Steuern

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt mit Bezug auf § 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) vor, wenn:
  • ein Gegenstand aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach Deutschland befördert oder versendet wird,
  • der Erwerber entweder ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder eine juristische Person und
  • der Lieferer ein Unternehmer ist und als solcher handelt.
Steuerschuldner beim innergemeinschaftlichen Erwerb ist der Erwerber im Bestimmungsland (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die Steuer auf den Erwerb ersetzt die Besteuerung der Einfuhr an der Grenze. Bemessungsgrundlage ist das vom Erwerber an den Lieferer gezahlte Entgelt.
Der Erwerber kann die Erwerbsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er den Gegenstand für sein Unternehmen bezogen hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG).
Beispiel:
Ein deutscher Bauunternehmer erwirbt in Frankreich eine Baumaschine und holt diese mit eigenem Lkw aus Frankreich ab.
In Frankreich ist die Lieferung steuerfrei. Der deutsche Abnehmer hat den Erwerb zu versteuern. Der Ort des Erwerbs liegt dort, wo die Beförderung endet.
Im Gerüstbaugewerbe können für Gerüstbauleistungen zwischen EU-Ländern mit dem Aufbau und einer Vermietung von Gerüsten über die Grenze noch spezifische Probleme und Fragen zur Besteuerung auftreten. Hierzu nahm das Bayerische Landesamt für Steuern mit Verfügung vom 6. Februar 2013 ergänzend zu einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. Dezember 2012 Stellung, wonach die Ortsbestimmung für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück geändert und an die EU-Vorgaben angepasst wurden.
Normalerweise ist beim Gerüstbau der Leistungsort jener Ort, an dem ein Gerüst aufgestellt wird. Anders kann es sich bei einer An- und Vermietung des Gerüstes bzw. von Gerüstteilen verhalten. Wenn ein deutsches Gerüstbauunternehmen dem Kunden in Frankreich nur das Gerüst bzw. Gerüstteile vermietet und der Aufbau des Gerüstes durch den französischen Mieter selbst oder ein anderes französisches Unternehmen erfolgt, dann gilt innergemeinschaftlicher Erwerb für den Mieter und die Umsatzsteuer ist am Unternehmenssitz in Frankreich als Leistungsort abzuführen, sofern der französische Mieter Unternehmer ist.
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