Bauwerke

Nachbarwand

Als Nachbarwand wird eine unmittelbar auf einer Grundstücksgrenze zwischen zwei Grundstücken stehende Wand bzw. Mauer bezeichnet.

Rechtsverhältnisse

Bei Nachbarwänden können verschiedene Rechtsverhältnisse bestehen, mit denen ableitbare Rechtsstreitigkeiten einhergehen. Nachbargesetze in den einzelnen Bundesländern treffen hierüber zahlreiche Aussagen, beispielsweise zu Kosten der Unterhaltung u. a. Betroffen sind beispielsweise oft auch Rechte für einen Anbau an einer Nachbarwand, nach dem dann beide Nachbarn Miteigentum an der Nachbarwand erwerben. Sofern Regelungen fehlen, bedarf es vor einem Anbau einer Vereinbarung zwischen den Nachbarn, ggf. auch mit einem Kostenausgleich gegenüber dem Anbau gestattenden Eigentümer vom anbauenden Nachbarn.
Nachbarwand mit Anbau eines Schuppens auf der einen und einer Überdachung auf der anderen Nachbarschaftsseite
Nachbarwand mit Anbau eines Schuppens auf der einen und einer Überdachung auf der anderen Nachbarschaftsseite Bild: © f:data GmbH

Rechtsaussage des BGH

In einem Urteil des BGH vom 12. November 2021 (Az.: V ZR 25/21) wurde bekräftigt, dass es sich bei einer errichteten Mauer auf einer gemeinsamen Grundstücksgrenze um eine Nachbarwand handelt, die „zum wechselseitigen Anbau bestimmt ist“. Erforderlich ist eine feste, bautechnische Verbindung der beiden benachbarten Gebäude. Bei einem Anbau muss die Nachbarwand zum wesentlichen Bestandteil des jeweiligen Gebäudes werden. Laut dem BGH-Urteil darf jeder der beiden Nachbarn eine Nachbarwand in Richtung auf sein eigenes Grundstück nutzen, beispielsweise daran Anstriche und Bepflanzungen vorsehen, Leitungen verlegen u. a. Dabei darf aber die Mitbenutzung durch den anderen Nachbarn nicht beeinträchtigt werden.

Abgrenzung gegenüber Grenzwand

Im Unterschied zur Nachbarwand steht eine Grenzwand unmittelbar an der Grundstücksgrenze nur an einem Grundstück. Werden Reihen- oder Doppelhäuser durch zwei separate Wände geschieden, handelt es sich nach o. a. Urteil des BGH nicht um eine Nachbarwand, sondern um zwei Grenzwände, an denen der jeweilige Nachbar kein Nutzungsrecht hat. Dies soll auch gelten, wenn „die Grundstücksgrenze eine oder beide Wände schneidet und insoweit ein Überbau vorliegt“.
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