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Sonderabschreibungen für Elektronutzfahrzeuge

Zur Förderung und Erreichung wirtschaftspolitischer Ziele können vom Gesetzgeber Sonderabschreibungen zusätzlich zur normalen Abschreibung als AfA (Absetzung für Abnutzung) für Wirtschaftsgüter bzw. Gegenstände des Anlagevermögens bestimmt werden. Allgemeine Vorschriften zu Sonderabschreibungen werden § 7a im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
Zur Förderung der Elektromobilität für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder erfolgte - ableitend aus dem Jahressteuergesetz 2019 – eine neue Reglung nach § 7c im EStG, wonach für die Anschaffung ab 1. Januar 2020 im Jahr der Anschaffung neben der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten erfolgen kann.
Betroffen davon sind:
  • Elektronutzfahrzeuge der EG-Fahzeugklassen N1 bis 3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden sowie ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden,
  • elektrisch betriebene Lastenfahrräder als Schwerlastfahrräder mit einem Mindest- Transportvolumen von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.
Die Sonderabschreibung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die für die Sonderabschreibung zugrundeliegenden Anschaffungskosten sowie Angaben zu den o. a. Voraussetzungen nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen der Finanzbehörde übermittelt, worauf diese auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härte auch verzichten kann.
Weiterhin wurde ebenfalls ab 1. Januar 2020 für Elektrofahrzeuge als Dienstwagen die Bemessungsgrundlage für bestimmte Fahrzeuge nach § 6 Abs. 2, Nr. 4 im EStG auf ein Viertel herabgesetzt bei der Bemessung des geldwerten Vorteils aus PKW-Nutzung.
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