In Bereichen und Unternehmen der Bauwirtschaft liegen im Allgemeinen vielfältige Aussagen und Daten vor, die als Geschäftsgeheimnisse schützenswert sind. Oft greifen dafür nicht die patent- und urheberrechtlichen Vorschriften. Betroffen können beispielsweise sein:
- Leistungen im Rahmen der Bauplanung,
- Arten und Details von Baukonstruktionen,
- Technologien zur Bauausführung, Rüst- und Schalverfahren,
- Verfahren zur Herstellung von Bauteilen und -elementen,
- Rezepturen für die Herstellung von Baustoffen,
- betriebliche Kalkulationsansätze zur Angebotskalkulation,
- Aussagen zu Einkaufs- und Abgabepreisen,
- Angaben zum Personal im Bauunternehmen,
- Daten zur Planung und Abrechnung im Unternehmen,
- Unternehmensstrategien.
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Regelungen trifft das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom 18. April 2019 in BGBl. I, S. 466, das die EU-Geschäftsgeheimnisrichtlinie umsetzte und seit 26. April 2019 in Kraft ist. Es soll dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung dienen. In § 2 wird angeführt, dass als Geschäftsgeheimnis eine Information gilt, die:
„weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit der Art dieser Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht;"
Wird danach eine Information als ein mögliches Geschäftsgeheimnis eingestuft, werden in den folgenden §§ im GeschGehG detaillierte Aspekte angeführt, so:
zu Ansprüchen bei Rechtsverletzungen in den §§ 6 bis 14 wie beispielsweise die Herausgabe, Vernichtung, Haftung des Rechtsverletzers, Abfindung und Missverbrauchsverbot,
zu Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen in den §§ 15 bis 22 wie Geheimhaltung, Ordnungsmittel, gerichtliche Beschränkungen u. a.,
bei vorsätzlichen Handlungen eine Reihe von Strafvorschriften nach § 23.
Im Detail wird nicht vorbestimmt, welche Maßnahmen ein rechtmäßiger Inhaber von Geheimnisinformationen als „angemessen“ für deren Schutz zu veranlassen hat. Vom Unternehmen bleibt zu entscheiden, die notwendigen Veranlassungen zu treffen, dabei aber die Anforderungen nicht zu überziehen. Zunächst wäre zu prüfen und herauszufinden, welche Informationen nach Art, Inhalt, Wichtigkeit und nach wirtschaftlichen Gründen vertraulich zu behandeln und zu schützen sind. Diesbezüglich dürften ein betriebliches Konzept und daraufhin aufgestellte Checklisten als Hilfsmittel dienlich sein. Das kann nur betriebsindividuell mit Augenmaß und erforderlichen Dokumentationen bestimmt werden.
Danach bedarf es der Festlegung von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Geheimnisschutz der relevanten Informationen. Wichtig dabei wird vor allem sein, welche Personen im Unternehmen Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhalten dürfen, weil eine rechtswidrige Nutzung oft auch von eigenen Beschäftigten ausgeht. Falls es angebracht ist, sind ggf. auch Formen elektronischer Art zum Zugang an Informationen vorzusehen. Bereits in Arbeits- bzw. Anstellungsverträgen können Aussagen zu Fragen des Geheimnisschutzes getroffen werden. Sofern auch externe Nutzer Zugang zu geschützten Informationen erhalten sollten, sind mit ihnen vorher ebenfalls entsprechende Festlegungen bzw. Vereinbarungen zum Geheimnisschutz zu treffen.