorteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG nach sogenanntem Nachteilsausgleich
Ausgangsdaten
- Der Betrieb hat einem Angestellten einen Elektro-PKW neben der dienstlichen auch zur privaten Nutzung überlassen.
- Anschaffung des PKW in 2021 zu einem Bruttolistenpreis von 40.000 €
- mit einer Batteriekapazität = 25 kWh
- Die betriebliche Nutzung beträgt 65 % (größer 50 % als Voraussetzung).
Minderung nach EStG
- 100 € im Anschaffungsjahr 2021 der Erstzulassung,
- daraus leitet sich eine Minderung ab von:
25 kWh x 100 € = 2.500 €
(2.500 € < 6.000 € = höchster zulässiger Wert)
Berechnung des Nutzungswerts
- 40.000 € ./. 2.500 € = 37.500 €
(Bei Zwischenwerten wird der Nutzungswert auf volle hundert € abgerundet.)
Geldwerter Vorteil nach der 1 %-Regelung
- 1 % von 37.500 € = 375 € pro Monat
Geldwerter Vorteil von Elektro-PKW nach Bruchteilansatz
Ableitend aus dem Jahressteuergesetz (vom 12. Dezember 2019 in BGBl. I, Nr. 48) wurden noch günstigere Gestaltungen mit Änderungen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 im EStG geregelt und im o. a. BMF-Schreiben vom 5. November 2021 präzisiert. Danach wird die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil nach 1 %-Regelung bei privater Nutzung eines betrieblichen und extern aufladbaren Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges herabgesetzt, und zwar für:
Die angeführten Ansetzungen gelten auch für die Anschaffung gebrauchter Kraftfahrzeuge.
Wird anstelle der %-Regelung die Fahrtenbuchmethode angewandt, so ist beim Ansatz der Anschaffungskosten oder vergleichbaren Kosten (beispielsweise Miete, Leasingraten) für die Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge ebenfalls nur vom Viertel oder der Hälfte (0,25 % bzw. 0,5 %) auszugehen.
Beispielberechnung zum geldwerten Vorteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 in EStG nach sogenanntem Bruchteilansatz
Ausgangsdaten
- Der Betrieb hat einem Angestellten einen Elektro-PKW neben der dienstlichen auch zur privaten Nutzung überlassen.
- Anschaffung des PKW in 2020 zu einem Bruttolistenpreis von 30.000 € (weniger als 60.000 €).
- Die betriebliche Nutzung beträgt 65 % (größer 50 % als Voraussetzung).
- Bruchteilsansatz von 1/4 (0,25 %-Regelung)
Ansatz nach EStG
- ¼ von 30.000 € = 7.500 € im Anschaffungsjahr 2020
(Abrundung auf volle 100 €)
Ableitung des geldwerten Vorteils als Nutzungsentnahme
- 1 % von 7.500 € (als Viertel-Ansatz) = 75 € pro Monat.
Ansatz von Stromkosten
Wird ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug nicht ausschließlich im Betrieb, sondern auch an einer zur Wohnung gehörenden Ladevorrichtung aufgeladen, so kann der betriebliche Nutzungsanteil an den sonstigen privaten Stromkosten grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers nachgewiesen werden. Dafür gelten Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten als ausreichend. Dabei kann neben dem Preis der verbrauchten kWh auch der zu zahlende Grundpreis berücksichtigt werden.
Im o. a. BMF-Schreiben vom 5. November 2021 wird unter Tz. 4 ausgesagt, dass aus Vereinfachungsgründen der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten auch mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden kann. Zur Unterscheidung der anzuwendenden Pauschale ist anstelle jeder zusätzlichen Lademöglichkeit an einer ortsfesten Einrichtung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitgebers auf die zusätzliche Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten abzustellen.