Steuern

Gerüstbauleistungen zwischen EU-Ländern

Für grenzüberschreitende Leistungen zwischen den EU-Ländern liegen Innergemeinschaftliche Umsätze vor. Für die Umsatzsteuer ist mit Bezug auf § 1 a Umsatzsteuergesetz (UStG) der Ort der Leistung entscheidend. Steuerschuldner zur Umsatzsteuer ist der Erwerber im Bestimmungsland. Bemessungsgrundlage ist das vom Erwerber an den Lieferer gezahlte Entgelt. Der Erwerber kann die zu zahlende Umsatzsteuer aber wieder als Vorsteuer abziehen, wenn er den Gegenstand für sein Unternehmen bezogen hat.
Im Gerüstbaugewerbe sind mit dem Aufbau und einer Vermietung von Gerüsten über die Grenze oft Probleme und Fragen zur Besteuerung verbunden. Hierzu nahm das Bayerische Landesamt für Steuern mit Verfügung vom 6. Februar 2013 ergänzend zu einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. Dezember 2012 Stellung, wonach die Ortsbestimmung für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück geändert und an die EU-Vorgaben angepasst wurden.
Normalerweise ist beim Gerüstbau der Leistungsort jener Ort, an dem ein Gerüst aufgestellt wird. Erfolgt der Gerüstaufbau und -abbau durch ein deutsches Gerüstbauunternehmen beispielsweise in Frankreich, dann liegt der Leistungsort in Frankreich und die Leistung ist durch den Kunden zu versteuern bzw. die Umsatzsteuer in Frankreich abzuführen. Auch im Fall einer „Mietverlängerung“ bei länger andauernden Bauarbeiten handelt es sich um eine einheitliche Leistung von Auf- bzw. Abbau sowie Vermietung nach § 3 a Abs. 3, Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Anders kann es sich bei einer An- und Vermietung des Gerüstes bzw. von Gerüstteilen verhalten. Wenn das deutsche Gerüstbauunternehmen dem Kunden in Frankreich nur das Gerüst bzw. Gerüstteile vermietet und der Aufbau des Gerüstes durch den französischen Mieter selbst oder ein anderes französisches Unternehmen erfolgt, dann ist der Ort der Leistung nicht mit dem Ort des Gerüstaufbaus gleichzusetzen. Dabei bleibt nun noch zu beachten, ob der Mieter in Frankreich als Unternehmer gilt. Ist dies der Fall, dann gilt innergemeinschaftlicher Umsatz für den Mieter und die Umsatzsteuer am Unternehmenssitz in Frankreich als Leistungsort abzuführen. Ist der französische Mieter jedoch kein Unternehmer, dann wäre die Umsatzsteuer durch den deutschen Gerüstbauer bzw. –vermieter zu leisten.
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