Vorschriften / Gesetze

Grenzwand

Eine Grenzwand steht unmittelbar an einer Grundstücksgrenze nur auf der einen Seite des Grundstücks, gehört folglich nur zu einem Grundstück.
Grenzwand aus Natursteinmauerwerk
Grenzwand aus Natursteinmauerwerk Bild: © f:data GmbH

Rechtsverhältnisse

Eigentümer einer Grenzwand ist jeweils der Grundstückseigentümer, der sie auf seinem Grundstück errichtet hat. Bei Grenzwänden können verschiedene Rechtsverhältnisse und daraus ableitbare Rechtsstreitigkeiten einhergehen. Nachbargesetze in den einzelnen Bundesländern treffen hierüber zahlreiche Aussagen.
Betroffen sind beispielsweise Rechte für einen Anbau an einer Grenzwand. Sofern Regelungen fehlen, bedarf es vor einem Anbau einer Vereinbarung zwischen den Nachbarn, ggf. auch mit einem Kostenausgleich gegenüber dem Anbau gestattenden Eigentümer durch den anbauenden Nachbarn.

Nutzungsrecht nach BGH

Werden Reihen- oder Doppelhäuser durch zwei separate Wände geschieden, handelt es sich nach einem Urteil des BGH vom 12. November 2021 (Az.: V ZR 25/21) um zwei Grenzwände, an denen der jeweilige Nachbar kein Nutzungsrecht hat. Dies soll auch gelten, wenn „die Grundstücksgrenze eine oder beide Wände schneidet und insoweit ein Überbau vorliegt“.

Abgrenzung zur Nachbarwand

Bei einer Grenzwand besteht allgemein keine feste, bautechnische Verbindung von zwei direkt angrenzenden Mauern bzw. Gebäuden. Demgegenüber handelt es sich bei einer Nachbarwand direkt auf der Grundstücksgrenze, die „zum wechselseitigen Anbau bestimmt ist“, wie es im o. a. Urteil ausgeführt wird. Dann kann jeder Nachbar eine Nachbarwand in Richtung auf sein eigenes Grundstück nutzen, beispielsweise daran Anstriche und Bepflanzungen vorsehen oder Leitungen verlegen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Grenzwand"

Auszug im Originaltext aus HBauO (2005-12)
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das Aufstellen der erforderlichen Gerüste sowie die Vornahme von Arbeiten zu dulden, soweit dies zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von Anlage...
- Gesetze im Originaltext -
Gesetze
Auszug im Originaltext aus HBauO (2005-12)
Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden (zur Duldung Verpflichtete), dass eine Wärmedämmung, die nachträglich auf die Außenwand eines zulässigerweise an oder auf der Grundstücksgrenze erricht...
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